Abschnitt: Wenn diejenige, die ihre Gewohnheit vergessen hat, sich nach ihrem Abwarten außerhalb dieser Gewohnheit an sie erinnert, so kehrt sie zu ihrer Gewohnheit zurück; denn ihr Verzicht beruhte auf dem zufälligen Umstand des Vergessens, und wenn dieser Umstand wegfällt, kehrt sie zum Ursprünglichen zurück. Wenn sich herausstellt, dass sie das Gebet zu einer Zeit unterlassen hat, die nicht ihre Gewohnheit war, so ist sie zum Nachholen verpflichtet. Ebenso ist sie verpflichtet, dasjenige nachzuholen, was sie während ihrer Gewohnheit an Pflichtfasten gefastet hat. Wenn also ihre Gewohnheit drei Tage aus den letzten zehn Tagen des ersten Monats war und sie stattdessen die sieben Tage davor abwartete und sich dann erinnerte, so ist sie verpflichtet, dasjenige an Gebet und Pflichtfasten nachzuholen, das sie in den sieben Tagen unterlassen hat, sowie dasjenige nachzuholen, das sie während der drei Tage an Pflichtfasten gefastet hat, da sie dies während ihrer Menstruationszeit gefastet hat.
95 - Rechtsfrage: Er sagte: (Diejenige, bei der die Blutung zum ersten Mal auftritt [al-mubtada’a], übt Vorsicht. Sie wartet einen Tag und eine Nacht ab, führt die rituelle Ganzwaschung [Ghusl] durch, führt für jedes Gebet die Gebetswaschung [Wudu’] durch und betet. Wenn ihr Blut innerhalb von fünfzehn Tagen aufhört, führt sie beim Aufhören die Ganzwaschung durch. Sie verfährt ein zweites und ein drittes Mal ebenso. Wenn es einheitlich ist, handelt sie danach und holt das Fasten nach, falls sie während dieser drei Male für eine Pflicht gefastet hat.)
Dies ist die zweite Art der vierten Kategorie; es handelt sich um diejenige, die weder eine Gewohnheit noch ein Unterscheidungsmerkmal [der Blutart] hat. Es ist diejenige, bei der die Menstruation beginnt und die zuvor noch nicht menstruiert hat. Die bekannte Ansicht von Ahmad in Bezug auf sie ist, dass sie, wenn sie das Blut sieht, wartet, sofern sie zu denjenigen gehört, bei denen eine Menstruation möglich ist – das heißt, diejenigen, die neun Jahre alt oder älter sind –, und somit das Fasten und das Gebet unterlässt. Wenn das Blut einen Tag und eine Nacht übersteigt, führt sie unmittelbar nach dem Tag und der Nacht die Ganzwaschung durch, führt für die Zeit eines jeden Gebets die Gebetswaschung durch, betet und fastet. Wenn das Blut bis zum Höchstmaß der Menstruation oder darunter aufhört, führt sie bei dessen Aufhören eine zweite Ganzwaschung durch und verfährt im zweiten und dritten Monat genauso. Wenn die Blutungstage in den drei Monaten gleich sind, wird dies zur Gewohnheit, und wir wissen, dass es sich um Menstruationsblut handelte; daher ist sie verpflichtet, dasjenige nachzuholen, was sie an Pflichtfasten gefastet hat, da wir festgestellt haben, dass sie es während der Menstruationszeit gefastet hat. Der Qadi sagte: Die Rechtsschule nach meiner Ansicht ist in dieser Hinsicht eine einzige Überlieferung. Er sagte: Unsere Gefährten führen bezüglich des Maßes, das die Anfängerin im ersten Monat abwartet, vier Überlieferungen an: Erstens, dass sie die Mindestdauer der Menstruation abwartet; zweitens, deren übliche Dauer [Ghalib]; drittens, deren Höchstdauer; und viertens, die Gewohnheit ihrer weiblichen Verwandten. Er sagte: Dies ist hier nicht der Ort für die Überlieferungen; der Ort dafür ist vielmehr, wenn das Blut anhält und sie...
(1) Im Original: "sieben".
