wie das Streichen über die Lederstrümpfe (Khuff).
Abschnitt: Das Streichen über Schienen unterscheidet sich vom Streichen über die Lederstrümpfe in fünf Punkten: Erstens: Das Streichen darüber ist nur dann zulässig, wenn beim Abnehmen Schaden droht, während es sich bei den Lederstrümpfen anders verhält. Zweitens: Es ist verpflichtend, sie vollständig mit dem Streichen zu erfassen, da kein Schaden darin liegt, sie damit zu bedecken, anders als bei den Lederstrümpfen, deren vollständiges Umhüllen beschwerlich ist und durch das Streichen Schaden nehmen könnte. Wenn sich ein Teil davon am Ort der rituellen Pflichtwaschung befindet und ein anderer Teil außerhalb, so streicht man nur über den Teil, der dem Bereich der Pflichtwaschung entspricht. Dies wurde von Ahmad ausdrücklich so dargelegt. Drittens: Man streicht über die Schienen ohne eine zeitliche Begrenzung auf einen Tag und eine Nacht oder drei Tage, da das Streichen hier aufgrund der Notwendigkeit erfolgt und somit auf deren Ausmaß bemessen wird; die Notwendigkeit erfordert das Streichen bis zum Abnehmen der Schienen, daher wird es nur daran bemessen. Viertens: Man darf auch bei der großen rituellen Unreinheit (Janaba) darüber streichen, anders als bei anderen Dingen, da beim Abnehmen während dieser Unreinheit ein Schaden droht, im Gegensatz zu den Lederstrümpfen. Fünftens: In einer der zwei Überlieferungen ist es keine Bedingung, dass man sich vor dem Anlegen der Schienen im Zustand der rituellen Reinheit befand. Dies wurde von al-Khallal gewählt, der sagte: Harb, Ishaq und al-Marrudhi haben diesbezüglich eine Erleichterung von Ahmad überliefert. Er argumentierte mit dem Beispiel von Ibn Umar und scheint seine erste Aussage aufgegeben zu haben, was wahrscheinlicher ist, da dies eine Angelegenheit ist, die sich nicht exakt bestimmen lässt und für die Menschen sehr schwer wiegt, weshalb nichts dagegen einzuwenden ist. Dies wird durch den Hadith von Dschabir über denjenigen, der eine Kopfwunde erlitt, gestützt, denn er sagte: „Es hätte ihm genügt, seinen Verband mit einem Tuch zu umwickeln und darüber zu streichen.“ Er erwähnte dabei nicht die rituelle Reinheit. Ebenso befahl er Ali, über die Schienen zu streichen, ohne eine rituelle Reinheit zur Bedingung zu machen. Zudem ist das Streichen darüber erlaubt, um die Mühsal ihres Abnehmens zu vermeiden, und das Abnehmen ist beschwerlich, wenn er sie ohne rituelle Reinheit angelegt hat, ebenso wie es beschwerlich ist, wenn er sie nach der rituellen Reinheit angelegt hat. Die zweite Überlieferung besagt: Man darf nur dann darüber streichen, wenn man sie nach der rituellen Reinheit angelegt hat. Dies ist die offensichtliche Ansicht von al-Khiraqi, da es sich um eine Hülle handelt, über die gestrichen wird, weshalb die vorherige rituelle Reinheit eine Bedingung für das Streichen darüber ist, wie bei anderen Dingen, über die gestrichen wird. In diesem Fall muss er, wenn er sie ohne rituelle Reinheit angelegt hat und dann das Abnehmen fürchtet, für sie das Tayammum (Ersatzwaschung mit Erde) vollziehen. Ebenso verhält es sich, wenn er beim Anlegen über den notwendigen Bereich hinausgegangen ist und das Abnehmen fürchtet: Er muss das Tayammum für diesen Bereich vollziehen, da es sich um eine Stelle handelt, an der bei der Anwendung von Wasser ein Schaden zu befürchten ist; daher vollzieht er das Tayammum dafür, genau wie für die Wunde selbst.
(8) In M: "bi-khilafi" (im Gegensatz zu). (9) Fehlt im Original.
كالمَسْحِ على الخُفِّ.
