Ahmad sagte über eine ältere Frau, die Blut sieht: „Es ist keine Menstruation, es ist wie eine Wunde, und wenn sie die rituelle Vollwaschung (Ghusl) vollzieht, ist das gut.“ 'Ata sagte: „Sie ist wie die Frau mit dauerhafter Blutung (Mustahada).“ Die Bedeutung beider Aussagen ist gleich, denn wenn dieses Blut keine Menstruation ist, dann handelt es sich um korruptes Blut (dam fasad), und für sie gilt das Urteil der Mustahada und der Person, die unter Harninkontinenz leidet, gemäß dem, was wir zuvor über deren Urteile ausgeführt haben.
Abschnitt: Das Mindestalter, ab dem eine Frau die Menstruation bekommen kann, ist neun Jahre; denn eine Minderjährige hat keine Menstruation, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: {Und diejenigen von euren Frauen, die keine Menstruation mehr erwarten} (4). Dies liegt daran, dass der Maßstab hier das tatsächliche Vorkommen ist, und es wurden keine Frauen gefunden, die gewöhnlich vor diesem Alter menstruieren. Zudem hat Gott das Menstruationsblut nur aus der Weisheit heraus erschaffen, die Schwangerschaft damit zu ernähren; wer also nicht für eine Schwangerschaft geeignet ist, bei dem findet sich diese Weisheit nicht, und es entfällt aufgrund des Fehlens seiner Weisheit, genau wie beim Samen. Beide sind sich in ihrer Bedeutung nahe, denn aus dem einen wird das Kind erschaffen, und das andere nährt und ernährt es. Keines von beiden findet sich bei einem Kind, und ihr Erscheinen ist ein Zeichen der Reife (Bulugh). Das Mindestalter, ab dem ein Mädchen die Reife erreicht, ist neun Jahre, also war dies das Mindestalter, ab dem ein Mädchen menstruieren kann (5). Es wurde von Aisha überliefert, dass sie sagte: „Wenn ein Mädchen neun Jahre erreicht, ist sie eine Frau“ (6). Dies wurde auch als marfu'-Überlieferung auf den Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – zurückgeführt, und gemeint ist damit, dass für sie das Urteil einer Frau gilt. Dies ist die Ansicht von al-Schafi'i. Von ihm wurde erzählt, dass er sagte: „Ich habe eine Großmutter gesehen, die einundzwanzig Jahre alt war.“ Dies deutet darauf hin, dass sie vor dem zehnten Lebensjahr schwanger wurde, und ihre Tochter ebenso. Demnach gilt: Wenn ein neunjähriges Mädchen Blut sieht, unterlässt sie das Gebet, da sie es in einer Zeit sah, die für die Menstruation geeignet ist. Wenn es einen Tag und eine Nacht anhält, ist es Menstruation, durch die ihre Reife (Bulugh) festgestellt wird, und wir setzen darin alle Urteile der Menstruation fest. Wenn es davor aufhört, ist es korruptes Blut (dam fasad), durch das nichts von dem, was wir erwähnt haben, festgelegt wird. Wenn sie Blut vor dem neunten Lebensjahr sieht, ist es in jedem Fall korruptes Blut, da es nicht möglich ist, dass es eine Menstruation ist. Al-Maymuni überlieferte von Ahmad bezüglich eines zehnjährigen Mädchens, das Blut sah, er sagte:
(4) Sure al-Talaq, 4. (5) Fehlt in der Handschrift M. (6) Von al-Tirmidhi ausgeleitet, im Kapitel: Was über die Heiratserzwingung der Waise überliefert wurde, aus den Kapiteln der Ehe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/29. (7) In M: „und es wird festgestellt (wa yathbut)“.
أحمدُ، في المَرْأَةِ الكَبِيرَةِ تَرَى الدَّمَ: لا يكونُ حَيْضًا، هو بِمَنْزِلَةِ الجُرْحِ، وإنْ اغْتَسَلَتْ فحَسَنٌ. وقال عَطَاءٌ: هي بمَنْزِلَةِ المُسْتَحَاضَةِ. ومعنى القَوْلَيْنِ وَاحِدٌ؛ وذلك لأنَّ هذا الدَّمَ إذا لم يكنْ حَيْضًا فهو دَمُ فَسَادٍ، وحُكْمُها حُكْمُ المُسْتَحَاضَةِ ومَنْ به سَلَسُ البَوْلِ، على ما مَرَّ حُكْمُهُما.
