Denn der Begriff "Gewohnheit" wird nur auf das angewandt, was häufig vorkommt, und das Minimum davon sind drei (Tage). Zudem gilt dasjenige, bei dem die Wiederholung als Maßstab genommen wird, als dreimalig vollzogen, wie etwa bei den Tagen des Wahlrechts (Khiyar) im Falle der "Musarrat" (ein Tier, dessen Milch zurückgehalten wurde, um es beim Verkauf teurer wirken zu lassen).
Abschnitt: Die Gewohnheit wird durch das Unterscheidungsvermögen (Tamyiz) bestätigt. Wenn sie also in drei Monaten – oder zwei Monaten nach der anderen Überlieferung – fünf Tage lang schwarzes Blut sieht und danach das Blut rot wird und anhält, und sie in den übrigen Monaten undefinierbares Blut sieht, so ist ihre Gewohnheit die Zeit des schwarzen Blutes.
Abschnitt: Die Gewohnheit gibt es in zwei Arten: eine übereinstimmende und eine abweichende. Die übereinstimmende ist, wenn es sich um gleichbleibende Tage handelt, etwa vier Tage in jedem Monat; wenn sie also unter Zwischenblutungen leidet, unterlässt sie nur diese vier Tage. Was die abweichende betrifft, so gilt: Wenn sie einer Reihenfolge folgt, etwa wenn sie in einem Monat drei Tage sieht, im zweiten vier, im dritten fünf, und dann wieder zu drei zurückkehrt, dann zu vier, wie es vorher war, dann soll sie, wenn sie in einem Monat unter Zwischenblutungen leidet und ihre "Turnus"-Reihenfolge kennt, danach handeln, dann nach dem, was darauf folgt, dann nach dem, was darauf folgt, und dann nach der Gewohnheit. Wenn sie jedoch die Reihenfolge vergisst, bestimmen wir ihre Menstruation gemäß der Gewissheit, nämlich drei Tage; dann wäscht sie sich und betet den Rest des Monats. Wenn sie gewiss ist, dass es nicht der erste (Zeitraum) ist, sie aber zweifelt, ob es der zweite oder der dritte ist, dann unterlässt sie vier Tage; denn dies ist die Gewissheit. Danach unterlässt sie in den anderen beiden Monaten jeweils drei Tage, dann unterlässt sie im vierten Monat vier Tage, dann kehrt sie für immer zu den drei Tagen zurück. Eine einzige rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) nach Ablauf der von ihr unterlassenen Dauer genügt ihr, wie bei der Vergesslichen, wenn sie das Minimum der Menstruation unterlässt; denn das, was über die Gewissheit hinausgeht, ist zweifelhaft, daher legen wir ihr das Ghusl aufgrund eines Zweifels nicht zur Pflicht auf. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Verpflichtung zum Ghusl auch nach Ablauf ihrer längeren Gewohnheit besteht; denn die Gewissheit der Menstruation ist feststehend, und das Erreichen der rituellen Reinheit durch das Ghusl ist zweifelhaft, daher lassen wir von der Gewissheit nicht aufgrund eines Zweifels ab. Zudem ist bei ihr die Pflicht zum Ghusl an einem der drei Tage gewiss, nämlich am fünften Tag, und da dies für sie unklar ist und die Gültigkeit ihres Gebets vom Ghusl abhängt, ist es ihr zur Pflicht, um mit Gewissheit ihrer Verpflichtung nachzukommen, ähnlich wie bei jemandem, der ein Gebet eines Tages vergisst und dessen genauen Zeitpunkt nicht kennt. Diese Auffassung ist aufgrund des von uns Erwähnten korrekter, und sie unterscheidet sich von der Vergesslichen; denn diese weiß nicht, dass sie eine Menstruation hat, die über das von ihr Unterlassene hinausgeht, während jene eine zusätzliche Menstruation zu dem, was sie unterlassen hat, gewiss weiß, wobei die Gültigkeit ihres Gebets von ihrer Waschung davon abhängt, weshalb dies geboten ist. Demnach ist für sie ein zweites Ghusl verpflichtend,
(12) In der Handschrift "m" ausgelassen.