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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 420Abschnitt

Übersetzung · DE

und die Anhänger der Vernunftlehre (As-hab ar-Ra'y). Malik vertrat in einer seiner beiden Überlieferungen sowie asch-Schafi'i in einer seiner beiden Aussagen das Verbot, [da der Bedarf an das Tragen derselben im Regelfall nicht besteht und somit keine allgemeine Erleichterung daran geknüpft ist, wie bei einer Schiene] (7). Unser Argument ist: Es handelt sich um einen abdeckenden Schuh, in dem kontinuierliches Gehen möglich ist, was dem einzelnen Schuh gleicht (8), und wie es der Fall wäre, wenn der darunterliegende Schuh zerrissen wäre. Sein Einwand: "Der Bedarf gebietet dies nicht", ist zurückzuweisen; denn in kalten Ländern reicht ein einzelner Schuh zumeist nicht aus. Selbst wenn wir dies einräumten, so wird der Bedarf durch den Beweis (Dalil) gewürdigt – nämlich das Voranschreiten zum Anziehen –, nicht durch den Bedarf an sich; er ist also wie ein einzelner Schuh. Wenn dies feststeht und er den äußeren Schuh vor dem Streichen auszieht, hat dies keine Auswirkung, und das Anziehen war so, als wäre er nicht vorhanden gewesen. Zieht er ihn jedoch nach dem Streichen aus, ist die rituelle Reinheit nichtig, und es wird das Ausziehen beider Schuhe sowie das Waschen beider Füße zur Pflicht, da der Ort des Streichens entfallen ist. Das Ausziehen eines der beiden Schuhe ist wie das Ausziehen beider, da die Erleichterung an beide geknüpft war; es gleicht also der Enthüllung des Fußes. Würde er seine Hand unter den äußeren Schuh führen und den darunterliegenden bestreichen, so wäre dies zulässig, da jeder der beiden ein Ort für das Streichen ist; es ist also zulässig, über den zu streichen, über den er möchte, so wie es zulässig ist, seinen Fuß im Schuh zu waschen, obwohl er die Erlaubnis zum Streichen darüber hat. Zieht er nur an einem der beiden Füße einen Garmuq an, nicht aber am anderen, ist das Streichen darüber sowie über den Schuh am anderen Fuß zulässig, da das Urteil an ihn und an den Schuh am anderen Fuß geknüpft ist; es ist also so, als befände sich unter diesem nichts.

Abschnitt: Wenn er einen zerrissenen Schuh über einen intakten zieht, so gibt es von Ahmad die Ansicht der Zulässigkeit des Streichens. Er sagte in einer von Harb überlieferten Fassung: Der zerrissene (9) Schuh – wenn er einen Socken an den Füßen hat, streicht er darüber, auch wenn der Schuh zerrissen ist. Wenn sich jedoch darunter Wickel oder Fetzen befinden, ist das Streichen nicht zulässig. Dies hat Ahmad an mehreren Stellen explizit so festgelegt. Die Begründung hierfür ist, dass der Fuß mit etwas bedeckt ist, über das gestrichen werden darf, weshalb das Streichen zulässig ist, als wäre das Untere enthüllt, im Gegensatz dazu, wenn sich darunter eine Wickel befindet. Der Qadi und seine Anhänger sagten: Das Streichen ist nur über den unteren zulässig, da der äußere alleine nicht bestrichen werden darf (10), und somit das Streichen darüber zusammen mit einem anderen nicht zulässig ist, so wie bei dem, unter dem sich eine Wickel befindet. Wenn er einen zerrissenen über einen zerrissenen Schuh zieht und der Fuß dadurch bedeckt wird, ist es möglich, dass dies wie der vorherige Fall zu bewerten ist, da der Fuß durch die beiden Schuhe bedeckt ist; es gleicht also der Bedeckung durch zwei intakte Schuhe oder einen intakten und einen zerrissenen. Es ist aber auch möglich, dass es nicht zulässig ist, da der Fuß nicht durch einen intakten Schuh bedeckt wurde, im Gegensatz zum vorherigen Fall.

Anmerkungen

(7) Fehlt im Original. (8) In der Handschrift (M): "al-mufrad". (9) Fehlt im Original. (10) In der Handschrift (M): "mufradan".

