dass er nicht bricht, ähnlich wie bei den Lederstrümpfen (Khuffayn). Die Leute haben nur deshalb über die Socken gestrichen, weil sie bei ihnen den Rang eines Lederstrumpfes hatten; sie nehmen am Fuß des Mannes den Platz des Lederstrumpfes ein, und der Mann geht damit hin und her.
86 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er durch die Sandale fest sitzt, darf er darüber streichen, und wenn er die Sandale auszieht, wird die rituelle Reinheit ungültig).
Dies bedeutet: Wenn die Socke nicht von selbst fest sitzt, aber durch das Tragen der Sandale fest sitzt, ist das Streichen darüber erlaubt, und die rituelle Reinheit wird durch das Ausziehen der Sandale ungültig; denn die Festigkeit der Socke ist eine der beiden Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Streichens, und diese wurde nur durch das Tragen der Sandale erreicht. Wenn er sie also auszieht, entfällt die Voraussetzung und die rituelle Reinheit erlischt, genauso als ob der Fuß sichtbar würde. Die Grundlage hierfür ist der Hadith von al-Mughira.
Seine Aussage: "Er strich über die Socken und die Sandalen". Al-Qadi sagte: Er streicht über die Socke und die Sandale, wie es im Hadith überliefert ist. Das Offensichtliche ist, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) nur über die Riemen der Sandale strich, die sich auf dem Spann des Fußes befanden. Was ihre Unterseite und die Ferse betrifft, so ist das Streichen darüber beim Lederstrumpf nicht Sunna, und ebenso wenig bei der Sandale.
87 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn der Lederstrumpf einen Riss hat, durch den ein Teil des Fußes sichtbar ist, ist das Streichen darüber nicht zulässig).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Streichen über den Lederstrumpf und Ähnliches nur dann zulässig ist, wenn er die Stelle der rituellen Pflicht bedeckt. Wenn etwas von der Stelle der rituellen Pflicht sichtbar wird, ist das Streichen nicht zulässig, selbst wenn es nur wenig ist, sei es von der Nahtstelle oder von anderswo, sofern der Fuß dadurch sichtbar ist. Wenn er einen Schlitz hat, der sich zusammenzieht und durch den der Fuß nicht sichtbar wird, verhindert dies nicht die Zulässigkeit des Streichens. Dies ist die Festlegung von Ahmad. Es ist die Lehrmeinung von Ma'mar und eine der beiden Aussagen von al-Shafi'i. Al-Thawri, Yazid ibn Harun, Ishaq und Ibn al-Mundhir sagten: Das Streichen über jeden Lederstrumpf ist zulässig. Al-Awza'i sagte: Man streicht über den zerrissenen Lederstrumpf und über das, was von seinem Fuß sichtbar geworden ist. Abu Hanifa sagte: Wenn der Riss das Ausmaß von drei Fingern erreicht, ist es nicht zulässig, wenn er jedoch geringer ist, ist es zulässig.
(1) Weggelassen im Original. (2) Abu 'Urwa Ma'mar ibn Rashid al-Azdi al-Basri, er lebte in Jemen und war ein Zeitgenosse von Sufyan ibn 'Uyayna und 'Abd Allah ibn al-Mubarak, er verstarb im Jahr 153 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 10/243-246.
ينْكَسِرُ مِثْلَ الخُفَّيْنِ، إنَّما مَسَحَ القَوْمُ على الجَوْرَبَيْنِ أنَّهُ كان عندهم بِمَنْزِلَةِ الخُفِّ، يقُومُ مَقَامَ الخُفِّ في رِجْلِ الرَّجُلِ، يَذْهَبُ فِيهِ الرَّجُلُ ويَجِىءُ.
٨٦ - مسألة؛ قال: (وإنْ كانَ يَثْبُتُ بالنَّعْلِ مَسَحَ، فإذَا خلَعَ النَّعْلَ انْتَقَضَتِ الطَّهَارَةُ).
يَعْنِى أنَّ الجَوْرَبَ إذا لم يَثْبُتْ بنَفْسِهِ، وثَبَتَ بِلُبْسِ النَّعْلِ، أُبِيحَ المَسْحُ عليه، وتَنْتَقِضُ الطَّهَارَةُ بِخَلْعِ النَّعْلِ؛ لأنَّ ثُبُوتَ الجَوْرَبِ أحَدُ شَرْطَىْ جَوَازِ المَسْحِ، وإنَّما حَصَلَ بِلُبْسِ النَّعْلِ، فإذا خَلَعَها زَالَ الشَّرْطُ، فبَطَلَت الطَّهَارَةُ. كما لو ظَهَرَ القَدَمُ. والأَصْلُ في هذا حَدِيثُ المُغِيرَةِ.
وقَوْلُه: "مَسَحَ عَلَى الجَوْرَبَيْنِ والنَّعْلَيْنِ". قال القاضي: ويَمْسَحُ على الجَوْرَبِ والنَّعْلِ، كما جَاءَ الحَدِيثُ. والظَّاهِرُ أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- إنَّمَا مَسَحَ على سُيُورِ النَّعْلِ التي على ظَاهِرِ القَدَمِ، فأَمَّا أَسْفَلُهُ وعَقِبُه فلا يُسَنُّ مَسْحُهُ مِنَ الخُفِّ، فكذلك مِنَ النَّعْلِ.
٨٧ - مسألة؛ قال: (وإذَا كَانَ في الخُفِّ خَرْقٌ يَبْدُو مِنْهُ بَعْضُ القَدَمِ، لَمْ يَجُزِ المَسْحُ عَلَيْهِ)
وجُمْلَتُه أنَّه إنَّمَا يَجُوزُ المَسْحُ على الخُفِّ ونَحْوِه، إذا كان سَاتِرًا لِمحلِّ الفَرْضِ، فإنْ ظَهَرَ مِن مَحَلِّ الفَرْضِ شيءٌ، لم يَجُزِ المَسْحُ، وإنْ كان يَسِيرًا مِنْ مَوْضِعِ الخَرْزِ أو مِنْ غيرِه، إذا كان يُرَى مِنه القَدَمُ. وإنْ كان فيه شَقٌّ يَنْضَمُّ ولا يَبْدُو مِنْهُ القَدَمُ، لم يَمْنَعْ جَوَازَ المَسْحِ. نَصَّ عليه أحمدُ (١). وهو مَذْهَبُ مَعْمَرٍ (٢)، وأحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ. وقال الثَّوْرِيُّ، ويَزِيدُ بنُ هارُون، وإسحاق، وابْنُ المُنْذِر: يَجُوزُ المَسْحُ على كُلِّ خُفٍّ. وقال الأَوْزَاعِىُّ: يَمْسَحُ على الخُفِّ المُخَرَّقِ، وعلى مَا ظَهَرَ مِن رِجْلِه. وقال أبو حنِيفةَ: إنْ تَخَرَّقَ قَدْرَ ثَلَاثِ أصَابِعَ، لم يَجُزْ، وإنْ كانَ
(١) سقط من: الأصل.(٢) أبو عروة معمر بن راشد الأزدى البصري، سكن اليمن، وهو من أقران سفيان بن عيينة وعبد اللَّه بن المبارك، توفى سنة اثنتين أو ثلاث وخمسين ومائة. تهذيب التهذيب ١٠/ ٢٤٣ - ٢٤٦.