Und die Mehrheit der Gelehrten [ist dieser Ansicht], aufgrund des Ausspruchs des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): "Wer einen Wahrsager aufsucht und das glaubt, was er sagt, oder zu einer Frau (11) in ihren Analbereich geht, oder zu einer Menstruierenden geht, der hat in das verleugnet, was auf Muhammad herabgesandt wurde." Dies verzeichnete Ibn Majah (12), ohne dabei eine Sühneleistung zu erwähnen, und weil dies ein Beischlaf ist, der wegen des Unwohlseins untersagt wurde, weshalb er dem Analverkehr ähnelt. Von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten, ähnlich wie die beiden Überlieferungen. Der Hadith über die Sühneleistung kreist um 'Abd al-Hamid ibn 'Abd al-Rahman ibn Zayd ibn al-Khattab. Man sagte zu Ahmad: "Hast du diesbezüglich Zweifel?" Er antwortete: "Ja, und weil er (13) auf einen Hadith von so-und-so zurückgeht." Ich vermute, er sagte: 'Abd al-Hamid. Und er sagte: "Wenn jener Hadith vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) authentisch wäre, würden wir die Sühneleistung für ihn als verpflichtend ansehen." An einer anderen Stelle sagte er: "Er ist unbedenklich, die Menschen haben ihn von ihm überliefert." Die Meinungsverschiedenheit bezüglich der Überlieferung zur Sühneleistung basiert also auf der unterschiedlichen Auffassung Ahmads zum Hadith. Es wurde von Ahmad überliefert, dass er sagte: "Wenn er die Fähigkeit dazu besitzt, soll er das als Almosen geben, was vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) überliefert wurde." Abu 'Abd Allah ibn Hamid sagte: "Die Sühneleistung für den Beischlaf mit einer Menstruierenden entfällt bei Unfähigkeit oder teilweiser Unfähigkeit, wie bei der Sühneleistung für den Beischlaf im Ramadan."
Abschnitt: Bezüglich der Höhe der Sühneleistung gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass es ein Dinar oder ein halber Dinar ist, nach dem Prinzip der Wahlmöglichkeit; welcher von beiden er auch entrichtet, es ist ausreichend. Dies wurde von Ibn 'Abbas überliefert. Die zweite besagt, dass, wenn das Blut rot ist, ein Dinar fällig ist, und wenn es gelb ist, ein halber Dinar. Dies ist die Ansicht von Ishaq. Al-Nakha'i sagte: "Wenn es sich in der Frühphase des Blutes befindet, so ist es ein Dinar, und wenn es sich in der Spätphase befindet, so ist es ein halber Dinar", aufgrund dessen, was Ibn 'Abbas vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) überlieferte, dass er sagte: "Wenn es rotes Blut ist, so ist es ein Dinar, und wenn es gelbes Blut (14) ist, so ist es ein halber Dinar." Dies verzeichnete al-Tirmidhi (15). Die erste Ansicht ist die korrektere. Abu Dawud sagte: Die authentische Überlieferung
(11) In M: "seine Frau". (12) In: Kapitel über das Verbot, zu einer Menstruierenden zu gehen, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Ibn Majah 1/209. Ebenso verzeichnet von al-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Abneigung gegen das Zugehen auf eine Menstruierende überliefert wurde, aus den Kapiteln der rituellen Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/217. Und von al-Darimi in: Kapitel über den, der zu seiner Frau im Analbereich geht, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan al-Darimi 1/259. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 2/408, 429, 476. (13) In M: "weil er". (14) Fehlt in der Vorlage: [dem] Original. (15) In: Kapitel über das, was bezüglich der Sühneleistung überliefert wurde, aus den Kapiteln der rituellen Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/218. Ebenso verzeichnet von al-Darimi in: Kapitel über den, der sagt, dass eine Sühneleistung auf ihm lastet, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan al-Darimi 1/255.
