Wenn er jedoch einen seiner Füße wusch und den Schuh darüber zog, dann den anderen wusch und den Schuh darüber zog, ist das Streichen ebenfalls nicht zulässig. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i und Ishaq, und Ähnliches wurde von Malik überliefert. [Einige unserer Gefährten berichteten eine weitere Überlieferung von Ahmad] (2), dass das Streichen zulässig sei. Abu Talib überlieferte dies von ihm, und dies ist die Ansicht von Yahya ibn Adam, Abu Thawr und den Anhängern der Vernunftlehre (As-hab ar-Ra'y), da er den Hadath (rituellen Unreinzustand) nach der Vollendung der rituellen Reinheit und dem Anziehen erlangte, weshalb das Streichen zulässig ist, so als hätte er den ersten Schuh ausgezogen und ihn dann wieder angezogen. Es wurde auch in Bezug auf jemanden gesagt, der seine Füße wusch, seine Schuhe anzog und dann den Rest seiner Körperteile wusch: Das Streichen ist für ihn zulässig. Dies gründet darauf, dass die Reihenfolge bei der Waschung nicht verpflichtend ist, wie bereits zuvor erwähnt wurde. Unser Beweis ist das Wort des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil): "Lass sie, denn ich habe sie in einem Zustand ritueller Reinheit angezogen." In einem Wortlaut bei Abu Dawud heißt es: "Lass die Schuhe, denn ich habe die beiden Füße in die Schuhe gesteckt, während sie beide rituell rein waren." Er legte also das Vorhandensein der rituellen Reinheit an beiden zum Zeitpunkt des Hineinsteckens als Begründung fest, und ihre rituellen Reinheit war zum Zeitpunkt des Anziehens des ersten Schuhs nicht gegeben. Zudem gilt: Wofür die rituelle Reinheit vorausgesetzt wurde, dafür ist deren Vollständigkeit vorauszusetzen; wie beim Gebet und beim Berühren des Mus'hafs (Koranexemplar). Da der erste Schuh vor der Aufhebung des Hadath angezogen wurde, ist das Streichen darüber nicht zulässig, so als hätte er ihn vor dem Waschen des Fußes angezogen (3). Der Beweis für das Fortbestehen des Hadath ist, dass er das Mus'haf nicht mit dem gewaschenen Körperteil berühren darf. Wenn er jedoch den ersten Schuh auszieht und ihn dann wieder anzieht, hat er ihn nach der Vollendung der rituellen Reinheit angezogen.
Das Wort von al-Khiraqi: "...dann einen Hadath erlangte" bedeutet den leichten Hadath (Hadath Asghar); denn die Zulässigkeit des Streichens ist auf diesen beschränkt. Das Streichen genügt nicht bei einer Djanaba (große rituelle Unreinheit), noch bei einer vorgeschriebenen oder empfohlenen Ganzkörperwaschung (Ghusl); uns ist darüber kein Dissens bekannt. Safwan ibn 'Assal al-Muradi überlieferte, dass der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) uns befahl, wenn wir auf Reisen waren oder eine Reise unternahmen, unsere Schuhe drei Tage und deren Nächte lang nicht auszuziehen, außer bei Djanaba, jedoch nicht bei Stuhlgang, Urinieren oder Schlaf. Dies überlieferte at-Tirmidhi (4) und sagte:
(2) Im Original steht: "Und von einigen unserer Gefährten wurde eine weitere Überlieferung berichtet". (3) In der Handschrift (M): "seine Füße". (4) Im Kapitel über das, was über das Streichen über die Schuhe für den Reisenden und den Ansässigen überliefert wurde, aus den Kapiteln über die rituelle Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/142. Von an-Nasa'i im Kapitel über die zeitliche Befristung beim Streichen über die Schuhe für den Reisenden aus dem Buch der rituellen Reinheit. Al-Mudjtaba 1/71. Von Ibn Madscha im Kapitel über die Waschung nach dem Schlaf aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Ibn Madscha 1/161. Und von Imam Ahmad im Musnad 4/239, 240.