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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 61

Übersetzung · DE

und ihre Rechtsschulen. Auf ihre Aussagen dreht sich der Kreis der Rechtsurteile, und nach ihren Rechtsschulen erteilen die Rechtsgelehrten des Islam ihre Fatwas.

Unser Imam Abu Abd Allah Ahmad [bin Muhammad] (11) bin Hanbal – Allah sei mit ihm zufrieden – war einer derjenigen mit den vollkommensten Vorzügen, einer derjenigen, die Allah am nächsten kamen, einer derjenigen, die dem Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – am stärksten folgten und am meisten über ihn wussten (12), und einer derjenigen, die in der Welt am entsagendsten und ihrem Herrn am gehorsamsten waren. Daher fiel unsere Wahl auf seine Rechtsschule.

Ich habe es geliebt, seine Rechtsschule und seine Auswahl zu erklären, damit derjenige, der seinen Spuren folgt, dies weiß, und ich werde bei vielen Fragen dasjenige darlegen, worüber uneinig war, sowie dasjenige, worüber Übereinstimmung herrschte. Ich werde für jeden Imam das erwähnen, worauf er sich stützte, um durch sie Segen zu erlangen (13) und ihre Rechtsschulen bekannt zu machen. Ich werde auf den Beweis einiger ihrer Aussagen in zusammengefasster Weise hinweisen, mich dabei auf das jeweils Ausgewählte beschränken und die Überlieferungen, soweit es mir möglich war (14), auf die Bücher der Imame unter den Gelehrten der Überlieferung (Athar) zurückführen, damit Vertrauen in ihre Bedeutung erlangt wird und zwischen ihren authentischen (Sahih) und ihren mit Mängeln behafteten (Ma'lul) Überlieferungen unterschieden werden kann; man stütze sich also auf das Bekannte und lasse das Unbekannte beiseite.

Dann habe ich dies (15) auf der Grundlage einer Erklärung des Mukhtasar von Abu al-Qasim Umar bin al-Husain bin Abd Allah al-Khiraqi – möge Allah ihm gnädig sein – angeordnet, da es ein gesegnetes, nützliches Buch ist, eine prägnante und umfassende Zusammenfassung. Sein Verfasser ist ein bedeutender Imam, rechtschaffen, religiös und fromm, der Wissen und Handeln vereinte. Wir suchen also durch sein Buch (16) Segen und ordnen den Kommentar nach seinen Fragen und Kapiteln. Wir beginnen bei jeder Frage mit ihrer Erläuterung und Verdeutlichung, sowie mit dem, worauf sie durch ihren Wortlaut (Mantuq), ihren mitgedachten Sinn (Mafhum) und ihren Inhalt hinweist, und fügen dem anschließend das Ähnliche bei, das nicht im Buch erwähnt ist, so dass die Einzelfragen wie die Kapitelüberschriften entstehen.

Anmerkungen

(11) Fehlt im Original. (12) Fehlt in Manuskript M. (13) Er – möge Allah ihm gnädig sein – ist mit diesem Ausdruck zu weit gegangen; denn es ist nicht erlaubt, durch rechtschaffene Menschen Segen zu suchen, da die Gefährten dies bei anderen als dem Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – zu dessen Lebzeiten nicht taten, weder bei Abu Bakr noch bei anderen, und auch die Nachfolger (Tabi'un) taten dies nicht bei ihren Führern in Wissen und Religion. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – hat Besonderheiten in seinem Leben, an denen es niemand anderem zusteht, teilzuhaben. Daher darf kein Imam mit ihm verglichen werden. Dies gilt schon, wenn sie am Leben wären, wie erst, wenn sie tot sind! Die Angelegenheit ist dann umso schwerwiegender und ist absolut nicht zulässig. (14) Im Original: „wa-a'za“ und „'azayhi“, dies ist eine sprachliche Variante. (15) In M: „Ich habe aufgebaut“. (16) Dies ist eine Übertreibung von ihm – möge Allah ihm gnädig sein –, da es kein Buch gibt, bei dem man Segen für glaubwürdig hält, außer dem Buch Allahs – erhaben sei Er –; Er sagte: {Und dies ist ein Buch, das Wir hinabgesandt haben, gesegnet} Sure al-An'am 92. Dies auch, weil es (der Koran) vor Fehlern geschützt ist, während jedes andere Buch der Gefahr von Fehlern unterliegt. Und Allah weiß es am besten.

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