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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 466Abschnitt

Übersetzung · DE

denn das ist die Gewissheit. Würden wir sie diese Zeit nicht abwarten lassen, würde dies dazu führen, dass wir sie gar nicht abwarten ließen. Zudem gehört sie zu jenen, die weder eine Gewohnheit noch ein Unterscheidungsvermögen [Tamyeez] besitzen, daher wartet sie nicht die Höchstdauer der Menstruation ab, wie diejenige, die den Zeitpunkt vergessen hat.

Abschnitt: Das explizit Überlieferte bezüglich der Anfängerin [Mubtada'a] ist die Berücksichtigung der Wiederholung dreimal. Demnach weicht man im dritten Monat nicht von der Gewissheit ab. Es wurde bezüglich derjenigen, die eine Gewohnheit [Mu'tada] hat und Blut in einer Menge über ihre Gewohnheit hinaus sieht, explizit überliefert, dass sie die zusätzliche Zeit zweimal abwarten muss, nach einer der beiden Überlieferungen von ihm. Dasselbe gilt hier, und die Erläuterung für beide [Ansichten] ist bereits vergangen. Nach allen Überlieferungen gilt: Wenn die Blutung bei der maximalen Dauer der Menstruation oder darunter aufhört und sie in den drei Monaten das gleiche Maß aufwies, geht sie dazu über, richtet sich danach, dies wird zu ihrer Gewohnheit, und sie holt das nach, was sie von der verpflichtenden Fastenzeit in dieser Zeit gefastet hat; denn wir haben festgestellt, dass sie dies während ihrer Menstruation gefastet hat.

Abschnitt: Wenn die Blutung in den drei Monaten unterschiedlich aufhört – in einem Monat endet sie nach sieben [Tagen], in einem Monat nach sechs und in einem Monat nach fünf –, so betrachtet sie die geringste dieser [Dauern], nämlich die fünf, und bestimmt diese als Menstruation [und was darüber hinausgeht, ist keine Menstruation], bis die Wiederholung eintritt. Dies ist so explizit überliefert. Wenn im vierten Monat sechs oder mehr auftreten, werden die sechs zu Menstruation aufgrund ihrer dreimaligen Wiederholung. Dasselbe Urteil gilt für den siebten [Monat], wenn es dreimal wiederholt wurde. Wer das Abwarten von sechs oder sieben [Tagen] vertritt, [ist der Meinung], dass sie dies ohne Wiederholung abwartet, aber sie wartet nicht das ab, was darüber hinausgeht, bis es sich wiederholt. Deshalb lässt derjenige, der sie die Gewohnheit der Frauen ihrer Umgebung abwarten lässt, sie das abwarten, was deren Gewohnheit entspricht, ohne Wiederholung.

Abschnitt: Wann immer wir sie einen Tag und eine Nacht, oder sechs oder sieben [Tage], oder die Gewohnheit der Frauen ihres Umfelds abwarten lassen und sie dann mehr Blut als das sieht, ist es für ihren Ehemann nicht zulässig, mit ihr während dieser Zeit den Beischlaf zu vollziehen, bis es aufhört oder die maximale Dauer der Menstruation überschritten wird; denn es besteht eine offensichtliche Wahrscheinlichkeit, dass es sich um Menstruation handelt. Wir haben ihr das Fasten und Gebet darin nur aus Vorsicht für die Entlastung ihrer moralischen Verpflichtung befohlen, daher ist auch die Unterlassung des Beischlafs aus Vorsicht geboten. Wenn die Blutung aufhört und sie die Ganzwaschung [Ghusl] vollzogen hat, ist der Beischlaf mit ihr zulässig. Ist er jedoch verpönt [Makruh]? Dazu gibt es zwei Überlieferungen: Eine davon besagt, er sei nicht verpönt, da sie reine Reinheit gesehen hat, was derjenigen gleicht, die keine Anfängerin ist. Die zweite besagt, er sei verpönt, da wir nicht sicher sein können, ob die Blutung zurückkehrt, daher wurde der Beischlaf mit ihr als verpönt eingestuft, wie bei einer Frau im Wochenbett [Nufasa'], wenn ihre Blutung vor Ablauf von vierzig Tagen aufhört. Wenn die Blutung zurückkehrt,

Anmerkungen

(4) Fehlt im Original. (5) In der Handschrift M: "li-takarruriha" (wegen ihrer Wiederholung).

