Ist das Zusammenwirken beider [das Bestreichen von Kopf und Turban] verpflichtend? Ahmad war diesbezüglich zurückhaltend, daher lassen sich hierzu zwei Ansichten ableiten: Die erste ist die Verpflichtung aufgrund der Überlieferung und weil der Turban das anstelle des bedeckten Bereichs trat, sodass der Rest auf dem ursprünglichen Gebot verblieb, wie bei einer Schiene (Jabira). Die zweite Ansicht ist, dass es nicht verpflichtend ist, weil der Turban die Stelle des Kopfes eingenommen hat, womit sich das Urteil auf ihn bezog und die Pflicht auf ihn überging, sodass für den sichtbaren Teil kein Urteil mehr verblieb. Zudem würde die Verpflichtung beider zusammen dazu führen, dass bei einem einzigen Körperteil ein Ersatz und das Ersetzte vereint würden, was ohne Notwendigkeit nicht zulässig ist, wie beim Lederstrumpf (Khuff). Nach dieser Auffassung wird auch die Schiene (Jabira) behandelt.
Es besteht kein Dissens darüber, dass das Bestreichen der Ohren nicht verpflichtend ist, da dies nicht überliefert wurde und sie nicht zum Kopf gehören, außer in der Art einer Nachfolge.
Abschnitt: Wenn er den Turban nach dem Bestreichen darüber abnimmt, wird seine rituelle Reinheit ungültig, wie Ahmad ausdrücklich dargelegt hat. Dasselbe gilt, wenn sein Kopf entblößt wird, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Entblößung, etwa wenn er seinen Kopf kratzt oder den Turban zwecks der Waschung (Wudu) anhebt, so ist dies unbedenklich. Ahmad sagte: Wenn sich der Turban von seinem Scheitel verschiebt, ist dies unbedenklich, solange er ihn nicht abnimmt oder dies übermäßig wird. Das liegt daran, dass dies zu den Dingen gehört, bei denen es üblich geworden ist und deren Vermeidung beschwerlich ist. Wenn der Turban nach dem Bestreichen gelöst wird, wird die Reinheit ungültig, da dies einem Abnehmen gleichkommt. Wenn sich ein Teil davon löst, gibt es zwei Überlieferungen, die Ibn 'Aqil erwähnte: Die erste ist, dass die Reinheit nicht ungültig wird, da nur ein Teil des Bestrichenen entfällt, während das Körperteil weiterhin bedeckt bleibt, weshalb die Reinheit nicht erlischt, ähnlich wie bei einem Riss im Lederstrumpf, solange das Innenfutter erhalten bleibt. Die zweite ist, dass sie ungültig wird. Al-Qadi sagte: Wenn sich nur eine Windung (Kawr) davon löst, wird sie ungültig, da der bestrichene Bereich entfallen ist, was dem Abnehmen des Lederstrumpfes gleicht.
Abschnitt: Es besteht Uneinigkeit über die Verpflichtung, den gesamten Turban mit dem Bestreichen zu erfassen. Es wurde von Ahmad überliefert, dass er sagte: Er bestreicht den Turban, so wie er seinen Kopf bestreicht. Es ist möglich, dass er den Vergleich hinsichtlich der Art des Bestreichens meinte und nicht die vollständige Erfassung, und dass das Bestreichen eines Teils davon ausreicht, weil es sich um ein Bestreichen im Rahmen einer Konzession (Rukhsa) handelt, sodass das Bestreichen eines Teils genügt, wie beim Lederstrumpf. Es ist aber auch möglich, dass er den Vergleich hinsichtlich der vollständigen Erfassung meinte, womit sich die Uneinigkeit daraus ergibt, wie bei der Pflicht zur vollständigen Erfassung des Kopfes beim Bestreichen, wozu es zwei Überlieferungen gibt; die offensichtlichste davon ist die Verpflichtung, ihn vollständig zu bestreichen. Ebenso verhält es sich beim Turban, da das Bestreichen des Turbans ein Ersatz ist von...
(10) In M: "weil er".
