…sie dann in einem Zustand vollkommener ritueller Reinheit anzieht. Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, dass es ausreicht, die Füße zu waschen, so als hätte er sie ausgezogen. Wir werden dies sowie die Meinungsverschiedenheiten darüber, so Gott der Erhabene will, erwähnen. Al-Hasan sagte: Die rituelle Reinheit erlischt nicht, und er darf beten, bis er einen Anlass zur rituellen Unreinheit (Hadath) hat; danach darf er nicht mehr streichen, bis er sie auszieht. Dawud sagte: Er zieht seine Schuhe aus und darf nicht mehr darin beten; wenn er sie jedoch ausgezogen hat, darf er beten, bis er einen Anlass zur rituellen Unreinheit hat, da die rituelle Reinheit nur durch einen solchen Anlass erlischt und das Ausziehen der Schuhe kein Anlass zur Unreinheit ist, ebenso wenig wie das Ablaufen der Zeitfrist. Uns dient als Beweis, dass das Waschen der Füße eine Bedingung für das Gebet ist und das Streichen lediglich während der Frist an seine Stelle trat. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ist es nicht zulässig, dass es weiterhin an dessen Stelle tritt, außer durch einen Beweis. Zudem handelt es sich um eine Form der rituellen Reinheit, deren Beginn nach Ablauf der Zeit nicht mehr zulässig ist, weshalb ihre Fortdauer untersagt ist, ähnlich wie beim Tayammum, wenn man Wasser sieht.
80 - Frage: Er sagte: (Wenn er vor diesem Zeitpunkt auszieht, muss er die rituelle Reinheit wiederholen.)
Das bedeutet: Vor Ablauf der Frist, wenn er seine Schuhe nach dem Streichen darüber auszieht, erlischt seine rituelle Reinheit. Dies vertraten auch al-Nacha'i, al-Zuhri, Makhul, al-Awza'i und Ishaq; dies ist auch eine der beiden Meinungen von al-Schafi'i. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass es ausreicht, die Füße zu waschen. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und die zweite Meinung von al-Schafi'i, da das Streichen über die Schuhe ausschließlich das Waschen der Füße ersetzte, sodass ihre Reinheit dasjenige aufhebt, was sie ersetzte, ähnlich wie beim Tayammum, wenn dieser durch das Sehen von Wasser ungültig wird und dasjenige, was er ersetzte, wieder zur Pflicht wird. Diese Meinungsverschiedenheit gründet auf der Pflicht zur Unmittelbarkeit (Muwalat) bei der rituellen Waschung. Wer die zeitliche Trennung zulässt, der lässt auch das Waschen der Füße zu, da seine übrigen Körperteile bereits gewaschen wurden und nichts anderes als das Waschen der Füße verblieb. Wenn er diese wäscht, vervollständigt er seine rituelle Reinheit. Wer die Trennung untersagt, der erklärt seine rituelle Reinheit für erloschen, da die Unmittelbarkeit verloren gegangen ist. Demnach gilt: Wenn er die Schuhe auszieht, bevor das Wasser auf seinen Händen getrocknet ist, reicht ihm das Waschen der Füße aus, und es ist so, als hätte er sie ausgezogen, bevor er darüber gestrichen hätte. Al-Hasan, Qatada und Sulayman ibn Harb sagten: Er muss die Waschung nicht wiederholen und seine Füße nicht waschen, da er den Ort des Streichens erst nach Vollendung der rituellen Reinheit entfernt hat, was dem gleicht...
(9) In M: "ka-l-mutayammim" (wie beimjenigen, der Tayammum verrichtet). (1) Fehlt in M. (2) Abu Ayyub Sulayman ibn Harb ibn Budschayl al-Azdi al-Basri, er lebte in Mekka und war dort Richter, gestorben im Jahr 224 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 4/178-180.