Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 107 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn sie mit fünfzig Jahren Blut sieht, sollte sie weder das Fasten noch das Gebet unterlassen, und sie soll das Fasten vorsichtshalber nachholen. Wenn sie es nach dem sechzigsten Lebensjahr sieht, ist die Unklarheit beseitigt; man ist sich gewiss, dass es sich nicht um Menstruation handelt, daher fastet und betet sie und muss nichts nachholen) · ShamelaTranslate