Arabisch (Quelle)

لأنَّها اليَقِينُ، فلو لم نُجْلِسْها ذلك أدَّى إلى أنْ لا نُجْلِسَها أصْلًا؛ ولأنَّها مِمَّنْ لا عَادَةَ لها ولا تَمْيِيزَ، فلم تَجْلِسْ أكْثَرَ الحَيْضِ، كالنَّاسِيَةِ.

فصل: والمَنْصُوصُ في المُبْتَدَأَةِ اعْتِبارُ التَّكْرَارِ ثلاثًا، فعلى هذا لا تَنْتَقِلُ عن اليَقِينِ في الشهرِ الثَّالِثِ، وقد نَصَّ في المُعْتَادَةِ تَرَى الدَّمَ زِيَادَةً على عَادَتِها على جُلُوسِها الزَّائِد بِمَرَّتَيْنِ، في إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عنه، فكذا ههنا، وقد مَضَى تَوْجِيهُهُما. وعلى الرِّوَايَاتِ كُلِّها، إذا انْقَطَعَ الدَّمُ لأكْثَرِ الحَيْضِ فما دُونَ، وكان في الأشْهُرِ الثَّلَاثَةِ على قَدْرٍ وَاحِدٍ، انْتَقَلَتْ إليه، وعَمِلَت عليه، وصارَ ذلك عَادَةً لها، وأعَادَتْ ما صَامَتْهُ مِن الفَرْضِ فيه؛ لأنَّنا تَبَيَّنَا أنَّها صَامَتْهُ في حَيْضِها.

فصل: وإنِ انْقَطَعَ في الأشْهُرِ الثَّلَاثةِ مُخْتَلِفًا، ففى شَهْرٍ انْقَطَعَ على سَبْعٍ، وفى شَهْرٍ على سِتٍّ، وفى شَهْرٍ على خَمْسٍ، نَظَرَتْ إلى أقَلِّ ذلك، وهو الخَمْسُ، فجَعَلَتْه حَيْضًا، [وما زاد عليه لا يكونُ حيضًا] (٤)، حتى يَأْتِىَ عليه التَّكْرَارُ. نَصَّ عليه. وإنْ جاء في الشهرِ الرَّابِعِ سِتًّا أو أكْثَرَ، صارتِ السِّتَّةُ حَيْضًا؛ لتَكْرَارِها (٥) ثلاثًا، وكذلك الحُكْمُ في السَّابعِ إذا تَكَرَّرَ ثلاثًا. ومَنْ قال بِإِجْلاسِها سِتًّا أو سَبْعًا، فإنَّها تجلسُ ذلك مِنْ غير تَكْرَارٍ، ولا تَجْلِسُ ما زاد عليه حتى يَتَكَرَّرَ، ولذلك مَنْ أجْلَسَها عَادَةَ نِسَائِها، فإنَّهُ يُجْلِسُها ما وَافَقَ عَادَتَهُنَّ، مِنْ غيرِ تَكْرَارٍ.

فصل: ومتى أجْلَسْنَاها يومًا وليلةً، أو سِتًّا أو سَبْعًا، أو عَادَةَ نِسَائِها، فرَأَتِ الدَّمَ أكْثَرَ مِن ذلك، لم يَحِلَ لِزَوْجِها وَطْؤُها فيه حتى يَنْقَطِعَ، أو يَتَجَاوَزَ أكْثَرَ الحَيْضِ؛ لأنَّهُ يَحْتَمِلُ أن يكونَ حَيْضًا احْتِمَالًا ظاهِرًا، وإنَّما أمَرْنَاهَا بالصَّوْمِ فيه والصَّلَاةِ احْتِيَاطًا لِبَرَاءَةِ ذِمَّتِها، فيَجِبُ تَرْكُ وَطْئِها احْتِيَاطًا أيضًا. وإنِ انْقَطَعَ الدَّمُ، واغْتَسَلَتْ، حَلَّ وَطْؤُها. وهل يُكْرَهُ؟ على رِوَايَتَيْنِ: إحْدَاهُما، لا يُكْرَهُ؛ لأنَّها رَأَتِ النَّقَاءَ الخَالِصَ، أشْبَهَ غيرَ المُبْتَدَأَةِ. والثَّانِيةُ، يُكْرَهُ؛ لأَنَّنا لا نَأْمَنُ مُعَاوَدَةَ الدَّمِ، فَكُرِهَ وَطْؤُها، كالنُّفَسَاءِ إذا انْقَطَعَ دَمُها لأَقَلَّ مِنْ أربعين يومًا. فإنْ عَاوَدَها

Anmerkungen

(٤) سقط من: الأصل.(٥) في م: "لتكررها".

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