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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 463Abschnitt

Übersetzung · DE

dass sie einen Zeitpunkt kennt, etwa wenn sie weiß, dass sie an bestimmten Tagen aus den ersten zehn Tagen eines jeden Monats menstruierte. Dann wartet sie die Anzahl ihrer Tage aus diesem Zeitraum ab und nicht aus einem anderen. Die Anzahl ihrer Tage ist dann zwangsläufig entweder größer als die Hälfte dieses Zeitraums oder sie ist nicht größer. Ist sie größer als die Hälfte, etwa wenn sie weiß, dass ihre Menstruation sechs Tage aus den ersten zehn Tagen eines jeden Monats beträgt, so verdoppeln wir den Überschuss und machen ihn mit Gewissheit zur Menstruation, und sie wartet den Rest ihrer Tage durch Mutmaßung ab – nach einer der beiden Ansichten – oder ab dem Beginn der zehn Tage nach der anderen. In diesem Fall ist der Überschuss ein Tag, nämlich der sechste, also verdoppeln wir ihn, und der fünfte und sechste Tag werden mit Gewissheit zur Menstruation, da wir, wann immer wir ihr sechs Tage ab irgendeiner Stelle der zehn Tage zurechnen, den fünften und sechsten Tag einbeziehen. Es bleiben ihr vier Tage. Wenn wir sie ab dem Beginn abwarten lassen, dauert ihre Menstruation vom Anfang der zehn Tage bis zum Ende des sechsten Tages; davon sind zwei Tage Menstruation mit Gewissheit, vier Tage sind Menstruation, bei der ein Zweifel besteht, und die verbleibenden vier Tage sind Reinheit, bei der ein Zweifel besteht. Wenn wir sie durch Mutmaßung abwarten lassen und ihr Ijtihad sie dazu führt, dass es ab dem Anfang des Monats ist, so ist sie wie die, die wir zuvor erwähnt haben. Wenn sie die vier Tage vom Ende des Monats abwartet, so sind sie Menstruation, bei der ein Zweifel besteht, und die ersten vier Tage sind Reinheit, bei der ein Zweifel besteht. Wenn sie sagt: „Meine Menstruation dauert sieben Tage aus den ersten zehn Tagen“, so hat sie den halben Zeitraum um zwei Tage überschritten, also verdoppeln wir diese, sodass sie vier Tage als Menstruation mit Gewissheit hat, nämlich vom Beginn des vierten bis zum Ende des siebten Tages. Es bleiben ihr drei Tage, die sie ab dem Beginn der ersten zehn Tage oder durch Mutmaßung abwartet; dies ist dann Menstruation, bei der ein Zweifel besteht, und es bleiben ihr drei Tage als Reinheit, bei der ein Zweifel besteht, und der Rest des Monats ist Reinheit. Die Regelung für die Menstruation, bei der ein Zweifel besteht, ist dieselbe wie für die Menstruation mit Gewissheit hinsichtlich des Unterlassens von Gottesdiensten. Beträgt ihre Menstruation die Hälfte des Zeitraums oder weniger, so gibt es für sie keine Menstruation mit Gewissheit, denn wenn sie fünf Tage menstruiert, ist es möglich, dass es die ersten fünf sind, oder die zweiten fünf, oder ein Teil aus den ersten und der Rest aus den zweiten. Sie wartet also fünf Tage durch Mutmaßung ab oder ab dem Beginn der zehn Tage, je nach den zwei unterschiedlichen Ansichten.

Abschnitt: Die Wiederholung wird bei derjenigen, die ihre Anzahl vergessen hat, nicht berücksichtigt, da sie ihre Istihada (pathologische Blutung) bereits im ersten Monat kannte; daher ergibt die Wiederholung keinen Sinn.

Anmerkungen

(21) Weggelassen in: m.

