auf dem Streichen eines Ansässigen und zieht sie aus. Und wenn ein Reisender einen Tag und eine Nacht oder mehr streicht, dann ansässig wird oder ankommt, zieht er sie aus.
Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und den Anhängern des Ra'y (der Vernunftlehre), und ich kenne niemanden, der dem widerspricht; denn da er ein Ansässiger geworden ist, ist es ihm nicht mehr zulässig, das Streichen eines Reisenden zu vollziehen, wie im Fall der Übereinstimmung. Und weil das Streichen eine gottesdienstliche Handlung ist, deren Regelung sich durch Ansässigkeit und Reise unterscheidet; wenn er sie also auf der Reise beginnt und dann währenddessen ansässig wird, überwiegt die Regelung der Ansässigkeit, wie beim Gebet. Demzufolge würde, wenn er mehr als einen Tag und eine Nacht streicht und dann in das Gebet eintritt und währenddessen die Absicht zur Ansässigkeit fasst, sein Gebet ungültig werden; denn das Streichen ist bereits hinfällig geworden, somit ist seine rituelle Reinheit hinfällig, und folglich ist sein Gebet aufgrund dessen hinfällig. Selbst wenn er das Gebet auf einem Schiff beginnt und dieses währenddessen die Stadt erreicht, wird sein Gebet deshalb ungültig.
84 - Rechtsfrage: Er sagte: "Man streicht nur über zwei Schuhe (Khuffain) oder das, was an deren Stelle tritt; von einem verkürzten Schuh oder Ähnlichem, das über die Knöchel hinausreicht."
Die Bedeutung davon, und Gott weiß es am besten, ist das, was an die Stelle der zwei Schuhe tritt hinsichtlich der Bedeckung der Stelle der rituellen Pflicht, der Möglichkeit, darin zu gehen, und deren eigenständigem Halt. Das "Verkürzte" ist der Schuh mit kurzem Schaft. Das Streichen darüber ist nur zulässig, wenn er die Stelle der Pflicht bedeckt, sodass die Knöchel nicht sichtbar sind, weil er eng anliegt oder festgebunden ist. Dies vertraten al-Shafi'i und Abu Thawr. Wenn er unterhalb der Knöchel verkürzt wäre, wäre das Streichen darüber nicht zulässig. Dies ist die korrekte Überlieferung von Malik. Von ihm und von al-Awza'i wurde jedoch die Zulässigkeit des Streichens berichtet, weil es ein Schuh ist, in dem ein fortwährendes Gehen möglich ist, weshalb er dem Bedeckenden ähnelt. Unsere Argumentation lautet: Er bedeckt die Stelle der Pflicht nicht, daher ähnelt er den "Lalkah" (Schuhwerk-Typ) und den Sandalen.
(1) So hat es der Autor angeführt, wie es in der Zuschreibung vorkommt. Man sagt "al-Lalka'i", in Bezug auf den Verkauf von "Lawalik" (Schuhwerk), das an den Füßen getragen wird, entgegen der Analogie. Vielleicht ist es der Singular. Siehe: al-Lubab fi Tahdhib al-Ansab 3/300 und Taj al-Arus 7/174. (2) Al-Sharj: Die Schlaufen des Beutels, d. h. die Stelle der Schnürung daran.