Die authentische Überlieferung besagt (16): "Er soll einen Dinar oder einen halben Dinar als Almosen geben" (18). Und weil es sich um eine Bestimmung handelt, die sich auf die Menstruation bezieht, wird nicht zwischen ihrem Anfang und ihrem Ende unterschieden, wie bei ihren übrigen Bestimmungen. Falls eingewendet wird: Wie kann man die Wahl zwischen einer Sache und ihrer Hälfte haben? So antworten wir: Wie der Reisende die Wahl hat zwischen der Verkürzung des Gebets und dessen vollständigem Verrichten; welches von beiden er auch tut, es ist verpflichtend, so ist es auch hier.
Abschnitt: Wenn er sie nach ihrer rituellen Reinheit, aber vor der Durchführung der Ganzkörperwaschung (Ghusl) begattet, so trifft ihn keine Sühneleistung. Qatada und al-Awza'i sagten: Er muss einen halben Dinar entrichten. Wenn er sie während des Blutflusses begattet, ist ein Dinar fällig, da es eine Bestimmung ist, die sich auf die Begattung während der Menstruation bezieht; sie tritt somit vor der Ganzkörperwaschung ein, gleich dem Verbot. Wir entgegnen: Die Verpflichtung zur Sühneleistung ist durch die Gesetzgebung (Schar'a) begründet, und die Nachricht darüber ist nur für den Fall der Menstruierenden überliefert worden; andere Fälle sind ihr nicht gleichzustellen, da das Unwohlsein, das die Begattung verhindert, mit dem Aufhören des Blutflusses verschwunden ist. Was sie anführen, entkräftet sich durch den Fall, dass jemand schwört, keine Menstruierende zu begatten; denn die Sühneleistung wird durch die Begattung während der Menstruation fällig, nicht aber in anderen Fällen.
Abschnitt: Ist die Sühneleistung auch für den Unwissenden und den Vergesslichen verpflichtend? Dazu gibt es zwei Auffassungen: Erstens, sie ist verpflichtend aufgrund der Allgemeingültigkeit der Nachricht und weil es eine Sühneleistung ist, die durch Begattung fällig wird, ähnlich der Sühneleistung für den Geschlechtsverkehr während des Fastens oder im Zustand der Weihe (Ihram). Zweitens, sie ist nicht verpflichtend aufgrund des Wortes des Gesandten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): "Meiner Umma wurde der Fehler und das Vergessen vergeben" (19). Und weil sie der Tilgung der Sünde dient, ist sie bei Vergesslichkeit nicht verpflichtend, wie bei der Sühneleistung für einen Eid. Wenn er demnach eine Frau begattet, die rituell rein ist, und sie währenddessen ihre Menstruation bekommt, trifft ihn keine Sühneleistung. Nach der ersten Überlieferung trifft ihn eine Sühneleistung. Dies ist die Ansicht von Ibn Hamid. Er sagte: Wenn ein Minderjähriger die Begattung vollzieht, trifft ihn die Sühneleistung aufgrund der Allgemeingültigkeit der Nachricht und in Analogie zur Sühneleistung im Zustand der Weihe. Es ist jedoch möglich, dass keine Sühneleistung auf ihm lastet, da die Bestimmungen der religiösen Verpflichtung (Taklif) in seinem Fall nicht etabliert sind, und dies gehört zu deren Zweigstellen, weshalb sie nicht feststehen.
Abschnitt: Ist die Frau ebenfalls zur Sühneleistung verpflichtet? Der festgelegte Text besagt, dass sie der Sühneleistung unterliegt. Ahmad sagte über eine Frau, die ihren Ehemann täuschte: "Er muss die Sühneleistung erbringen, und sie ebenfalls." Dies, weil es eine Begattung ist, die eine Sühneleistung nach sich zieht.
(16) Fehlt in: M. (17) In M: "mit einem halben". (18) Siehe: Kapitel über das Zugehen auf eine Menstruierende, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/60. (19) Verzeichnet von Ibn Majah in: Kapitel über die Scheidung durch Zwang oder Vergesslichkeit, aus dem Buch der Scheidung, mit ähnlichem Wortlaut. Sunan Ibn Majah 1/659. Und siehe: Irwa' al-Ghalil 1/123.
