Sie (die Sühneleistung) ist also für die Frau, die einwilligt, verpflichtend, wie bei der Sühneleistung für den Geschlechtsverkehr im Zustand der Weihe (Ihram). Der Qadi sagte: Bezüglich ihrer Verpflichtung für die Frau gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, sie sei nicht verpflichtend, da die Gesetzgebung keine solche Verpflichtung für sie vorgesehen hat, und eine Verpflichtung kann nur aus der Gesetzgebung abgeleitet werden. Wenn sie jedoch gezwungen wurde oder unwissend war, trifft sie keine Sühneleistung, aufgrund des Wortes des Gesandten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): "Meiner Umma wurde der Fehler, das Vergessen und das, wozu sie gezwungen wurden, vergeben."
Abschnitt: Eine Frau im Wochenbett (Nufasa') ist in dieser Hinsicht wie eine menstruierende Frau, da sie ihr in allen übrigen Bestimmungen gleichgestellt ist. Es genügt ein halber Dinar, unabhängig von der Art des Goldes, sofern es frei von Beimischungen ist; es ist gleich, ob es sich um Goldstaub (Tibr) oder geprägtes Gold handelt, da die Bezeichnung darauf zutrifft. Ist es zulässig, den Gegenwert (in einer anderen Währung) zu entrichten? Dazu gibt es zwei Ansichten: Erstens, es ist zulässig, da der Zweck durch die Ausgabe dieses Betrags an Vermögen erreicht wird, unabhängig von der Art des Vermögens, wie bei der Landsteuer (Kharaj) und der Kopfsteuer (Jizya). Zweitens, es ist nicht zulässig, da es sich um eine Sühneleistung handelt, die auf bestimmte Arten von Vermögen beschränkt ist, wie bei den übrigen Sühneleistungen. Wenn man dieser zweiten Ansicht folgt, ist dann die Ausgabe von Dirham anstelle eines Dinars zulässig? Auch hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Entrichtung derselben in der Zakat-Abgabe. Die zutreffende Ansicht ist, dass es zulässig ist, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten, und weil es sich um einen Rechtsanspruch handelt, bei dem eines der beiden Zahlungsmittel genügt, weshalb auch das andere genügt, wie bei allen anderen Rechtsansprüchen. Die Verwendung dieser Sühneleistung erfolgt wie bei den übrigen Sühneleistungen, da sie eine Sühneleistung ist und weil die Armen die Empfänger der Rechte Allahs des Erhabenen sind, wozu auch diese gehört.
99 - Problem: Er sagte: (Wenn ihr Blutfluss aufhört, darf sie erst begattet werden, nachdem sie die Ganzkörperwaschung vollzogen hat.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Geschlechtsverkehr mit einer Menstruierenden vor der Ganzkörperwaschung verboten ist, selbst wenn ihr Blutfluss aufgehört hat, nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Ibn al-Mundhir sagte: Dies ist wie ein Konsens unter ihnen. Ahmad ibn Muhammad al-Marwudhi sagte: Ich weiß in dieser Hinsicht von keinerlei Meinungsverschiedenheit (1). Abu Hanifa sagte: Wenn der Blutfluss nach der maximalen Dauer der Menstruation aufhört, ist der Geschlechtsverkehr mit ihr erlaubt; wenn er jedoch vorher aufhört, ist es nicht erlaubt, bis sie die Ganzkörperwaschung vollzieht, das Tayammum vornimmt oder die Zeit eines Gebetes verstrichen ist, da die Verpflichtung zur Ganzkörperwaschung den Geschlechtsverkehr nicht so behindert wie die rituelle Unreinheit (Janaba) (2). Wir entgegnen: Aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: "Und nähert euch ihnen nicht, bis sie rituell rein geworden sind. Wenn sie sich dann gereinigt haben, so kommt zu ihnen, von wo Allah es euch befohlen hat" (3). Das heißt: Wenn sie die Ganzkörperwaschung vollzogen haben. So hat es Ibn Abbas ausgelegt. Und weil Allah der Erhabene in der Sure sagte: "Allah liebt die Reuigen und liebt die, die sich reinigen" (4). Er lobte sie, was darauf hinweist, dass es eine Handlung von ihnen ist, für die Er sie lobte, und ihre Handlung ist die Ganzkörperwaschung, nicht bloß das Aufhören des Blutflusses. Er stellte also zwei Bedingungen für die Erlaubnis des Geschlechtsverkehrs auf: das Aufhören des Blutflusses und die Ganzkörperwaschung. Somit ist er erst durch beides erlaubt, ähnlich dem Wort des Erhabenen: "Und prüft die Waisen, bis sie das heiratsfähige Alter erreicht haben; wenn ihr dann von ihnen eine Besonnenheit wahrnehmt, so händigt ihnen ihr Vermögen aus" (5). Da Er für die Aushändigung des Vermögens das Erreichen des heiratsfähigen Alters und die Besonnenheit zur Bedingung machte, ist dies nicht eher erlaubt als durch beides. So ist es auch hier. Zudem ist sie aufgrund der rituellen Unreinheit der Menstruation vom Gebet ausgeschlossen, daher ist ihr Geschlechtsverkehr nicht erlaubt, ebenso wenig wie wenn der Blutfluss für eine Dauer kürzer als die Menstruation aufhören würde. Was sie an Bedeutung anführen, wird durch den Fall entkräftet, dass der Blutfluss für eine Dauer kürzer als die Menstruation aufhört, und da die rituelle Unreinheit der Menstruation schwerwiegender ist als die der Janaba, lässt sich diese nicht analog darauf anwenden.
