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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 468Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn diejenige, bei der die Blutung anhält, eine unterscheidende Fähigkeit [Tamyeez] besitzt, wie wir es bereits zuvor erwähnt haben, dann setzt sie sich nach den drei Monaten gemäß der Unterscheidung hin. In den drei Monaten setzt sie sich gemäß der Gewissheit einen Tag und eine Nacht hin, es sei denn, wir sagen: Die Gewohnheit wird durch zweimaliges Auftreten bestätigt; dann kehrt sie im dritten Monat zur Unterscheidung zurück und handelt danach. Ibn 'Aqil sagte: Von Ahmad wird überliefert, dass sie bereits im zweiten Monat zur Unterscheidung zurückkehrt und die Wiederholung nicht berücksichtigt wird, denn er sagte: Wenn die Menstruation bei ihr einsetzt und die Blutung nicht aufhört und sie ihre Tage nicht kennt, setzt sie sich beim Einsetzen der Blutung hin, wenn deren Schwärze, Dickflüssigkeit und Geruch erscheinen. Wenn diese dann nachlassen, klarer werden und der Geruch verschwindet, betet und fastet sie. Das liegt daran, dass sie eine Mustahada ist, die eine Unterscheidung besitzt, daher wird sie auf ihre Unterscheidung zurückgeführt, wie im vierten Monat, und die Wiederholung bei der Unterscheidung wird nicht berücksichtigt, nachdem man um ihre Situation als Mustahada weiß, so wie wir es befürwortet haben. Al-Qadi sagte: Sie setzt sich davon nur das hin, was sich wiederholt hat. Demnach gilt: Wenn sie in jedem Monat fünf [Tage] rotes, dann fünf [Tage] schwarzes, dann wieder rotes Blut sieht und es anhält, setzt sie sich während der Zeit des schwarzen Blutes hin, was dann ihre Menstruation ist, und der Rest ist Istihada. Setzt sie sich die Zeit des schwarzen Blutes im zweiten, dritten oder vierten Monat hin? Dies wird nach den drei Überlieferungen abgeleitet. Wenn sie zehn Tage rotes, dann fünf Tage schwarzes, dann wieder rotes Blut sieht und es anhält, ist das Urteil für sie wie das für die Vorherige. Wenn das schwarze Blut durchgehend ist und die maximale Dauer der Menstruation überschreitet, hat sie keine Unterscheidung, und wir legen die Menstruation gemäß dem schwarzen Blut fest; denn es ähnelt dem Menstruationsblut am meisten. Wenn sie weniger als einen Tag schwarzes Blut sieht, hat sie keine Unterscheidung; denn das schwarze Blut kann nicht als Menstruation gelten, da es unter dem Minimum der Menstruationsdauer liegt. Wenn sie im ersten Monat durchgehend rotes, im zweiten, dritten und vierten Monat fünf [Tage] schwarzes, dann rotes Blut sieht und es anhält, und im fünften Monat wieder durchgehend rotes Blut sieht, dann setzt sie sich in den drei Monaten gemäß der Gewissheit hin, im vierten Monat gemäß den Tagen des schwarzen Blutes, und im fünften Monat setzt sie sich ebenfalls fünf [Tage] hin; denn sie ist nun zu einer Frau mit einer Gewohnheit geworden. Al-Qadi sagte: Sie setzt sich im vierten Monat nur gemäß der Gewissheit hin, es sei denn, wir sagen, dass die Gewohnheit durch zweimaliges Auftreten bestätigt wird. Dies ist jedoch hinterfragenswert; denn das Höchste, was man bei ihr annehmen kann, ist, dass sie keine Gewohnheit und keine Unterscheidung hat. Wenn es so wäre, würde sie gemäß der stärksten Überlieferung sechs oder sieben [Tage] sitzen; so ist es auch hier. Wer die Wiederholung bei der Unterscheidung nicht als Bedingung ansieht, für den ist sie eine Unterscheidungsfähige [Mumayyiza], und wer sagt, dass die Unterscheidungsfähige gemäß der Unterscheidung sitzt.

