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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 481

Übersetzung · DE

des Zeitraums, in dem eine Ausübung (13) des Gottesdienstes möglich ist, beschwerlich ist. Die Verpflichtung zur rituellen Waschung in diesem Fall ist eine Härte, für die es keine gesetzliche Grundlage im Scharia-Recht gibt, und der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) hat die Mustahada, die ihn um ein Rechtsgutachten bat, nicht danach gefragt. Dies deutet offenkundig darauf hin, dass dies keine Berücksichtigung findet, in Übereinstimmung mit dem Wort Allahs des Erhabenen: "und Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt" (14). Überdies wurde von dem Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) und von keinem der Gefährten eine solche Differenzierung überliefert.

Al-Qadi und Ibn 'Aqil sagten: Wenn die Mustahada die rituelle Reinheit vollzieht, während ihr Blut fließt, und der Blutfluss dann vor dem Beginn des Gebets aufhört, und sie keine Gewohnheit eines solchen Aufhörens hatte, darf sie das Gebet nicht beginnen, bis sie erneut die Waschung vollzieht. Denn dies ist eine rituelle Reinheit, bei der das Ereignis [Hadath] aufgrund der Notwendigkeit verziehen wurde; wenn also das Blut aufhört, entfällt die Notwendigkeit und das Urteil über das Ereignis tritt in Erscheinung, wie bei demjenigen, der Tayammum vollzogen hat, wenn er Wasser findet. Wenn sie jedoch mit dem Gebet beginnt und die Unterbrechung für eine Dauer andauert, die eine Waschung und das Gebet ermöglicht, dann ist das Gebet ungültig, da wir festgestellt haben, dass ihre rituelle Reinheit mit dem Aufhören des Blutflusses hinfällig wurde. Wenn das Blut jedoch zuvor zurückkehrt, so ist ihre rituelle Reinheit gültig, da wir feststellen, dass kein das Gebet ungültig machender Zustand der Reinheit vorlag; dies ist so, als ob jemand glaubt, den Zustand der rituellen Unreinheit erlangt zu haben, und sich dann herausstellt, dass dies nicht der Fall war. Zur Gültigkeit des Gebets gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, es sei gültig, da wir die Gültigkeit ihrer rituellen Reinheit festgestellt haben, weil ihre Istihada fortbesteht. Die zweite besagt, es sei nicht gültig, weil sie mit einer rituellen Reinheit betete, mit der sie nicht hätte beten dürfen; daher ist es nicht gültig, so wie bei jemandem, der sich sicher ist, unrein zu sein, an seiner rituellen Reinheit zweifelt, dann betet und sich später herausstellt, dass er rituell rein war. Wenn das Blut vor dem Beginn des Gebets für einen Zeitraum zurückkehrt, der ausreicht für die rituelle Waschung und das Gebet, wird die rituelle Reinheit ungültig; reicht die Zeit jedoch nicht aus, wird sie nicht ungültig, da wir feststellen, dass kein das Gebet ungültig machender Zustand vorlag, ähnlich wie bei jemandem, der glaubt unrein geworden zu sein, sich dann aber herausstellt, dass er es nicht wurde. Wenn das Aufhören des Blutflusses während des Gebets geschieht, gibt es hinsichtlich der Ungültigkeit des Gebets zwei Ansichten, die analog zu der Frage behandelt werden, ob ein Tayammum-Vollzieher während des Gebets Wasser sieht. Dies hat Ibn Hamid erwähnt. Wenn das Blut (15) zurückkehrt, richtet sich das Urteil danach, wie bereits für das Aufhören des Blutflusses außerhalb des Gebets dargelegt wurde. Wenn sie während der Zeit des Aufhörens die Waschung vollzog, das Blut dann vor oder während des Gebets zurückkehrte und die Dauer (16) seines

Anmerkungen

(13) Im Original: "Fasl". (14) Sure al-Hajj, der letzte Vers. (15) In M: "'awada". (16) In M: "aw kanat".