(1) In M: "Meinungsverschiedenheit". (2) In M: "durch die Janaba".
فأوْجَبَها على المَرْأَةِ المُطْاوِعةِ، ككَفَّارَةِ الوَطْءِ في الإِحْرَامِ. وقال القاضي: في وُجُوبهَا على المَرْأَةِ وجْهَانِ: أحَدُهما لا يَجِبُ؛ لأنَّ الشَّرْعَ لم يَرِدْ بإيجَابِها عليها، وإنَّما يُتَلَقَّى الوُجُوبُ مِن الشَّرْعِ. وإنْ كانتْ مُكْرَهَةً أو غيرَ عَالِمةٍ، فلا كَفَّارَةَ عليها، لِقولِه عليه السلامُ: "عُفِىَ لأُمَّتِى عَنِ الخَطَإِ والنِّسْيَانِ، وَمَا اسْتُكْرِهُوا
عَلَيْهِ".
فصل: والنُّفَسَاءُ كالحائِضِ في هذا؛ لأنَّها تُسَاوِيها في سَائرِ أحْكَامِها، ويُجْزِىءُ نِصْفُ دينارٍ مِن أىِّ ذَهَبٍ كان إذا كانَ صَافِيًا مِن الغِشِّ، ويَسْتَوِى تِبْرُه ومَضْرُوبُه، لِوُقُوعِ الاسْمِ عليهِ. وهل يَجُوزُ إخْرَاجُ قِيمَتِه؟ فيه وَجْهَان: أحدُهما، يجوزُ؛ لأنَّ المَقْصُودَ يَحْصُلُ بإخْرَاجِ هذا القَدْرِ مِن المالِ، على أىِّ صِفَةٍ كان مِنَ المالِ، فجازَ بأىِّ مَالٍ كان، كالخَرَاجِ والجِزْيَة. والثَّانِى، لا يجوزُ؛ لأنَّه كَفَّارَةٌ، فاخْتُصَّ ببَعضِ أنْوَاعِ المالِ، كسائِرِ الكَفَّارَاتِ، فعلى هذا الوَجْهِ هل يجوزُ إخْرَاجُ الدَّرَاهِمِ مكانَ الدِّينارِ؟ فيهِ وَجْهَان، بِنَاءً على إخْرَاجِها عنه في الزَّكاة، والصَّحِيحُ جَوَازُه؛ لما ذَكَرْنَا، ولأَنَّه حَقٌّ يُجْزِىءُ فيه أحَدُ الثَّمَنَيْنِ، فأجْزَأَ فيه الآخَرُ، كسائِرِ الحُقُوقِ. ومَصْرِفُ هذه الكَفَّارَةِ إلى مَصْرِفِ سائِرِ الكَفَّارَات؛ لِكَوْنِها كَفَّارَةً، ولأنَّ المساكِينَ مَصْرِفُ حُقُوقِ اللهِ تعالى، وهذا منها.
٩٩ - مسألة؛ قال: (فَإِنِ انْقَطَعَ دَمُهَا، فَلَا تُوطَأُ حَتَّى تَغْتَسِلَ)
وجُمْلَتُه أنَّ وَطْءَ الحائِضِ قبلَ الغُسْلِ حَرَامٌ، وإنِ انْقَطَعَ دَمُها في قولِ أكْثَرِ أهلِ العِلْمِ. قال ابنُ المُنْذِر: هذا كالإِجْمَاعِ منهم. وقال أحمدُ بنُ محمدٍ المَرُّوذِىّ: لا أعْلَمُ في هذا اخْتِلافًا (١). وقال أبو حنيفةَ: إنِ انْقَطَعَ الدَّمُ لأَكْثَرِ الحَيْضِ، حَلَّ وَطْؤُها، وإنِ انْقَطَعَ لِدُونِ ذلك، لم يُبَحْ حتى تَغْتَسِلَ، أو تَتَيَمَّمَ، أو يَمْضِىَ عليها وَقْتُ صَلَاةٍ؛ لأنَّ وُجُوبَ الغُسْلِ لا يَمْنَعُ مِن الوَطْءِ كالجنابةِ (٢). ولَنا، قولُ اللهِ تعالى: {وَلَا تَقْرَبُوهُنَّ حَتَّى يَطْهُرْنَ فَإِذَا تَطَهَّرْنَ فَأْتُوهُنَّ مِنْ حَيْثُ أَمَرَكُمُ
(١) في م: "خلافا".(٢) في م: "بالجنابة".