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Ubayy ibn ʿUmāra überlieferte, dass er sagte: Ich sagte: O Gesandter Gottes, darf ich über (1) die beiden Ledersocken streichen? Er sagte: „Ja.“ Ich sagte: Einen Tag? [Er sagte: „Einen Tag.“ Ich sagte: „Und zwei Tage?“] (2), Er sagte: „Und zwei Tage.“ Ich sagte: Und drei? Er sagte: „Und solange du willst.“ Dies überlieferte Abū Dāwūd (3); und weil es sich um ein Streichen während einer rituellen Reinheit handelt, sodass es nicht zeitlich begrenzt ist, wie das Streichen über den Kopf und die Schiene (4). Unser Beweis ist, was ʿAlī, Möge Gott mit ihm zufrieden sein, überlieferte, dass der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, drei Tage und ihre Nächte für den Reisenden sowie einen Tag und eine Nacht für den Ansässigen festlegte. Dies überlieferte Muslim (5), ebenso der Hadith von Ṣafwān ibn ʿAssāl, den wir bereits erwähnt haben (6). Und von ʿAwf ibn Mālik al-Aschdschaʿī wird überliefert, dass der Gesandte Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, beim Feldzug von Tabūk das Streichen über die beiden Ledersocken anordnete: drei Tage und ihre Nächte für den Reisenden und einen Tag und eine Nacht für den Ansässigen. Dies überlieferte Imam Aḥmad (7) und sagte: Es ist der beste Hadith über das Streichen über die beiden Ledersocken, weil er beim Feldzug von Tabūk war, und dies war der letzte Feldzug (8), den der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, führte, und es war seine letzte Tat, und ihr Hadith ist nicht stark. Dies sagte Abū Dāwūd. In seiner Überlieferungskette befinden sich unbekannte Personen, darunter ʿAbd al-Raḥmān ibn Razīn, Ayyūb ibn Qaṭan und Muḥammad ibn Zayd. Und es besteht die Möglichkeit, dass er darüber streichen darf, solange er möchte, wenn er sie am Ende seiner Frist auszieht und dann wieder anzieht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er sagte: „Und solange du willst“, hinsichtlich dem einen Tag, den zwei und den drei Tagen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass er durch unsere Hadithe aufgehoben ist, da sie später kamen, da der Hadith von ʿAwf während des Feldzugs von Tabūk stattfand und zwischen diesem und dem Tod des Gesandten Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, nur eine kurze Zeit lag. Und ihr Analogieschluss wird durch die Ersatzwaschung (Tayammum) widerlegt.

Abschnitt: Wenn die Frist abgelaufen ist, wird die Gebetswaschung ungültig, und er darf nicht mehr streichen, es sei denn, er zieht sie aus und zieht sie dann

Anmerkungen

(1) Im Original: "atamashahu" (Darf ich streichen?). Das in M und den Sunan von Abu Dawud Festgelegte ist "amashahu". (2) Fehlt im Original. (3) Im Kapitel über die Zeitbegrenzung beim Streichen, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/35. (4) Im Original: "fi al-jabira". (5) Im Kapitel über die Zeitbegrenzung beim Streichen über die Schuhe, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sahih Muslim 1/232. Auch überliefert von al-Nasa'i, im Kapitel über die Zeitbegrenzung beim Streichen über die Schuhe für den Ansässigen, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Al-Mudschtaba 1/72. Und al-Darimi, im Kapitel über die Zeitbegrenzung beim Streichen, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan al-Darimi 1/181. Und Imam Ahmad im Musnad 1/96, 100, 120, 133, 134, 149. (6) Siehe Seite 362. (7) Im Musnad 6/27. (8) In M: "ghazat".