فصل: وأَقَلُّ سِنٍّ تَحِيضُ له المَرْأَةُ تِسْعُ سِنِينَ؛ لأنَّ الصَّغِيرَةَ لا تَحِيضُ، بِدَلِيلِ قولِ اللهِ تعالى: {وَاللَّائِي لَمْ يَحِضْنَ} (٤). ولِأنَّ المَرْجِعَ فيه إلى الوُجُودِ، ولم يُوجَدْ مِن النِّسَاءِ مَنْ يَحِضْنَ عادَةً فيما دوُنَ هذا السِّنِّ، ولأنَّ دَمَ الحَيْضِ إنَّما خَلَقَه اللهُ لِحِكْمَةِ تَرْبِيَةِ الحَمْلِ به، فمَنْ لا تَصْلُحُ لِلْحَمْلِ لا تُوجَدُ فيها حِكْمَتُه، فيَنْتَفِى لِانْتِفَاءِ حِكْمَتِه كالمَنِىّ، فإنَّهما مُتَقَارِبانِ في المَعْنَى، فإنَّ أَحدَهُما يُخْلَقُ مِنه الوَلَدُ، والآخَرُ يُرَبِّيهِ ويُغَذِّيه، وكُلُّ وَاحِدٍ مِنهما لا يُوجَدُ مِن صَغِيرٍ، ووُجُودُهُ عَلَمٌ على البُلُوغِ، وأقَلُّ سِنٍّ تَبْلُغُ له الجارِيَةُ تِسْعُ سِنِينَ، فكان ذلك أقَلَّ سِنٍّ تَحِيضُ له الجارية (٥)، وقد رُوِىَ عن عائشة أنَّها قالتْ: إذا بَلَغَتِ الجَارِيَةُ تِسْعَ سِنِينَ فهى امْرَأَةٌ (٦). ورُوِىَ ذلك مَرْفُوعًا إلى النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، والمُرَادُ به حُكْمُها حُكْمُ المَرْأَةِ. وهذا قَوْلُ الشَّافِعِىِّ. وقد حُكِىَ عنه أَنَّه قال: رَأَيْتُ جَدَّةً بِنْتَ إحْدَى وَعِشْرِينَ سَنَةً. وهذا يَدُلُّ على أَنَّها حَمَلَتْ لِدُون عَشْرِ سِنِينَ، وحَمَلَتْ ابْنَتُها لمِثْلِ ذلك. فعلى هذا إذا رَأتْ بِنْتُ تِسْعِ سِنِين دَمًا، تَرَكَتِ الصَّلَاةَ؛ لأنَّها رَأتْه في زَمَنٍ يَصْلُحُ لِلْحَيْضِ، فإنِ اتَّصَلَ يومًا وليلةً فهو حَيْضٌ، يَثْبُتُ (٧) به بُلُوغُها، ونُثْبِتُ فيه أحْكامَ الحَيْضِ كلها. وإن انْقَطَعَ لِدُون ذلك، فهو دَمُ فَسَادٍ، لا يَثْبُتُ به شيءٌ ممَّا ذَكَرْنا. وإنْ رأتِ الدَّمَ لِدُون تِسْعِ سِنِينَ، فهو دَمُ فَسَادٍ على كُلِّ حَالٍ؛ لأنَّه لا يَجُوزُ أنْ يكونَ حَيْضًا. وقد رَوَى المَيْمُونِىُّ، عن أحمدَ، في بِنْتِ عَشْرٍ رأتِ الدَّم، قال:
(٤) سورة الطلاق ٤.(٥) سقط من: م.(٦) أخرجه الترمذي، في: باب ما جاء في إكراه اليتيمة على التزويج، من أبواب النكاح. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٩.(٧) في م: "ويثبت".