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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 413Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Man benötigt zusammen mit dem Streichen darüber keine Tayammum-Ersatzwaschung. Es besteht die Möglichkeit, dass man neben dem Streichen zusätzlich das Tayammum vollzieht, wenn man über den notwendigen Bereich hinausgegangen ist, da das, was auf dem Bereich der Notwendigkeit liegt, das Streichen erfordert, während der zusätzliche Teil das Tayammum erfordert. Dasselbe gilt, wenn man sie ohne rituelle Reinheit angelegt hat, da bezüglich der Erlaubnis des Streichens darüber Uneinigkeit herrscht. Wenn wir also sagen: Man darf nicht darüber streichen, so ist die rituelle Pflicht für diesen Fall das Tayammum. Nach der anderen Ansicht ist die rituelle Pflicht das Streichen. Wenn man beides kombiniert, so entgeht man dem Dissens. Im Madhhab von asch-Schafi'i gibt es bezüglich der Kombination von beidem im Allgemeinen zwei Ansichten, basierend auf dem Hadith von Dschabir über denjenigen, der eine Kopfwunde erlitt. Unsere Ansicht jedoch ist, dass es sich um ein und dieselbe Stelle handelt, daher darf man dort nicht zwei Ersatzhandlungen miteinander kombinieren, wie bei den Lederstrümpfen. Zudem handelt es sich um etwas, das im Zustand der rituellen Reinheit bestrichen wurde, weshalb das Tayammum für ihn nicht verpflichtend ist, wie bei den Lederstrümpfen; und beim Besitzer der Kopfwunde ist es offenkundig, dass er sie ohne rituelle Reinheit angelegt hatte.

Abschnitt: Es gibt keinen Unterschied, ob der Verband bei einem Knochenbruch oder einer Wunde angelegt wurde. Ahmad sagte: Wenn jemand die rituelle Waschung vollzieht und für seine Wunde durch das Wasser Schaden fürchtet, so streicht er über den Stofflappen. Der Hadith von Dschabir über den Besitzer der Kopfwunde bezieht sich lediglich auf das Streichen über den Verband einer Wunde, denn "Schadscha" ist eine Bezeichnung speziell für eine Kopfverletzung. Zudem ist es eine Hülle an einer Stelle, an der man Schaden durch das Waschen fürchtet, weshalb es dem Verband bei einem Knochenbruch ähnelt. Ebenso verhält es sich, wenn er ein Heilmittel auf seine Wunde aufgetragen hat und das Abnehmen desselben fürchtet; er streicht dann darüber. Dies wurde von Ahmad ausdrücklich so dargelegt. Al-Athram sagte: Ich fragte Abu Abdullah nach einer Wunde, die ein Mann am Bein hat und auf die er ein Heilmittel aufträgt, wobei er fürchtet, dass es ihm schaden könnte, wenn er das Heilmittel beim Vollzug der Waschung abnimmt. Er antwortete: Ich weiß nicht, was ihn schaden könnte! Aber wenn er um sich selbst fürchtet oder man ihn davor gewarnt hat, so streicht er darüber. Al-Athram überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ibn Umar, dass an seinem Daumen ein Geschwür auftrat, auf das er Harz auftrug und über das er dann die rituelle Waschung vollzog.

Wenn bei jemandem ein Fingernagel abgerissen ist oder er eine Wunde am Finger hat, bei der er fürchtet, dass die Wunde sich entzündet, wenn sie mit Wasser in Berührung kommt, so ist das Streichen darüber zulässig. Dies wurde von Ahmad ausdrücklich dargelegt. Der Qadi sagte bezüglich der auf Wunden geklebten Pflaster:

Anmerkungen

(10) Fehlt im Original. (11) In M: "inqata'a" (abgerissen/abgefallen). (12) In M: "al-dscharh" (die Wunde).