فصل: وإذا ذَكَرَتِ النَّاسِيَةُ عَادَتَها بعدَ جُلُوسِها في غيرِه، رَجَعَتْ إلى عَادَتِها؛ لأنَّ تَرْكَهَا لِعَارِضِ النِّسْيَانِ، فإذا زَالَ العَارِضُ عادَتْ إلى الأصْلِ. وإنْ تَبَيَّنَ أنَّها كانتْ تَرَكَتِ الصَّلاةَ في غير عَادَتها، لَزِمَها إعادَتُها، ويَلْزَمُها قَضَاءُ ما صَامَتْهُ مِن الفَرْضِ في عَادَتِها، فلو كانتْ عادَتُها ثلاثةً مِن آخِرِ العَشْرِ الأُوَلِ، فجَلَسَت السَّبْعَةَ التي قَبْلَها مُدَّةً، ثم ذَكَرَتْ، لَزِمَها قَضَاءُ ما تركتْ مِن الصَّلاةِ والصِّيامِ المَفْرُوضِ في السَّبْعةِ، وقَضَاءُ ما صَامَتْ مِن الفَرْضِ في الثَّلاثةِ؛ لأنَّها صَامَتْهُ في زَمَنِ حَيْضِها.
٩٥ - مسألة؛ قال: (والمُبْتَدَأُ بِهَا الدَّمُ تحْتَاطُ، فَتجْلِسُ يَوْمًا ولَيْلَةً، وتَغْتَسِلُ وتَتَوَضَّأُ لِكُلِّ صَلَاةٍ وتُصَلِّى. فإن انْقَطَعَ دَمُهَا في خَمْسةَ عَشرَ يَوْمًا، اغْتَسَلَتْ عِنْد انقِطَاعِهِ، وتَفْعَلُ مِثْلَ ذَلِكَ ثَانِيةً وثَالِثَةً. فإنْ كانَ بِمَعْنًى وَاحِدٍ، عَملَتْ عَلَيْهِ وأَعَادَتِ الصَّوْمَ، إنْ كانتْ صَامَتْ فِي هَذِهِ الثَّلَاثِ مِرَارٍ لِفَرْضٍ)
هذا النَّوْعُ الثَّانِى مِن القِسْمِ الرَّابِعِ؛ وهى مَنْ لا عادَةَ لها ولا تَمْيِيزَ، وهى التي بَدَأ بها الحَيْضُ ولم تكنْ حَاضَتْ قَبْلَه؛ والمشهورُ عن أحمدَ فيها أنَّها تَجْلِسُ إذا رأَتِ الدَّمَ، وهى مِمَّنْ يُمْكِنُ أنْ تَحِيضَ، وهى التي لها تِسْعُ (١) سِنِينَ فصاعِدًا، فتتْرُكُ الصَّوْمَ والصلاةَ؛ فإنْ زادَ الدَّمُ على يومٍ وليلةٍ، اغْتَسَلَتْ عَقِيبَ اليومِ والليلةِ، وتَتَوَضَّأُ لِوَقْتِ كُلِّ صلاةٍ، وتُصَلِّى، وتَصُومُ. فإنِ انْقَطَعَ الدَّمُ لأكْثَرِ الحَيْضِ فما دونَ، اغْتَسَلَتْ غُسْلًا ثانيًا عِنْدَ انْقِطَاعِه، وصَنَعَتْ مِثْلَ ذلك في الشهرِ الثَّانِى والثَّالِثِ، فإنْ كانتْ أيَّامُ الدَّمِ في الأشْهُرِ الثَّلَاثَةِ مُتَسَاوِيَةً، صار ذلك عادةً؛ وعَلِمْنَا أنَّها كانتْ حَيْضًا، فيَجِبُ عليها قضاءُ ما صامَتْ مِن الفَرْضِ؛ لأنَّا تَبَيَّنَا أنَّها صَامتْهُ في زَمَنِ الحَيْض. قال القَاضى: المذهبُ عِنْدِى في هذا روَايةٌ وَاحِدَةٌ. قال: وأصحابُنا يَجْعَلُون في قَدْرِ ما تَجْلِسُه المُبْتَدَأَةُ في الشَّهْرِ الأوَّلِ أربَعَ رِواياتٍ: إحْدَاهُنَّ، أَنَّها تَجْلِسُ أقَلَّ الحَيْضِ، والثَّانِيَةُ غَالِبَهُ، والثَّالِثَةُ أكْثَرَهُ، والرَّابِعَةُ عادَةَ نِسَائِها. قال: وليس ههنا مَوْضِعُ الرِّوَايَاتِ، وإنَّما مَوْضِعُ ذلك إذا اتَّصَلَ الدَّمُ، وحَصَلَتْ
(١) في الأصل: "سبع".