[Falls beim Entfernen kein Schaden entsteht, entfernt er es, wäscht den gesunden Teil, vollzieht Tayammum für die Wunde und streicht über die Stelle der Wunde. Wenn jedoch beim Entfernen ein Schaden entsteht, dann unterliegt es] der gleichen Bestimmung wie die Schiene (dschabira) und er streicht darüber.
Abschnitt: Falls sich an seinem Fuß ein Riss befindet und er darauf Teer aufträgt, so sagte Ahmad: Er entfernt ihn und streicht nicht darüber. Er fügte hinzu: Dies ist leichter, da bei solchem keine Gefahr besteht. Es wurde ihn gefragt: Wann ist es für den Inhaber einer Wunde zulässig, über die Wunde zu streichen? Er antwortete: Wenn er fürchtet, dass die Schmerzen zunehmen oder sich der Zustand verschlimmert. Ahmads Begründung bezüglich des Teers aufgrund seiner Leichtigkeit impliziert, dass es zulässig ist, darüber zu streichen, wann immer man sich auf etwas befindet, von dem man Schaden befürchtet, so wie wir es bezüglich des verletzten Fingers gesagt haben, wenn man darauf Harz aufträgt oder ihn verbindet, streicht man darüber. Malik sagte bezüglich eines abfallenden Nagels: Man bedeckt ihn mit Mastix und streicht darüber. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra'y).
Abschnitt: Wenn auf der Wunde kein Verband ist, so haben wir bereits erwähnt, dass er den gesunden Teil wäscht und für die Wunde Tayammum vollzieht. Hanbal überlieferte von Ahmad bezüglich des Verwundeten oder des an Pocken Erkrankten, bei dem man Schaden befürchtet: Er streicht über die Stelle der Wunde und wäscht, was sie umgibt. Er meint damit: Er streicht, wenn sich kein Verband darauf befindet.
(13) Im Original: "wa-in kana fi naz'ihi dararun fa-hukmuhu" (Und wenn bei dessen Entfernung Schaden besteht, dann ist dessen Urteil...). (14) Al-Qir: das Pech bzw. der Teer. (15) Al-Mastaka: griechisches Harz (Mastix). (16) In M: "wa-in" (und wenn). (17) In M: "lil-dscharh" (für die Wunde).