Dies ist ein authentischer Hadith (Sahih). Da zudem die Verpflichtung zum Ghusl (Ganzkörperwaschung) selten eintritt, ist es keine Erschwernis, das Waschen des Fußes zur Pflicht zu machen, im Gegensatz zur kleinen rituellen Reinheit (Tahara Sughra). Deshalb ist auch das Waschen dessen, was unter dichtem Haar liegt, verpflichtend. Dasselbe Urteil gilt für den Turban und andere Hindernisse, außer bei einer Schiene (Jabira) und dem, was ihr gleichkommt.
Abschnitt: Wenn er sich rituell reinigt, dann den Schuh anzieht, aber den Hadath (rituellen Unreinzustand) erlangt, bevor der Fuß den Fußteil des Schuhs vollständig erreicht hat, ist das Streichen für ihn nicht zulässig; denn der Fuß gelangte in seine Ruhestätte, während er unrein war, weshalb es so ist, als hätte er das Anziehen begonnen, während er unrein war.
Abschnitt: Wenn er ein Tayammum (Ersatzreinigung mit Erde) vollzieht und dann den Schuh anzieht, darf er nicht darüber streichen; denn er zog ihn auf einer unvollständigen rituellen Reinheit an, und weil es eine Reinheit der Notwendigkeit ist, die von Grund auf nichtig ist. Er ist daher wie jemand, der ihn ohne rituellen Reinheitszustand anzieht, und weil das Tayammum den Hadath nicht aufhebt; er hat ihn also angezogen, während er unrein war. Wenn hingegen eine Frau mit dauerhaften Zwischenblutungen (Mustahada), jemand, der unter Harninkontinenz leidet, oder ihnen Ähnliche sich rituell reinigen und Schuhe anziehen, so ist es ihnen gestattet, darüber zu streichen. Dies hat Ahmad explizit so festgelegt, da ihre rituelle Reinheit in ihrem Fall als vollständig gilt. Ibn 'Aqil sagte: Weil sie gezwungen sind, Erleichterungen in Anspruch zu nehmen, und derjenige, der in Not ist, am ehesten Anspruch auf eine Erleichterung (5) hat. Wenn das Blut jedoch aufhört und die Notwendigkeit entfällt, ist die Reinheit von Grund auf nichtig, und sie darf nicht mehr darüber streichen, wie beimjenigen, der das Tayammum vollzieht, wenn er Wasser findet.
Abschnitt: Wenn er zwei Paar Schuhe anzieht, dann unrein wird, und dann über ihnen ein zweites Paar Schuhe oder Garmuqa (6) (Überziehschuhe) anzieht, ist das Streichen über diese ohne Dissens nicht zulässig; denn er hat sie angezogen, während er unrein war. Wenn er über die ersten streicht und dann die Garmuqa anzieht, ist das Streichen über diese ebenfalls nicht zulässig. Bei den Anhängern von asch-Schafi'i gibt es jedoch eine Ansicht, die dies zulässt, da das Streichen an die Stelle des Waschens des Fußes tritt. Unser Argument ist, dass das Streichen über den Schuh den Hadath vom Fuß nicht aufgehoben hat, sodass es so ist, als hätte er ihn auf einen Hadath hin angezogen, und weil der Schuh, über den gestrichen wurde, ein Ersatz ist, und für einen Ersatz kein weiterer Ersatz existieren kann. Zudem hat er ihn bei einer unvollständigen Reinheit angezogen, was demjenigen gleicht, der das Tayammum vollzieht. Wenn er jedoch den oberen Schuh anzieht, bevor er unrein wird, ist das Streichen darüber in jedem Fall zulässig, egal ob der darunterliegende Schuh intakt oder zerrissen ist. Dies ist die Ansicht von al-Hasan ibn Salih, ath-Thawri, al-Awza'i und den Anhängern der Vernunftlehre (As-hab ar-Ra'y).
(5) In der Handschrift (M): "tarakhkhus" (Erleichterung in Anspruch nehmen). (6) Der Garmuq, wie das Wort "'Usfur" (Sperling) ausgesprochen: Das, was über dem Schuh getragen wird.
