Ubayy ibn 'Umara berichtete: Ich fragte: O Gesandter Allahs, darf ich über die beiden Schuhe streichen? Er sagte: "Ja." Ich fragte: "Einen Tag?" [Er sagte: "Einen Tag." Ich fragte: "Und zwei Tage?", er sagte: "Und zwei Tage." Ich fragte: "Und drei Tage?" Er sagte: "Und was du willst." Dies überlieferte Abu Dawud. Zudem ist es ein Streichen im Zustand ritueller Reinheit, daher ist es nicht zeitlich begrenzt, wie das Streichen über den Kopf oder eine Schiene (Jabira). Uns dient als Beweis, was Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) dem Reisenden drei Tage und deren Nächte und dem Ansässigen einen Tag und eine Nacht einräumte. Dies überlieferte Muslim. Ebenso der Hadith von Safwan ibn 'Assal, den wir bereits erwähnt haben. Von 'Awf ibn Malik al-Aschdscha'i wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) während der Schlacht von Tabuk das Streichen über die Schuhe für den Reisenden auf drei Tage und deren Nächte und für den Ansässigen auf einen Tag und eine Nacht festlegte. Dies überlieferte Imam Ahmad, der sagte: "Dies ist der beste Hadith über das Streichen über die Schuhe, da er sich auf die Schlacht von Tabuk bezieht, welche die letzte Schlacht war, die der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) führte, und es ist seine letzte Praxis. Ihr Hadith hingegen ist nicht stark." Dies sagte Abu Dawud. In seinem Überliefererkreis (Isnad) befinden sich Unbekannte (Majahil), darunter 'Abd al-Rahman ibn Razin, Ayyub ibn Qatan und Muhammad ibn Zayd. Es ist möglich, dass er meinte, man dürfe streichen, solange man will, sofern man die Schuhe nach Ablauf der Frist auszieht und sie dann wieder anzieht. Es ist auch möglich, dass er mit "was du willst" den Tag, zwei Tage oder drei Tage meinte. Ebenso ist es möglich, dass dies durch unsere Hadithe abrogiert (mansuch) wurde, da diese zeitlich später anzusetzen sind, zumal der Hadith von 'Awf zur Zeit der Schlacht von Tabuk entstand und zwischen ihm und dem Tode des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) nur eine geringe Zeit verging. Ihr Analogie-Schluss (Qiyas) wird durch das Tayammum widerlegt.
Abschnitt: Wenn die Zeitfrist abgelaufen ist, erlischt die rituelle Reinheit (Wudu'), und er darf nicht mehr darüber streichen, es sei denn, er zieht sie aus und zieht sie dann wieder nach einer vollständigen rituellen Reinheit an.
(1) Im Original: "atamashahu" (Darf ich streichen?). Das in M und den Sunan von Abu Dawud Festgelegte ist "amashahu". (2) Fehlt im Original. (3) Im Kapitel über die Zeitbegrenzung beim Streichen, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/35. (4) Im Original: "fi al-jabira". (5) Im Kapitel über die Zeitbegrenzung beim Streichen über die Schuhe, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sahih Muslim 1/232. Auch überliefert von al-Nasa'i, im Kapitel über die Zeitbegrenzung beim Streichen über die Schuhe für den Ansässigen, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Al-Mudschtaba 1/72. Und al-Darimi, im Kapitel über die Zeitbegrenzung beim Streichen, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan al-Darimi 1/181. Und Imam Ahmad im Musnad 1/96, 100, 120, 133, 134, 149. (6) Siehe Seite 362. (7) Im Musnad 6/27. (8) In M: "ghazat".