Arabisch (Quelle)

فصل: ولا يَحْتَاجُ مع مَسْحِهَا إلى تَيَمُّمٍ، ويَحْتَمِلُ أنْ يَتَيَمَّمَ مع مَسْحِها فيما إذا تَجاوزَ بها مَوْضِعَ الحاجَةِ؛ لأنَّ ما على مَوْضِعِ الحَاجَةِ يَقْتَضِى المَسْحَ، والزَّائِدُ يَقْتَضِى التَّيَمُّمَ، وكذلك فيما إذا شَدَّهَا على غيرِ طَهارةٍ؛ لأَنَّها مُخْتَلفٌ في إبَاحَةِ المَسْحِ عليها. فإذا قُلْنا: لا يَمْسَحُ عليها. كان فَرْضُها التَّيَمُّمَ. وعلى القَوْلِ الآخَرِ يكونُ فَرْضُها المَسْحَ. فإذا جَمَع بينهما خَرَجَ مِنَ الخِلَافِ، ومذهبُ الشَّافِعِيِّ في الجَمْعِ بِينهما قَوْلان في الجُمْلَةِ؛ لِحَدِيثِ جابِرٍ في الذي أصَابَتْهُ الشَّجَّةُ. ولَنا، أَنَّه مَحَلٌّ واحِدٌ، فلا يَجْمَعُ فيه بينَ بَدَلَيْنِ، كالخُفِّ، ولأنَّه مَمْسُوحٌ في طَهارةٍ، فلم يَجِبْ له التَّيَمُّمُ، كالخُفِّ، وصَاحِبُ الشَّجَّةِ، الظَّاهِرُ أنَّه لَبِسَها على غيرِ طَهَارَةٍ.

فصل: ولا فَرْقَ بينَ كَوْنِ الشَّدِّ على كَسْرٍ أو جُرْحٍ، [قال أحمدُ] (١٠): إذا تَوَضَّأَ، وخَافَ على جُرْحِهِ الماءَ، مَسَحَ على الخِرْقَةِ. وحَدِيثُ جَابِرٍ في صَاحِبِ الشَّجَّةِ إنَّما هو في المَسْحِ على عِصَابَةِ جُرْحٍ؛ لأَنَّ الشَّجَّةَ اسْمٌ لِجُرْحِ الرَّأْسِ خَاصَّةً، ولأنَّه حائِلُ مَوْضِعٍ يخَافُ الضَّرَرَ بِغَسْلِهِ، فأشْبَهَ الشَّدَّ على الكَسْرِ. وكذلك إنْ وَضَعَ على جُرْحِهِ دَوَاءً، وخَافَ مِنْ نَزْعِه، مَسَحَ عليه. نَصَّ عليه أحمدُ. قال الأثْرَمُ: سألْتُ أبا عبد اللهِ عَن الجُرْحِ يكونُ بالرَّجُلِ، يَضَعُ عليه الدَّوَاءَ، فيَخَافُ إنْ نَزَعَ الدَّوَاءَ إذا أرَادَ الوُضُوءَ أنْ يُؤْذِيَهُ؟ قال: ما أدْرِى ما يُؤذِيه! ولكنْ إذا خَافَ على نَفْسِه، أوْ خُوِّفَ مِنْ ذلك، مَسَحَ عليه. ورَوَى الأثْرَمُ، بإسْنَادِهِ، عن ابْنِ عُمَرَ، أنَّه خَرَجَتْ بإبْهَامِهِ قُرْحَةٌ، فأَلْقَمَها مَرَارَةً، فكان يَتَوَضَّأُ عليها.

ولو انْقَلَعَ (١١) ظُفْرُ إنْسَانٍ، أو كان بِأصْبَعِه جُرْحٌ خافَ إنْ أَصابَهُ الماءُ أنْ يَزْرَقَّ الجُرْحُ، جَازَ المَسْحُ عليهِ. نَصَّ عليه أحمدُ. وقال القاضي، في اللُّصُوقِ على الجروح (١٢):

Anmerkungen

(١٠) سقط من: الأصل.(١١) في م: "انقطع".(١٢) في م: "الجرح".

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