حَدِيثٌ صَحِيحٌ. ولأنَّ وُجُوبَ الغُسْلِ يَنْدُرُ، فلا يَشُقُّ إيجَابُ غَسْلِ القَدَمِ، بخِلافِ الطَّهارَةِ الصُّغْرَى، ولذلك وَجَبَ غَسْلُ ما تَحْتَ الشُّعُورِ الكثِيفة، وهكذا الحُكْمُ في العِمَامَةِ، وسائِرِ الحوائِلِ، إلَّا الجَبِيرَةَ وما في مَعْناها.
فصل: فإنْ تَطَهَّرَ، ثم لَبِسَ الخُفَّ، فأحْدَثَ قبلَ بُلُوغِ الرِّجْلِ قَدَمَ الخُفِّ، لم يَجُزْ له المَسْحُ؛ لأنَّ الرِّجْلَ حَصَلَت في مَقَرِّها وهو مُحْدِثٌ، فصارَ كما لو بَدَأ اللُّبْسَ وهو مُحْدِثٌ.
فصل: فإنْ تَيَمَّمَ، ثم لَبِسَ الخُفَّ، لم يكنْ له المَسْحُ؛ لأنَّه لَبِسَهُ على طَهارَةٍ غيرِ كامِلَةٍ، ولأنَّها طهارَةُ ضَرُورَةٍ، بَطَلَتْ مِنْ أَصْلِها، فصارَ كاللَّابِسِ له على غيرِ طهارَةٍ، ولأنَّ التَّيَمُّمَ لا يَرْفَعُ الحَدَثَ، فقد لَبِسَه وهو مُحْدِثٌ. وإنْ تَطَهَّرَتِ المُسْتَحَاضَةُ، ومَنْ بِهِ سَلَسُ البَوْلِ، وشِبْهُهُما، ولَبسُوا خِفَافًا، فلهم المَسْحُ عليها. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّ طَهارَتَهُم كامِلَةٌ في حَقِّهِم. قال ابْنُ عَقِيلٍ: لأنَّها مُضْطَرَّةٌ إلى التَّرَخُّصِ، وأَحَقُّ مَنْ يتَرَخَّصُ (٥) المُضْطَرُّ. فإن انْقَطَعَ الدَّمُ، وزَالَت الضَّرُورَةُ، بَطَلَتَ الطَّهارَةُ مِنْ أصْلِها، ولم يكنْ لها المَسْحُ، كالمُتَيَمِّمِ إذا وَجَدَ الماءَ.
فصل: إذا لَبِسَ خُفَّيْنِ، ثم أحْدَثَ، ثم لَبِسَ فوقَهُما خُفَّيْنِ أو جُرْمُوقَيْنِ (٦)، لم يَجُزِ المَسْحُ عليهما، بِغيرِ خِلَافٍ؛ لأنَّه لَبِسَهُما على حَدَثٍ. وإنْ مَسَحَ على الأَوَّلَيْنِ، ثم لَبِسَ الجُرْمُوقَيْنِ، لم يَجُزِ المَسْحُ عليهما أيضًا. ولأصْحَابِ الشَّافِعِيِّ وَجْهٌ في تَجْوِيزِه؛ لأنَّ المَسْحَ قائِمٌ مَقَامَ غَسْلِ القَدَمِ. ولَنا، أنَّ المَسْحَ على الخُفِّ لم يُزِل الحَدَثَ عَنِ الرَّجُلِ، فكأنَّه لَبِسَه على حَدَثٍ، ولأنَّ الخُفَّ المَمْسُوحَ عليه بَدَلٌ، والبَدَلُ لا يكونُ له بَدَلٌ، ولأنَّهُ لَبِسَهُ على طَهَارَةٍ غيرِ كامِلَةٍ، فأشْبَهَ المُتَيَمِّمَ. وإنْ لَبِسَ الفَوْقَانِيَّ قبلَ أنْ يُحْدِثَ، جَازَ المَسْحُ عليه بِكُلِّ حَالٍ، سَوَاءٌ كان الذي تحتَه صَحِيحًا أو مُخَرَّقًا. وهو قَوْلُ الحسنِ بنِ صَالِحٍ، والثَّوْرِيِّ، والأوْزَاعِيِّ،
(٥) في م: "ترخص".(٦) الجرموق، كعصفور: ما يلبس فوق الخف.