Anmerkungen

(1) In der Handschrift M: "jalasat" (sie setzte sich). (2) Das Konjunktions-Waw fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

فصل: وإنْ كانت التي اسْتَمَرَّ بِها الدَّمُ مُمَيِّزَةً، على ما ذَكَرْنَاهُ فيما مَضَى، جَلَسَتْهُ (١) بِالتَّمْيِيزِ فيما بعدَ الأشْهُرِ الثلاثةِ، وتَجْلِسُ في الثَّلاثةِ اليَقِينَ يومًا وليلةً، إلَّا أنْ نقولَ: العادَةُ تَثْبُتُ بمَرَّتَيْن، فإنَّها تَعُودُ إلى التَّمْيِيزِ في الشَّهْرِ الثَّالِثِ، ويُعْمَلُ به. وقال ابنُ عَقِيلٍ: وعن أحمدَ أنَّها تُرَدُّ إلى التَّمْيِيزِ في الشَّهْرِ الثَّانِى، ولا يُعْتَبَرُ التَّكْرَارُ، فإنَّهُ قال: إذا بَدَأَ بها الحَيْضُ، ولم ينْقَطِعْ عنها الدَّمُ، ولم تَعْرِفْ أيَّامَها، قَعَدَتْ إقْبَالَ الدَّمِ إذا أقْبَلَ سَوَادُه وغِلَظُهُ وريحُه (٢)، فإذا أدْبَرَ وصَفَا وذَهَبَ رِيحُهُ، صَلَّتْ وصَامَتْ، وذلك لأنَّها مُسْتَحَاضَةٌ مُمَيِّزَةٌ، فتُرَدُّ إلى تَمْيِيزِها، كما في الشَّهْرِ الرَّابِعِ، ولا يُعْتَبَرُ التَّكْرَارُ في التَّمْيِيزِ بعدَ أنْ تَعْلَمَ كَوْنَها مُسْتَحَاضَةً، على ما نَصَرْناهُ. وقال القاضي: لا تَجْلِسُ منه إلَّا ما تَكَرَّرَ. فعلى هذا إذا رَأتْ في كُلِّ شَهْرٍ خمسةً أحمرَ ثم خمسةً أسودَ، ثم أحمرَ واتَّصَلَ، جَلَسَتْ زَمَانَ الأسودِ، فكان حَيْضَها، والباقى اسْتِحَاضَة. وهل تَجْلِسُ زمانَ الأسودِ في الشَّهْرِ الثَّانِى أو الثَّالِثِ أو الرَّابِعِ؟ يُخَرَّجُ ذلك على الرِّوَايَاتِ الثَّلَاثِ. ولو رَأَتْ عشرةً أحمرَ، ثم خمسةً أسودَ، ثم أحمرَ واتَّصَلَ، فالحُكْمُ فيها كالتى قَبْلَها، فإنِ اتَّصَلَ الأسودُ، وعَبَرَ أكْثَرَ الحَيْضِ، فليس لها تَمْيِيزٌ، ونُحَيِّضُها مِن الأسودِ؛ لأنَّه أشْبَهُ بِدَمِ الحَيْضِ. ولو رَأَتْ أقَلَّ مِن يومٍ دَمًا أسودَ، فلا تَمْيِيزَ لها؛ لأنَّ الأسودَ لا يَصْلُحُ أنْ يكونَ حَيْضًا، لِقِلَّتِهِ عن أَقَلِّ الحَيْضِ. وإنْ رَأَتْ في الشَّهْرِ الأَوَّلِ أَحمرَ كُلَّه، وفى الثَّانِى والثَّالِثِ والرَّابعِ خمسةً أسودَ، ثم أحمرَ واتَّصَلَ، وفى الخَامِسِ كُلِّه أحمرَ، فإنَّها تجْلِسُ في الأشْهُرِ الثَّلَاثَةِ اليَقِينَ، وفي الرَّابِعِ أيَّامَ الدَّمِ الأسْوَدِ، وفى الخَامِسِ تَجْلِسُ خمسةً أيضًا؛ لأنَّها قد صارَتْ مُعْتَادَةً. وقال القاضي: لا تَجْلِسُ مِن الرَّابعِ إلَّا اليَقِينَ، إلَّا أنْ نَقُولَ بِثُبُوتِ العادَةِ بمَرَّتَيْن. وهذا فيه نَظَرٌ؛ فإنَّ أكْثَرَ ما يُقَدَّرُ فيها أنَّها لا عَادَةَ لها ولا تَمْيِيزَ، ولو كانتْ كذلك، لَجَلَسَتْ سِتًّا أو سَبْعًا، في أصَحِّ الرِّوَايَاتِ، فكذا ههنا. ومَنْ لم يعْتَبِرِ التَّكْرَارَ في التَّمِيْيزِ فهذه مُمَيِّزَة، ومَنْ قال إنَّ المُمَيِّزَةَ تَجْلِسُ بالتَّمْيِيزِ

Anmerkungen

(١) في م: "جلست".(٢) سقطت واو العطف من: الأصل.

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