darin zu gehen, weshalb er demjenigen ohne Schnürung ähnelt.
Abschnitt: Wenn der Schuh unzulässig ist, wie etwa aus Schilf oder Seide, dann ist das Streichen darüber gemäß der korrekten Ansicht der Rechtsschule nicht erlaubt. Wenn er dennoch darüber streicht und betet, so muss er die rituelle Reinheit und das Gebet wiederholen; denn er ist durch das Tragen ein Ungehorsamer, weshalb ihm die Ausnahmegenehmigung nicht zusteht, so wie ein Reisender sich die Reiseerleichterungen nicht durch eine Reise des Ungehorsams zunutze machen darf. Und wenn er eine Reise des Ungehorsams unternimmt, so darf er das Streichen nicht länger als einen Tag und eine Nacht praktizieren; denn ein Tag und eine Nacht sind nicht spezifisch auf die Reise bezogen, noch gehören sie zu deren Erleichterungen, daher ähnelt es den Nicht-Erleichterungen. Dies ist anders bei dem, was über einen Tag und eine Nacht hinausgeht; denn dies gehört zu den Erleichterungen der Reise, weshalb er es sich bei einer Reise des Ungehorsams nicht zunutze machen darf, wie beim Kürzen (Qasr) und Zusammenlegen (Jam') der Gebete.
Abschnitt: Das Streichen ist über jeden Schuh zulässig, der bedeckt und in dem ein fortwährendes Gehen möglich ist, egal ob er aus Leder, Filz oder Ähnlichem besteht. Wenn er jedoch aus Holz, Eisen oder Ähnlichem gefertigt ist, sagten einige unserer Gelehrten: Das Streichen darüber ist nicht zulässig; denn die Ausnahmegenehmigung kam in Bezug auf die üblichen Schuhe aufgrund des Bedarfs vor, und der Bedarf zwingt im Allgemeinen nicht zum Streichen über diese Materialien. Der Qadi sagte: Die Analogie der Rechtsschule besagt, dass das Streichen darüber zulässig ist; denn es handelt sich um einen bedeckenden Schuh, in dem man gehen kann, weshalb er dem Leder ähnelt.
85 - Rechtsfrage: Er sagte: "Ebenso der dicke (sofiq) Socken, der nicht abfällt, wenn man darin geht."
Das Streichen über den Socken ist nur unter den beiden Bedingungen zulässig, die wir für den Schuh erwähnt haben. Die erste ist, dass er dick ist, sodass nichts vom Fuß zu sehen ist. Die zweite ist, dass ein fortwährendes Gehen darin möglich ist. Dies ist das Offensichtliche aus den Worten von al-Khiraqi. Ahmad sagte bezüglich des Streichens über zwei Socken ohne darüber getragene Sandalen: Wenn er darin geht und sie fest an seinen Füßen sitzen, gibt es kein Problem. An einer Stelle sagte er: Er streicht über sie, wenn sie an der Ferse fest sitzen. An einer anderen Stelle sagte er: Wenn er darin geht und er sich nicht biegt, dann gibt es kein Problem mit dem Streichen darüber, denn wenn er sich biegt, erscheint die Stelle der rituellen Waschung. Es ist nicht Bedingung, dass sie mit Leder besetzt sind. Ahmad sagte: Das Streichen über zwei Socken wird von sieben oder acht Gefährten des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) überliefert. Ibn al-Mundhir sagte: Die Erlaubnis zum Streichen über Socken wird von neun Gefährten des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) überliefert: Ali, Ammar, Ibn Mas'ud, Anas, Ibn Umar, al-Bara', Bilal, Ibn Abi Awfa und Sahl ibn Sa'd. Dies vertraten auch 'Ata', al-Hasan, Sa'id ibn al-Musayyib, al-Nakha'i, Sa'id ibn Jubayr, al-A'mash, al-Thawri, al-Hasan ibn Salih, Ibn al-Mubarak, Ishaq, Ya'qub und Muhammad. Abu Hanifa, Malik, al-Awza'i, Mujahid, 'Amr ibn Dinar, al-Hasan ibn Muslim und al-Shafi'i sagten: Das Streichen über sie ist nicht zulässig, es sei denn, sie sind mit einer Sohle versehen; denn es ist nicht möglich, darin fortwährend zu gehen, daher ist das Streichen über sie nicht zulässig, wie bei dünnen Socken. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was al-Mughira ibn Shu'ba überlieferte, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) über die Socken und die Sandalen strich. Al-Tirmidhi sagte: Dies ist ein hasan sahih Hadith. Dies weist darauf hin, dass die Sandalen nicht über ihnen getragen wurden; denn wären sie so gewesen, hätte er die Sandalen nicht erwähnt, denn man sagt nicht: "Ich strich über den Schuh und seine Sandale". Und weil die Gefährten – möge Gott mit ihnen zufrieden sein – über die Socken strichen und in ihrer Ära kein Widerspruch dazu bekannt wurde, war dies ein Konsens (Ijma'). Und weil es die Stelle der rituellen Pflicht bedeckt und am Fuß haftet, wurde das Streichen darüber zulässig, wie beim Schuh. Zu ihrem Einwand, dass fortwährendes Gehen darin nicht möglich sei, sagen wir: Das Streichen darüber ist nur dann zulässig, wenn er von einer Art ist, die von selbst fest sitzt und in der ein fortwährendes Gehen möglich ist. Was aber dünn ist, das bedeckt nicht.