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Arabisch (Quelle)

رَوَى أُبَيُّ بنُ عُمارةَ، قال: قُلْتُ: يا رسولَ اللهِ، أمْسَحُ (١) على الخُفَّيْنِ؟ قال: "نَعَمْ". قُلْتُ: يَوْمًا؟ [قال: "يَوْمًا". قُلْتُ: "ويَوْمَيْنِ] (٢) "، قال: "ويَوْمَيْنِ". قُلْتُ: وثَلَاثَةً؟ قال: "ومَا شِئْتَ". رواهُ أبو داود (٣)، ولأنَّهُ مَسْحٌ في طَهَارَةٍ، فلم يَتَوَقَّتْ، كَمَسْحِ الرَّأْسِ والجَبِيرَةِ (٤). ولَنا، ما رَوَى علىّ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- جَعَلَ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ ولَيَالِيهِنَّ لِلْمُسَافِرِ، ويَوْمًا ولَيْلَةً لِلْمُقِيمِ. رواهُ مُسْلِم (٥)، وحَدِيثُ صَفْوانَ بنِ عَسَّالٍ، وقد ذَكَرْنَاهُ (٦)، وعَنْ عَوْفِ بنِ مالِكٍ الأشْجَعِىِّ، أنَّ رَسُولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمَرَ بالمَسْحِ على الخُفَّيْنِ في غَزْوَةِ تَبُوك، ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ ولَيَالِيهِنَّ لِلْمُسَافِرِ، ويَوْمًا ولَيْلَةً لِلْمُقِيمِ. رواهُ الإِمامُ أحمدُ (٧)، وقال: هو أجْوَدُ حَدِيثٍ في المَسْحِ على الخُفَّيْنِ؛ لأنَّه في غَزْوَةِ تَبُوكَ، وهى آخِرُ غَزْوَةٍ (٨) غَزَاهَا النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وهو آخِرُ فِعْلِه، وحَدِيثُهُم ليس بالقَوِىِّ. قاله أبو داود. وفِي إسْنَادِهِ مَجَاهِيلُ، منهم: عَبْدُ الرَّحْمَنِ بنْ رَزِين، وأيُّوبُ بنُ قَطَن، ومحمد بنُ زيد. ويَحْتَمِلُ أنَّهُ يَمْسَحُ ما شَاءَ، إذا نَزَعَهُما عندَ انْتِهاءِ مُدَّتِهِ ثُمَّ لَبِسَهُما. ويَحْتَمِلُ أنَّه قال: "وَمَا شِئْتَ" مِنَ اليَوْمِ واليَوْمَيْنِ والثَّلَاثَةِ. ويَحْتَمِلُ أنَّه مَنْسُوخٌ بأحَادِيثِنا؛ لأنَّها مُتَأَخِّرَةٌ، لِكَوْنِ حَدِيثِ عَوْف في غَزْوَةِ تَبُوكَ، وليس بينها وبينَ وَفَاةِ رَسُولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- إلَّا شيءٌ يَسِيرٌ، وقِيَاسُهُم يَنْتَقِضُ بالتَّيَمُّمِ. فصل: إذا انْقَضَتِ المُدَّةُ بَطَلَ الوُضُوءُ، وليس له المَسْحُ إلَّا أنْ يَنْزِعَهُما ثم

Anmerkungen

(١) في الأصل: "أتمسح". والمثبت في: م، وسنن أبي داود.(٢) سقط من: الأصل.(٣) في: باب التوقيت في المسح، من كتاب الطهارة. سنن أبي داود ١/ ٣٥.(٤) في الأصل: "في الجبيرة".(٥) في: باب التوقيت في المسح على الخفين، من كتاب الطهارة. صحيح مسلم ١/ ٢٣٢. وأخرجه النسائي، في: باب التوقيت في المسح على الخفين للمقيم، من كتاب الطهارة. المجتبى ١/ ٧٢. والدارمى، في: باب التوقيت في المسح، من كتاب الطهارة. سنن الدارمي ١/ ١٨١. والإمام أحمد، في: المسند ١/ ٩٦، ١٠٠، ١٢٠، ١٣٣، ١٣٤، ١٤٩.(٦) تقدم في صفحة ٣٦٢.(٧) في المسند ٦/ ٢٧.(٨) في م: "غزاة".