فصل: ويُفَارِقُ مَسْحُ الجَبِيرةِ مَسْحَ الخُفِّ مِن خمسةِ أوْجُهٍ: أحدُها، أنَّه لا يَجُوزُ المَسْحُ عليها إلَّا عندَ الضَّرَرِ بِنَزْعِها، والخُفُّ خلافُ (٨) ذلك. والثاني، أنَّه يَجِبُ اسْتِيعَابُها بالمَسْحِ؛ لأنَّه لا ضَرَرَ في تَعْمِيمِها به، بخِلَافِ الخُفِّ؛ فإنَّه يشُقُّ تَعْمِيمُ جَمِيعِه، ويُتْلِفُه المَسْحُ. وإنْ كان بَعْضُها في مَحَلِّ الفَرْضِ، وبَعْضُها في غيرِه، مَسَحَ ما حَاذَى مَحَلَّ الفَرْضِ. نَصَّ عليه أحمدُ. الثالِثُ، أنَّه يَمْسَحُ على الجَيِيرَةِ مِن غيرِ تَوْقِيتٍ بِيَوْمٍ ولَيْلَةٍ ولا ثَلَاثَةِ أيَّامٍ؛ لأنَّ مَسْحَها لِلضَّرُورَةِ، فيقُدَّرُ بِقَدْرِها، والضرورَةُ تَدْعُو في مَسْحِها إلى حَلِّها، فيُقَدَّرُ بذلك دُونَ غَيْرِه. الرابعُ، أنَّه يَمْسَحُ عليها في الطَّهَارَةِ الكُبْرَى، بخِلَافِ غيرِها؛ لأنَّ الضَّرَرَ يَلْحَقُ بِنَزْعِها فيها، بِخِلَافِ الخُفِّ. الخامسُ، أنَّه لا يُشْتَرَطُ تَقَدُّمُ الطَّهَارَةِ على شَدِّها في إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ. اخْتَارَه الخَلَّالُ وقال: قد رَوَى حَرْبٌ، وإسحاق، والمَرُّوذِيُّ، في ذلك سُهُولَةً عن أحمدَ. واحْتَجَّ بابْنِ عُمَرَ، وكأنَّه تَرَكَ قَوْلَه الأوَّل، وهو أَشْبَهُ؛ لأنَّ هذا مِمَّا لا يَنْضَبِطُ، ويَغْلُظُ على النَّاسِ جِدًّا، فلا بَأْسَ به. ويُقَوِّى هذا حَدِيثُ جَابِرٍ، في الذي أصَابَتْهُ الشَّجَّةُ، فإنَّه قال: "إنَّما كان يُجْزِئُه أن يَعْصِبَ على جُرْحِهِ خِرْقَةً، ويَمْسَحَ عَلَيْها". ولم يَذْكُر الطَّهَارَةَ، وكذلك أمَرَ عَلِيًّا أنْ يَمْسَحَ على الجَبَائِرِ، ولم يَشْتَرِطْ طَهَارَةً، ولأنَّ المَسْحَ عليها جازَ دفْعًا (٩) لِمَشَقَّةِ نَزْعِها، ونَزْعُها يَشُقُّ إذا لَبِسَها على غيرِ طَهَارَةٍ، كمَشَقَّتِه إذا لَبِسَها على طَهَارَةٍ. والرِّوايةُ الثانية: لا يَمْسَحُ عليها إلَّا أنْ يَشُدَّها على طَهارةٍ. وهو ظَاهِرُ كلامِ الْخِرَقِيِّ؛ لأنَّه حَائِلٌ يَمْسَحُ عليه، فكان مِنْ شَرْطِ المسْحِ عليه تَقَدُّمُ الطَّهارةِ، كسائِرِ المَمْسُوحَات. فعلى هذا إذا لَبِسَها على غيرِ طَهَارَةٍ، ثم خَافَ مِنْ نَزْعِها، تَيَمَّمَ لها. وكذا إذا تجاوزَ بالشَّدِّ عليها مَوْضِعَ الحاجةِ، وخافَ مِن نَزْعِها، تيَمَّمَ لها؛ لأنَّهُ مَوْضِعٌ يَخَافُ الضَّرَرَ باسْتِعْمَالِ الماءِ فيه، فيَتَيَمَّمُ له كالجُرْحِ نَفْسِه.
(٨) في م: "بخلاف".(٩) سقط من: الأصل.