Abschnitt: Ahmad wurde über den Socken aus Stoffresten (Kiraq) gefragt, ob man darüber streichen darf? Er empfand dies als missbilligenswert. Vielleicht empfand Ahmad dies als missbilligenswert, weil bei diesen meist Dünnheit vorherrscht und sie von selbst nicht fest sitzen. Wenn sie jedoch wie ein Wollsocke in Bezug auf Dicke und Halt sind, gibt es keinen Unterschied. Ahmad sagte an einer Stelle: Es reicht ihm nicht das Streichen über den Socken, es sei denn, es ist ein dicker Socken, der am Fuß aufrecht stehen bleibt, ohne...
(3) In M: "li-safar". (4) In M: "mukhtassah". (5) In M: "ashbaha-ha".
المَشْىِ فيه، فأشْبَهَ غيْرَ ذِى الشَّرَجِ.
فصل: فإنْ كان الخُفُّ مُحَرَّمًا؛ كالقَصَبِ والحَرِيرِ، لم يُسْتَبَح المَسْحُ عليه في الصَّحِيحِ مِن المذهبِ، وإنْ مَسَحَ عليه، وصَلَّى، أعَادَ الطَّهارةَ والصَّلاةَ؛ لأنَّه عَاصٍ بِلُبْسِهِ، فلم تُسْتَبَحْ به الرُّخْصَةُ، كما لا يَسْتَبِيحُ المُسَافِرُ رُخَصَ السَّفَرِ بسَفَرِ (٣) المَعْصِيَةِ. ولو سَافَرَ لِمَعْصِيَةٍ لم يَسْتَبِح المَسْحَ أكْثَرَ مِنْ يومٍ وليلةٍ؛ لأنَّ يومًا وليلةً غيرُ مُخْتَصٍّ (٤) بالسَّفَرِ، ولا هي مِنْ رُخَصِه، فأَشْبَهَ غيرَ الرُّخَصِ، بخِلَافِ ما زاد على يومٍ وليلةٍ؛ فإنَّه مِنْ رُخَصِ السَّفَرِ، فلمْ يَسْتَبِحْهُ بِسَفَرِ المَعْصِيَةِ، كالقَصْرِ والجَمْعِ.
فصل: ويَجُوزُ المَسْحُ على كلِّ خُفٍّ سَاتِرٍ، يُمْكِنُ مُتَابَعَةُ المَشْىِ فيه، سَوَاءٌ كان مِنْ جُلُودٍ أوْ لُبُودٍ وَمَا أشْبَههُما (٥). فإنْ كان خَشَبًا أو حَدِيدًا أو نَحْوَهُما، فقال بعضُ أصْحَابِنا: لا يَجُوزُ المَسْحُ عليها؛ لأنَّ الرُّخْصَةَ وَرَدَتْ في الخِفَافِ المُتَعارَفةِ لِلْحاجةِ، ولا تَدْعُو الحاجَة إلى المَسْحِ على هذه في الغَالِبِ. وقال القاضي: قِياسُ المذهبِ جَوَازُ المَسْحِ عليها؛ لأنَّهُ خُفٌّ سَاتِرٌ يُمْكِنُ المَشْىُ فيه، أشْبَهَ الجُلُودَ.
٨٥ - مسألة؛ قال: (وكَذَلِكَ الجَوْرَبُ الصَّفِيقُ الَّذِى لَا يَسْقُطُ إذَا مَشَى فِيهِ)
إنَّمَا يَجُوزُ المَسْحُ على الجَوْرَبِ بِالشَّرْطَيْنِ اللَّذَيْنِ ذَكَرْنَاهُما في الخُفِّ، أحَدُهُما أنْ يكونَ صَفِيقًا، لا يَبْدُو منه شيءٌ مِن القَدَمِ. الثاني أنْ يُمكنَ مُتَابَعَةُ المَشْىِ فيه. هذا ظَاهِرُ كَلَامِ الْخِرَقِىِّ. قال أحمدُ في المَسْحِ على الجَوْرَبَيْنِ بِغيرِ نَعْلٍ: إذا كان يَمْشِى عليهما، ويَثْبُتَانِ في رِجْلَيْهِ، فلا بَأْسَ. وفِي مَوْضِعٍ قال: يَمْسَحُ عليهما إذا ثَبَتَا في العَقِبِ. وفي مَوْضِعٍ قال: إنْ كان يَمْشِى فيه فلا يَنْثَنِى، فلا
(٣) في م: "لسفر".(٤) في م: "مختصة".(٥) في م: "أشبهها".