رَوَى أُبَيُّ بنُ عُمارةَ، قال: قُلْتُ: يا رسولَ اللهِ، أمْسَحُ (١) على الخُفَّيْنِ؟ قال: "نَعَمْ". قُلْتُ: يَوْمًا؟ [قال: "يَوْمًا". قُلْتُ: "ويَوْمَيْنِ] (٢) "، قال: "ويَوْمَيْنِ". قُلْتُ: وثَلَاثَةً؟ قال: "ومَا شِئْتَ". رواهُ أبو داود (٣)، ولأنَّهُ مَسْحٌ في طَهَارَةٍ، فلم يَتَوَقَّتْ، كَمَسْحِ الرَّأْسِ والجَبِيرَةِ (٤). ولَنا، ما رَوَى علىّ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- جَعَلَ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ ولَيَالِيهِنَّ لِلْمُسَافِرِ، ويَوْمًا ولَيْلَةً لِلْمُقِيمِ. رواهُ مُسْلِم (٥)، وحَدِيثُ صَفْوانَ بنِ عَسَّالٍ، وقد ذَكَرْنَاهُ (٦)، وعَنْ عَوْفِ بنِ مالِكٍ الأشْجَعِىِّ، أنَّ رَسُولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمَرَ بالمَسْحِ على الخُفَّيْنِ في غَزْوَةِ تَبُوك، ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ ولَيَالِيهِنَّ لِلْمُسَافِرِ، ويَوْمًا ولَيْلَةً لِلْمُقِيمِ. رواهُ الإِمامُ أحمدُ (٧)، وقال: هو أجْوَدُ حَدِيثٍ في المَسْحِ على الخُفَّيْنِ؛ لأنَّه في غَزْوَةِ تَبُوكَ، وهى آخِرُ غَزْوَةٍ (٨) غَزَاهَا النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وهو آخِرُ فِعْلِه، وحَدِيثُهُم ليس بالقَوِىِّ. قاله أبو داود. وفِي إسْنَادِهِ مَجَاهِيلُ، منهم: عَبْدُ الرَّحْمَنِ بنْ رَزِين، وأيُّوبُ بنُ قَطَن، ومحمد بنُ زيد. ويَحْتَمِلُ أنَّهُ يَمْسَحُ ما شَاءَ، إذا نَزَعَهُما عندَ انْتِهاءِ مُدَّتِهِ ثُمَّ لَبِسَهُما. ويَحْتَمِلُ أنَّه قال: "وَمَا شِئْتَ" مِنَ اليَوْمِ واليَوْمَيْنِ والثَّلَاثَةِ. ويَحْتَمِلُ أنَّه مَنْسُوخٌ بأحَادِيثِنا؛ لأنَّها مُتَأَخِّرَةٌ، لِكَوْنِ حَدِيثِ عَوْف في غَزْوَةِ تَبُوكَ، وليس بينها وبينَ وَفَاةِ رَسُولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- إلَّا شيءٌ يَسِيرٌ، وقِيَاسُهُم يَنْتَقِضُ بالتَّيَمُّمِ.
فصل: إذا انْقَضَتِ المُدَّةُ بَطَلَ الوُضُوءُ، وليس له المَسْحُ إلَّا أنْ يَنْزِعَهُما ثم
(١) في الأصل: "أتمسح". والمثبت في: م، وسنن أبي داود.(٢) سقط من: الأصل.(٣) في: باب التوقيت في المسح، من كتاب الطهارة. سنن أبي داود ١/ ٣٥.(٤) في الأصل: "في الجبيرة".(٥) في: باب التوقيت في المسح على الخفين، من كتاب الطهارة. صحيح مسلم ١/ ٢٣٢. وأخرجه النسائي، في: باب التوقيت في المسح على الخفين للمقيم، من كتاب الطهارة. المجتبى ١/ ٧٢. والدارمى، في: باب التوقيت في المسح، من كتاب الطهارة. سنن الدارمي ١/ ١٨١. والإمام أحمد، في: المسند ١/ ٩٦، ١٠٠، ١٢٠، ١٣٣، ١٣٤، ١٤٩.(٦) تقدم في صفحة ٣٦٢.(٧) في المسند ٦/ ٢٧.(٨) في م: "غزاة".