الصَّحِيحةُ قال (١٦): "يَتَصَدَّقُ بِدِينَارٍ أوْ نِصْفِ (١٧) دِينَارٍ" (١٨). ولأنَّه حُكْمٌ تَعَلَّقَ بالحَيْضِ، فلم يُفَرَّقْ بينَ أوَّلِه وآخرِه، كسائِرِ أحْكَامِه. فإنْ قِيل: فكيف يُخَيَّرُ بينَ شيءٍ ونِصْفِه؟ قُلْنَا: كما يُخَيَّرُ المُسَافِرُ بَيْنَ قَصْرِ الصَّلَاةِ وإتْمَامِها، فأيُّهُما فعل كان وَاجِبًا، كذا ههنا.
فصل: وإنْ وَطِىءَ بعدَ طُهْرِها، وقبلَ غُسْلِها فلا كَفَّارَةَ عليهِ. وقال قَتَادَةُ، والأوْزَاعِىُّ: عليه نِصْفُ دينَارٍ. ولو وَطِىءَ في حالِ جَرَيَانِ الدَّمِ، لَزِمَهُ دينارٌ؛ لأنَّهُ حكمٌ تَعَلَّقَ بالوَطْءِ في الحَيْضِ، فثَبَتَ قَبْلَ الغُسْلِ، كالتَّحْرِيمِ. ولَنا، أنَّ وُجُوبَ الكَفَّارَةِ بالشَّرْعِ، وإنَّما وَرَدَ بها الخَبَرُ في الحائِضِ، وغيرُها لا يُسَاوِيها؛ لأنَّ الأَذَى المانِعَ مِنْ وَطْئِها قد زال بانْقِطَاعِ الدَّمِ، وما ذَكَرُوهُ يَبْطُلُ بِما لو حَلَفَ لا يَطَأُ حَائِضًا، فإنَّ الكَفَّارَةَ تَجِبُ بِالوَطْءِ في الحَيْضِ، ولا تَجِبُ في غيرِه.
فصل: وهل تَجِبُ الكفَّارَةُ على الجَاهِلِ والنَّاسِى؟ على وَجْهَيْنِ: أحدُهما، تَجِبُ؛ لِعُمُومِ الخَبَرِ، ولِأنَّها كَفَّارَةٌ تَجِبُ بِالوَطْءِ، أشْبَهَتْ كَفَّارَةَ الوَطْءِ في الصَّوْمِ والإِحْرَامِ. والثَّانِى، لا تَجِبُ؛ لقولِه عليه السلامُ: "عُفِىَ لِأُمَّتِى عَنِ الخَطَإِ وَالنِّسْيَانِ" (١٩). ولأنَّها تَجبُ لِمَحْوِ المَأْثَمِ، فلا تَجِبُ مع النِّسْيَانِ، ككَفَّارَةِ اليَمِينِ، فعلى هذا لو وَطِىءَ طَاهِرًا، فحَاضَتْ في أثْنَاءِ وَطْئِهِ، لا كَفَّارَةَ عليه. وعلى الرِّوَايَةِ الأُولَى، عليه كَفَّارَةٌ. وهو قَوْلُ ابنِ حامِدٍ، قال: ولو وَطِىءَ الصَّبِىُّ لَزِمَتْهُ الكَفَّارَةُ؛ لِعُمُومِ الخَبَرِ، وقِياسًا على كَفَّارَةِ الإِحْرامِ، ويَحْتَمِلُ أنْ لا يَلْزَمُهُ كَفَّارَةٌ؛ لأَنَّ أحْكَامَ التَّكْلِيفِ لا تَثْبُتُ في حَقِّه، وهذا مِنْ فُرُوعِها، فلا تَثْبُتُ.
فصل: وهلْ تَلْزَمُ المَرْأَةَ كَفَّارَةٌ؟ المَنْصُوصُ أنَّ عليها الكَفَّارَةُ. قال أحمدُ في امْرَأَةٍ غَرَّتْ زَوْجَها: إنَّ عليه الكَفَّارَةَ وعليها. وذلك لأنَّهُ وَطْءٌ يُوجِبُ الكَفَارَةَ،
(١٦) سقط من: م.(١٧) في م: "بنصف".(١٨) انظر: باب في إتيان الحائض، من كتاب الطهارة. سنن أبي داود ١/ ٦٠.(١٩) أخرجه ابن ماجه، في: باب طلاق المكره والناسى، من كتاب الطلاق، بلفظ مقارب. سنن ابن ماجه ١/ ٦٥٩. وانظر: إرواء الغليل ١/ ١٢٣.