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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 437Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Zu den Voraussetzungen (6) für die Zulässigkeit des Bestreichens des Turbans gehört, dass er den gesamten Kopf bedeckt, mit Ausnahme dessen, dessen Entblößung üblich ist, wie der vordere Teil des Kopfes, die Ohren und ähnliche Bereiche an den Seiten des Kopfes. Dies ist verzeihlich, im Gegensatz zu einem kleinen Riss im Lederstrumpf, welcher nicht verzeihlich ist, da diese Entblößung aufgrund der Schwierigkeit, sie zu vermeiden, üblich geworden ist. Wenn sich unter dem Turban eine Kappe befindet, von der ein Teil sichtbar ist, so ist die offensichtliche Ansicht, dass das Bestreichen beider zulässig ist, da sie wie ein einziger Turban geworden sind. Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bestreichens darüber gehört, dass er die Beschaffenheit der Turbane der Muslime aufweist, indem ein Teil davon unter dem Kinn verläuft, da dies die Turbane der Araber sind und sie mehr bedecken als andere und das Abnehmen beschwerlich ist, weshalb das Bestreichen darüber zulässig ist, unabhängig davon, ob er ein Ende (Dhu'aba) hat oder nicht. Dies sagte al-Qadi. Ebenso, ob er klein oder groß ist. Wenn hingegen kein Teil davon unter dem Kinn verläuft und er kein Ende hat, ist das Bestreichen darüber nicht zulässig, da er die Beschaffenheit der Turbane der Schutzbefohlenen (Ahl al-Dhimma) hat und das Abnehmen nicht beschwerlich ist. Es wurde vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) überliefert, dass er das Führen des Turbans unter dem Kinn (Talahhi) anordnete und das bloße Aufsetzen ohne Kinnriemen (Iqtia'at) untersagte. Dies überlieferte Abu 'Ubayd (7), der sagte: Das Iqtia'at bedeutet, dass kein Teil davon unter dem Kinn verläuft. Es wurde überliefert, dass 'Umar (Gott möge mit ihm zufrieden sein) einen Mann sah, unter dessen Kinn kein Teil seines Turbans verlief, woraufhin er ihn mit einer Windung (Kawr) (8) darum legte und sagte: Was ist das für eine Unsitte (Fasiqiyya)? Das Bestreichen darüber wurde somit aufgrund des Verbots und der Leichtigkeit des Abnehmens untersagt. Wenn er ein Ende hat, aber nicht unter dem Kinn geführt wird, so gibt es zwei Ansichten bezüglich des Bestreichens: Die erste ist dessen Zulässigkeit, da er den Turbanen der Schutzbefohlenen nicht ähnelt, weil das Ende nicht zu deren Gewohnheiten gehört. Die zweite ist, dass es nicht zulässig ist, da er unter die Allgemeinheit des Verbots fällt und das Abnehmen nicht beschwerlich ist.

Abschnitt: Wenn ein Teil des Kopfes entblößt ist, der üblicherweise entblößt ist, ist es empfehlenswert, diesen zusammen mit dem Turban zu bestreichen. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt, weil der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) in dem Hadith von al-Mughira [ibn Shu'ba] (9) über seinen Turban und seine Stirnlocke strich, und dies ist ein authentischer Hadith, wie al-Tirmidhi sagte.

Anmerkungen

(6) Im Original: "Schart" (Voraussetzung). (7) In: Gharib al-Hadith 3/120. (8) Jede Windung des Turbans wird als "Kawr" bezeichnet. (9) Im Original fehlt dies.

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