Abschnitt: Was nun andere Flüssigkeiten als Nabidh betrifft [außer Wasser] (35), wie Essig, Fleischbrühe oder Milch, so besteht unter den Gelehrten, soweit uns bekannt, kein Dissens darüber, dass die rituelle Waschung (Wudu) oder die Ganzkörperwaschung (Ghusl) damit nicht zulässig ist. Dies liegt daran, dass Allah, der Erhabene, dem Wasser die Reinigungsfähigkeit durch Seine Aussage zugeschrieben hat: „Und Er lässt vom Himmel Wasser auf euch herab, damit Er euch damit reinige“ (36), und auf diese Flüssigkeiten trifft die Bezeichnung „Wasser“ nicht zu.
Zu den Kategorien gehört, dass mit einem (mit Zusätzen) vermischten Wasser keine rituellen Reinigungen vollzogen werden können. Dieses Wasser ist in drei Arten unterteilt:
Die erste Art: Wasser, mit dem die rituelle Reinigung einhellig (nach einer einzigen Überlieferung) nicht vollzogen werden kann, und dies sind drei (37) Untergruppen:
Erstens: Das, was aus reinen Substanzen gepresst wurde, wie Rosenwasser, Nelkenwasser oder das, was aus den Adern von Bäumen austritt (38), wenn diese im frischen Zustand geschnitten werden.
Zweitens: Das, was sich mit einer reinen Substanz vermischt hat, die dessen Namen verändert und dessen Bestandteile dominiert hat, sodass es zu Farbe, Tinte, Essig, Fleischbrühe oder Ähnlichem wurde.
Drittens: Das, worin eine reine Substanz gekocht wurde und sich dadurch veränderte, wie beispielsweise das Wasser gekochter Ackerbohnen (Baqilla).
Alle diese Arten sind für die rituelle Waschung und die Ganzkörperwaschung nicht zulässig. Uns ist diesbezüglich kein Dissens bekannt, mit Ausnahme dessen, was von Ibn Abi Layla (39) und al-Asamm (40) in Bezug auf die gepressten Wässer überliefert wurde, dass diese reinigend seien, die rituelle Unreinheit (Hadath) beseitigen und die rituelle Unreinheit (Nadscha) entfernen würden.
Bei den Anhängern von al-Schafi'i gibt es eine Ansicht (Wajh) bezüglich des Wassers von gekochten Ackerbohnen, doch alle anderen Gelehrten, deren Meinung uns erreicht hat, widersprechen ihnen hierin.
Abu Bakr (41) ibn al-Mundhir sagte: „Jeder der Gelehrten, deren Aussagen wir bewahrt haben, ist sich einig, dass...“
(35) Fehlt im Original. (36) Sure al-Anfal 11. (37) In der Handschrift (M): „auf drei“. (38) In der Handschrift (M): „hinabsteigt“ (Yanzilu), eine Entstellung. (39) Abu 'Abd al-Rahman Muhammad ibn 'Abd al-Rahman ibn Abi Layla al-Ansari al-Kufi, Mufti und Richter von Kufa. Er starb im Jahr 148 n. H. Siyar A'lam al-Nubala' 6/310-316. (40) Abu al-'Abbas Muhammad ibn Ya'qub ibn Yusuf al-Asamm al-Naysaburi, der Hadith-Gelehrte (Muhaddith) und Musnad der Ära. Er starb im Jahr 346 n. H. Siyar A'lam al-Nubala' 15/452-460. (41) Fehlt im Original.