Arabisch (Quelle)

أنْ تَعْلَمَ لها وَقْتًا، مِثْلَ أنْ تَعْلَمَ أنَّها كانتْ تَحِيضُ أيَّامًا مَعْلُومَةً مِنْ العَشْرِ الأُوَلِ مِنْ كُلِّ شهرٍ، فإنَّها تَجْلِسُ عَدَدَ أيَّامِهَا مِنْ ذلك الوَقْتِ دُونَ غَيْرِه، ثم لا يَخْلُو عَدَدُ أيَّامِها؛ إمَّا أنْ يكونَ زَائِدًا على نِصْفِ ذلك الوَقْتِ، أو لا يَزِيدُ، فإنْ كان زَائِدًا على نِصْفِه، مِثْلَ أنْ تَعْلَمَ أَنَّ حَيْضَها سِتَّةُ أيَّامٍ مِن العَشْرِ الأُوَلِ مِن كُلِّ شهرٍ، أضْعَفْنا الزَّائدَ، فجَعَلْنَاهُ حَيْضًا بِيَقِينٍ، وتَجْلِسُ بَقِيَّةَ أيَّامِها بالتَّحَرِّى في أحَدِ الوَجْهَيْن، وفى الآخَرِ، من أوَّلِ العَشْرِ، ففى هذه المَسْأَلَةِ الزَّائِدُ يَوْمٌ وهو السَّادِسُ، فنُضَعِّفُه، ويكونُ الخامِس والسَّادِسُ حَيْضًا بِيَقِينٍ، لأنَّنا متى عَدَدْنَا لها سِتَّةَ أيَّامٍ مِن أىِّ مَوْضِعٍ كان مِن العَشْرِ، دَخَلَ فيه الخامِسُ والسَّادِسُ، يَبْقَى لها أرْبَعةُ أيَّامٍ، فإنْ أجْلَسْنَاهَا مِن الأوَّلِ، كان حَيْضُها مِن أَوَّلِ العَشْرِ إلى آخِرِ السَّادِسِ، منها يومان حَيْضٌ بِيَقِينٍ، والأرْبعةُ حَيْضٌ مَشْكُوكٌ فيه، والأرْبعةُ البَاقِيَةُ طُهْرٌ مَشْكُوكٌ فيه، وإنْ أجْلَسْناها بالتَّحَرِّى، فأدَّاهَا اجْتِهَادُها إلى أنَّها مِن أوَّلِ الشَّهرِ، فهى كالتِى ذَكَرنا. وإنْ جَلَسَت الأرْبعةَ مِن آخِرِ الشهرِ، كانتْ حَيْضًا مَشْكُوكًا فيه، والأرْبعةُ الأُولَى طُهْرٌ مَشْكُوكٌ فيه. وإنْ قالتْ: حَيْضِى سَبْعَةُ أيَّامٍ مِن العَشْرِ الأُوَلِ. فقد زادتْ يَوْمَيْن على نِصْفِ الوَقْتِ، فَنُضَعِّفُهما، فيَصِيرُ لها أرْبعةُ أيَّامٍ حَيْضًا بِيَقِينٍ، وهى مِنْ أوَّلِ الرَّابِعِ إلَى آخِرِ السَّابِعِ, ويَبْقَى لها ثلاثةُ أيَّامٍ تَجْلِسُها مِنَ أوَّلِ العشرِ الأُوَلِ (٢١)، أو بِالتَّحَرِّى، فيكونُ ذلك حَيْضًا مَشْكُوكًا فيه، ويَبْقَى لها ثَلَاثةٌ، طُهْرًا مَشْكُوكًا فيه، وسَائِرُ الشهرِ طُهْرٌ. وحُكْمُ الحَيْضِ المَشْكُوك فيه حُكْمُ الحَيْضِ المُتَيَقَّنِ، في تَرْكِ العِبادات. وإنْ كان حَيْضُها نِصْفَ الوَقْتِ فما دُونَ، فليس لها حَيْضٌ بِيَقِينٍ؛ لأنَّها متى كانتْ تَحِيضُ خمسةَ أيَّامٍ، احْتَمَلَ أنْ تكونَ الخمسةَ الأُولَى، وأنْ تكونَ الثَّانِيةَ، وأنْ تكونَ بَعْضُها مِن الأُولَى وبَاقِيها مِن الثَّانِية، فتَجْلِسُ خمسةً بالتَّحَرِّى، أو مِن أوَّلِ العشرِ، على اخْتِلَافِ الوَجْهَيْنِ.

فصل: ولا يُعْتَبَرُ التَّكْرَارُ في النَّاسِيَةِ؛ لأنَّها عَرَفَت اسْتِحَاضَتَها في الشَّهْرِ الأوَّلِ، فلا مَعْنَى لِلتَّكْرَارِ.

Anmerkungen

(٢١) سقط من: م.

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