Arabisch (Quelle)

وأصْحَابِ الرَّأْىِ، ومَنَعَ منه مالِكٌ في إحْدَى رِوَايَتَيْه، والشَّافِعِيُّ في أحَدِ قَوْلَيْه؛ [لأنَّ الحاجَةَ لا تَدْعُو إلى لُبْسِه في الغالِبِ، فلا يَتَعَلَّقُ به رُخْصَةٌ عَامَّةٌ، كالجَبِيرَةِ] (٧). ولَنا، أنَّه خُفٌّ ساتِرٌ يمكنُ مُتابَعَةُ المَشْىِ فيه، أشْبَهَ المُنْفَرِدَ (٨)، وكما لو كان الذي تحتَه مُخَرَّقًا، وقَوْلُه: "الحَاجَةُ لا تَدْعُو إليه". مَمْنُوعٌ؛ فإنَّ البِلَادَ البارِدَةَ لا يَكْفِى فيها خُفٌّ وَاحِدٌ غالِبًا، ولو سَلَّمْنَا ذلك، ولَكِن الحاجَةَ مُعْتَبَرَةٌ بِدَلِيلِها، وهو الإِقْدَامُ على اللُّبْسِ، لا بِنَفْسِها، فهو كالخُفِّ الوَاحِدِ. إذا ثَبَتَ هذا فمتى نَزَعَ الفَوْقَانِيَّ قبلَ مَسْحِهِ، لم يُؤَثِّرْ ذلك، وكان لُبْسُه كعَدَمِه، وإنْ نَزَعَهُ بعدَ مَسْحِه، بَطَلَتِ الطَّهَارَةُ، ووَجَبَ نَزْعُ الخُفَّيْنِ وغَسْلُ الرِّجْلَيْنِ؛ لِزَوَالِ مَحَلِّ المَسْحِ. ونَزْعُ أحَدِ الخُفَّيْنِ كنَزْعِهِما؛ لأنَّ الرُّخْصَةَ تَعَلَّقَتْ بهما، فصَارَ كانْكِشَافِ القَدَمِ، ولو أدْخَلَ يَدَهُ مِن تَحْتِ الفَوْقَانِيِّ، ومَسَحَ الذي تحتَه، جازَ؛ لأنَّ كُلَّ وَاحِدٍ منهما مَحَلٌّ لِلْمَسْحِ، فجازَ المَسْحُ على ما شاءَ منهما، كما يَجُوزُ غَسْلُ قَدَمِهِ في الخُفِّ، مع أنَّ له المَسْحَ عليه. ولو لَبِسَ أحَدَ الجُرْمُوقَيْنِ في إحْدَى الرِّجْلَيْنِ دُونَ الأُخْرَى، جازَ المَسْحُ عليه، وعلى الخُفِّ الذي في الرِّجْلِ الأُخْرَى؛ لأنَّ الحُكْمَ تَعَلَّقَ به وبالخُفِّ في الرِّجْلِ الأُخْرَى، فهو كما لو لم يكنْ تَحْتَهُ شيءٌ.

فصل: فإنْ لَبِسَ خُفًّا مُخَرَّقًا فَوْقَ صَحِيحٍ، فعن أحمدَ، جَوَازُ المَسْحِ. قال، في رِوايةِ حَرْب: الخُفُّ (٩) المُخَرَّقُ إذا كان في رِجْلَيْهِ جَوْرَبٌ، مَسَحَ، وإنْ كان الخُفُّ مُنْخَرِقًا، وأمَّا إنْ كان تَحْتَه لَفَائِفُ أو خِرَقٌ، فلا يَجُوزُ المَسْحُ. نَصَّ عليه أحمدُ في مَوَاضِعَ. ووَجْهُه أنَ القَدَمَ مَسْتُورٌ (٩) بما يَجُوزُ المَسْحُ عليه، فَجَازَ المَسْحُ كما لو كان السُّفْلَانِيُّ مَكْشُوفًا، بخِلَافِ ما إذا كان تحتَه لُفَافَةٌ. وقال القاضي وأصْحابُه: لا يَجُوزُ المَسْحُ إلَّا على التَّحْتَانِيِّ؛ لأنَّ الفَوْقَانِيَّ لا يَجُوزُ المَسْحُ عليه مُنْفَرِدًا (١٠)، فلم يَجُزِ المَسْحُ عليه مع غيرِه، كالذى تحتَهُ لُفَافَةٌ، وإنْ لَبِسَ مُخَرَّقًا

Anmerkungen

(٧) سقط من: الأصل.(٨) في م: "المفرد".(٩) سقط من: الأصل.(١٠) في م: "مفردا".

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