Arabisch (Quelle)

الانْقِطَاعِ فيما يُمْكِنُ فِعْلُ (١٣) العِبَادَةِ فيه يَشُقُّ، وإيجَابُ الوضُوءِ به حَرَجٌ لم يَرِدِ الشَّرْعُ به، ولا سَأَلَ عنه النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- المُسْتَحَاضَةَ التي اسْتَفْتَتْهُ، فيدُلُّ ذلك ظَاهِرًا على عَدَمِ اعْتِبَارِه مع قولِ اللَّه تعالى: {وَمَا جَعَلَ عَلَيْكُمْ فِي الدِّينِ مِنْ حَرَجٍ} (١٤)، ولم يُنْقَلْ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ولا عن أحَدٍ مِن الصَّحابَة هذا التَّفْصِيلُ. وقال القاضي، وابْنُ عَقِيلٍ: إنْ تَطَهَّرَتِ المُسْتَحَاضَةُ حَالَ جَرَيَانِ دَمِها ثم انْقَطَعَ قبلَ دُخُولِها في الصَّلَاةِ، ولم يكنْ لها عادَةٌ بِانْقِطَاعِه، لم يكنْ لها الدُّخُولُ في الصَّلَاةِ حتى تَتَوَضَّأ؛ لأنَّها طَهارَةٌ عُفِى عن الحَدَثِ فيها لِمَكَانِ الضَّرُورَةِ، فإذا انْقَطَعَ الدَّمُ زَالَتِ الضَّرُورَةُ، فظهَرَ حُكْمُ الحَدَثِ كالمُتَيَمِّمِ إذا وَجَدَ الماءَ، وإنْ دَخَلَتْ في الصَّلَاةِ فاتَّصَلَ الانْقِطَاعُ زَمَنًا يُمْكِنُ الوُضُوءُ والصَّلَاةُ فيه، فهى بَاطِلَةٌ؛ لأنَّنا تَبَيَّنَّا بُطْلَانَ طَهارَتِها بانْقِطَاعِه. وإنْ عادَ قبلَ ذلك، فطَهَارَتُها صَحِيحَةٌ؛ لأنَّنا تَبَيَّنَّا عَدَمَ الطُّهْرِ المُبْطِلِ لِلطَّهَارَةِ، فأَشْبَهَ ما لو ظَنَّ أَنَّه أحْدَثَ، ثم تَبَيَّنَ أنَّه لم يُحْدِثْ. وفى صِحَّةِ الصَّلَاةِ وَجْهَان: أحَدُهما، يَصِحُّ؛ لأنَّنا تَبَيَّنَّا صِحَّةَ طَهارَتِها؛ لِبَقاءِ اسْتِحاضَتِها. والثَّانِى، لا يَصِحُّ؛ لأنَّها صَلَّتْ بِطَهارَةٍ لم يكنْ لها أنْ تُصَلِّىَ بها فلم تَصِحَّ، كما لو تَيَقَّنَ الحَدَثَ وشَكَّ في الطَّهَارَةِ، فصَلَّى، ثم تَبَيَّنَ أنَّه كانَ مُتَطَهِّرًا. وإن عاوَدَها الدَّمُ قَبْلَ دُخُولِها في الصَّلَاةِ لِمُدَّةٍ تَتَّسِعُ لِلطَّهَارَةِ والصَّلَاةِ، بَطَلَت الطَّهَارَةُ، وإنْ كانتْ لَا تَتَّسِعُ، لم تَبْطُلْ؛ لأنَّنا تَبَيَّنَّا عَدَمَ الطُّهْرِ المُبْطِل لِلطَّهَارَةِ، فأَشْبَهَ ما لو ظَنَّ أنَّه أحْدَثَ، فتَبَيَّنَ أنَّه لم يُحْدِثْ، وإنْ كان انْقِطَاعُهُ في الصَّلَاةِ، ففى بُطْلَانِ الصَّلَاةِ به وَجْهَانِ مَبْنِيَّانِ على المُتَيَمِّمِ يَرَى الماءَ في الصَّلَاةِ. ذَكَرَ ذلك ابنُ حَامِدٍ. وإنْ عاوَدَها (١٥) الدَّمُ، فالْحُكْمُ فيه على ما مَضَى في انْقِطَاعِهِ في غيرِ الصَّلَاةِ. وإنْ توَضَّأَتْ في زَمَنِ انْقِطَاعِه، ثم عاوَدَها الدَّمُ قبْلَ الصَّلَاةِ أو فيها، وكانتْ (١٦) مُدَّةُ

Anmerkungen

(١٣) في الأصل: "فصل".(١٤) سورة الحج، الآية الأخيرة.(١٥) في م: "عاود".(١٦) في م: "أو كانت".

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