Sunna, Er erwählte ihn dazu, Seinen Beweis aufrechtzuerhalten, und Sein Wort zu verteidigen, als die Menschen dazu unfähig waren.
Als Ahmad ausgepeitscht wurde, sagte man zu Bischr bin al-Harith (50): O Abu Nasr, wenn du doch hinausgehen würdest und sagen würdest: Ich bin der Meinung des Ahmad bin Hanbal?
Da sagte Bischr: Wollt ihr, dass ich die Stellung der Propheten einnehme? Ahmad bin Hanbal hat wahrlich (51) die Stellung der Propheten eingenommen.
Und 'Ali bin Schu'aib al-Tusi sagte: Ahmad bin Hanbal war für uns das Beispiel für das, was der Prophet -Allahs Segen und Friede seien auf ihm- sagte: "Es wird in meiner Umma das geben, was es unter den Kindern Israels gab; so wird die Säge auf den Scheitel eines von ihnen gesetzt, ohne dass ihn das von seinem Glauben abbringt (52, 53)." Und wäre es nicht so gewesen, dass Abu 'Abd Allah Ahmad [bin Muhammad] (54) bin Hanbal diese Angelegenheit auf sich genommen hätte, so wäre es bis zum Tag der Auferstehung eine Schande und ein Makel für uns gewesen, dass ein Volk befragt wurde und keiner von ihnen hervortrat.
Seine Vorzüge und das, was die Imame zu seinem Lob gesagt haben, sind zahlreich, und dies (55) ist nicht der Ort, um sie erschöpfend darzulegen. Mehrere der Imame haben bereits eigenständige Bücher über ihn verfasst. Unser Ziel hier ist lediglich der Hinweis auf eine Nuance seiner Vorzüge, die Erwähnung seiner Abstammung, seines Geburtsortes und seines Lebensalters, denn es ziemt sich für niemanden, der an seiner Rechtsschule (Madhhab) festhält und Rechtswissenschaft (Fiqh) nach seiner Methode betreibt, diesen Teil über seinen Imam nicht zu kennen.
(50) Abu Nasr Bischr bin al-Harith al-Marwazi al-Zahid, bekannt als Bischr al-Hafi, verstorben im Jahr 227. Al-'Ibar 1/399. (51) Fehlt im Original (in M vorhanden). (52) In M steht "yasuddahu" (ihn abhält), während das, was im Original und in den Quellen der Hadith-Takhrij festgehalten ist, "yasrifuhu" (ihn abbringt) lautet, außer bei dem, was al-Bukhari im Kapitel über den Zwang (Ikrah) überliefert hat; dort steht "yasuddahu". (53) Diese Angelegenheit wurde nicht spezifisch auf die Kinder Israels begrenzt, sondern wurde allgemein in Bezug auf "diejenigen, die vor euch waren" oder in der Geschichte der Gefährten des Grabens (Ashab al-Ukhdud) überliefert. Al-Bukhari überlieferte dies in: Kapitel "Was der Prophet -Allahs Segen und Friede seien auf ihm- und seine Gefährten von den Götzendienern in Mekka erfuhren", aus dem Buch der Vorzüge (Manaqib), und im Kapitel "Wer Schläge, Tötung und Demütigung dem Unglauben vorzieht", aus dem Buch des Zwangs (Ikrah). Sahih al-Bukhari 5/57, 9/26. Muslim in: Kapitel "Die Geschichte der Gefährten des Grabens", aus dem Buch der Entsagung (Zuhd). Sahih Muslim 4/2300. Abu Dawud in: Kapitel "Über den Gefangenen, der zum Unglauben gezwungen wird", aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/44. Al-Tirmidhi in: "Die Auslegung der Sure al-Burudsch", aus dem Buch der Exegese (Tafsir). 'Aridat al-Ahwadhi 12/241. Und Imam Ahmad im Musnad 5/109-111, 6/17, 395. (54) Fehlt im Original. (55) In M: "ha huna" (hier), während im Original "hadha" (dies) steht.