وأكثرُ أهلِ العِلْمِ؛ لِقَوْلِ النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ أَتَى كَاهِنًا فَصَدَّقَهُ بِمَا قال، أوْ أَتَى امْرَأةً (١١) في دُبُرِهُا، أوْ أتَى حَائِضًا، فَقَدْ كَفَرَ بمَا أُنْزِلَ عَلَى مُحَمَّدٍ" رَوَاهُ ابنُ مَاجَه (١٢)، ولم يذكرْ كَفَّارَةً، ولأنَّه وَطْءٌ نُهِىَ عنه لأجْلِ الأَذَى، فأشْبَهَ الوَطْءَ في الدُّبُرِ. ولِلشَّافِعِىِّ قولان كالرِّوَايَتَيْن. وحديثُ الكَفَّارَةِ مدَارُهُ على عبدِ الحميدِ بنِ عبدِ الرحمنِ بنِ زَيْدِ بنِ الخَطَّابِ، وقد قيلَ لأحمدَ: في نَفْسِكَ منه شيءٌ؟ قال: نعمْ، ولأنَّه (١٣) مِن حديثِ فلان. أظُنُّه قال: عبد الحميد. وقال: لو صَحَّ ذلك الحديثُ عَن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- كُنَّا نَرَى عليه الكفَّارَةَ. وقال في مَوْضِعٍ: ليس به بَأْسٌ، وقد رَوَى النَّاسُ عنه. فاخْتِلَافُ الرِّوَايَةِ في الكَفَّارَةِ مَبْنِىٌّ على اخْتِلَافِ قَوْلِ أحمدَ في الحديثِ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ أنَّه قال: إنْ كانتْ له مَقْدِرَةٌ تَصَدَّقَ بما جاء عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. وقال أبو عبدِ اللهِ ابنُ حامِدٍ: كَفَّارَةُ وَطْءِ الحائِضِ تَسْقُطُ بالعَجْزِ عنها، أو عَنْ بَعْضِها، ككَفَّارَةِ الوَطْءِ في رمضانَ.
فصل: وفى قَدْرِ الكَفَّارَةِ روايتان: إحْداهُما، أنَّها دينارٌ، أو نصفُ دينار، على سبيلِ التَّخْيِيرِ، أيُّهُما أخْرَجَ أجْزَأَه، رُوِىَ ذلك عن ابْنِ عباسٍ. والثَّانِيةُ، أنَّ الدَّمَ إنْ كان أحمرَ فهى دينارٌ، وإنْ كان أصفرَ، فنِصْفُ دينارٍ. وهو قولُ إسحاقَ، وقال النَّخَعِىُّ: إنْ كان في فَوْرِ الدَّمِ فدينارٌ، وإنْ كان في آخِرِه فنِصْفُ دينارٍ؛ لِمَا رَوَى ابنُ عباسٍ، عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه قال: "إنْ كَانَ دَمًا أحْمَرَ فَدِينَارٌ، وإنْ كانَ دَمًا (١٤) أصْفَرَ فَنِصْفُ دِينَارٍ". رواه التِّرْمِذِىُّ (١٥). والأوَّلُ أصَحُّ. قال أبو داود: الرِّوايةُ
(١١) في م: "امرأته".(١٢) في: باب النهى عن إتيان الحائض، من كتاب الطهارة. سنن ابن ماجه ١/ ٢٠٩. كما أخرجه الترمذي، في: باب ما جاء في كراهية إتيان الحائض، من أبواب الطهارة. عارضة الأحوذى ١/ ٢١٧. والدارمى، في: باب من أتى امرأته في دبرها، من كتاب الطهارة. سنن الدارمي ١/ ٢٥٩. والإمام أحمد، في: المسند ٢/ ٤٠٨، ٤٢٩، ٤٧٦.(١٣) في م: "لأنه".(١٤) سقط من: الأصل.(١٥) في: باب ما جاء في الكفارة، من أبواب الطهارة. عارضة الأحوذى ١/ ٢١٨. كما أخرجه الدارمي، في: باب من قال عليه كفارة، من كتاب الطهارة. سنن الدارمي ١/ ٢٥٥.