وهل الجَمْعُ بينهما وَاجِبٌ؟ وقد تَوَقَّفَ أحمدُ عنه، فيُخَرَّجُ فيها وَجْهَانِ: أحَدُهما، وُجُوبُه؛ لِلْخَبَرِ، ولِأنَّ العِمَامَةَ نَابَتْ عَمَّا اسْتَتَرَ، فبَقِىَ الباقِى على مُقْتَضَى الأصْلِ، كالجَبِيرَةِ. والثانِى، لا يَجِبُ؛ لأنَّ العِمامةَ نَابَتْ عَن الرَّأْسِ، فتَعَلَّقَ الحُكْمُ بها، وانْتَقَلَ الفَرْضُ إليها، فلم يَبْقَ لما ظَهَرَ حُكْمٌ، ولأنَّ وُجُوبَهما مَعًا يُفْضِى إلى الجمعِ بَيْنَ بَدَلٍ ومُبْدَلٍ في عُضْوٍ وَاحِدٍ، فلم يَجُزْ مِنْ غَيْرِ ضَرُورَةٍ، كالخُفِّ. وعلى هذا تُخَرَّجُ الجَبِيرَةُ.
ولا خِلَافَ في أنَّ الأُذُنَيْنِ لا يَجِبُ مَسْحُهُما؛ لأنَّه لم يُنْقَلْ ذلك، ولَيْسا مِن الرَّأْسِ، إلَّا على وَجْهِ التَّبَعِ.
فصل: وإنْ نَزَعَ العِمَامَةَ بعدَ المَسْحِ عليها، بَطَلَتْ طَهَارَتُه، نَصَّ عليه أحمدُ. وكذلك إن انْكَشَفَ رَأْسُهُ، إلَّا أنْ يكونَ يَسِيرًا، مِثْلُ إنْ حَكَّ رَأْسَه، أو رفَعَها لأَجْلِ الوُضُوءِ، فلا بَأْسَ. قال أحمدُ: إذا زَالَت العِمَامَةُ عن هامَتِهِ، لا بَأْسَ، ما لم يَنْقُضْها، أو يَفْحُشْ ذلك. وذلك لأنَّ هذا مِمَّا جَرَتِ العادَةُ به، فَيَشُقُّ التَّحَرُّزُ عنه. وإنْ انْتَقَضَتِ العِمَامَةُ بعدَ مَسْحِها، بَطَلَتْ طَهَارَتُهُ؛ لأنَّ ذلك بِمَنْزَلَةِ نَزْعِها. وإن انْتَقَضَ بَعْضُها، ففيه رِوَايَتان، ذَكَرَهُما ابنُ عَقِيلٍ: إحْدَاهُما، لا تَبْطُلُ طَهَارَتُه؛ لأنَّه زال بَعْضُ المَمْسُوحِ عليهِ، مع بَقَاءِ العُضْوِ مَسْتُورًا، فلم تَبْطُل الطَّهَارَةُ، كَكَشْطِ الخُفِّ، مع بَقَاءِ البِطَانَةِ. والثانِيةُ: تَبْطُلُ. قال القاضي: لو انْتَقَضَ مِنْها كَوْرٌ وَاحِدٌ، بَطَلَتْ؛ لأنَّه زال المَمْسُوحُ عليه، فأَشْبَهَ نَزْعَ الخُفِّ.
فصل: واخْتُلِفَ في وُجُوبِ اسْتِيعَابِ العِمَامَةِ بالمَسْحِ؛ فرُوِىَ عن أحمدَ أنَّه قال: يَمْسَحُ على العِمَامَةِ، كما يَمْسَحُ على رَأسِهِ. فيَحْتَمِلُ أنَّه أرَادَ التَّشْبِيهَ في صِفَةِ المَسْحِ دُونَ الاسْتِيعَابِ، وأنَّه يُجْزِىءُ مَسْحُ بَعْضِها، لأنَّها (١٠) مَمْسُوحٌ على وَجْهِ الرُّخْصَةِ، فأَجْزَأَ مَسْحُ بَعْضِه، كَالخُفِّ. ويَحْتَمِلُ أنَّه أرَاد التَّشْبِيهَ في الاسْتِيعَابِ، فيَخْرُجُ فيها مِنَ الخِلَافِ ما في وُجُوبِ اسْتِيعَابِ الرَّأْسِ، وفيه رِوَايَتانِ؛ أظْهَرُهما وُجُوبُ اسْتِيعَابِهِ بالمَسْحِ. فكذلك في العِمَامَةِ؛ لأَنَّ مَسْحَ العِمَامَةِ بَدَلٌ مِن
(١٠) في م: "لأنه".