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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 77

Übersetzung · DE

Die rituelle Waschung ist mit Rosenwasser, Baumwasser und Färberdistelwasser nicht zulässig; die rituelle Reinigung ist nur mit absolutem Wasser zulässig, auf das die Bezeichnung „Wasser“ zutrifft, da die rituelle Reinigung nur mit Wasser vollzogen werden darf und auf diese Flüssigkeiten die Bezeichnung „Wasser“ in ihrer absoluten Form nicht zutrifft.

Die zweite Art: Das, was sich mit einer reinen Substanz vermischt hat, von der man sich (bei der Verwendung) hätte fernhalten können, wodurch eine seiner Eigenschaften – Geschmack, Farbe oder Geruch – verändert wurde, wie etwa das Wasser von Ackerbohnen, Kichererbsenwasser oder Safranwasser.

Die Gelehrten sind sich uneins darüber, ob damit die rituelle Waschung vollzogen werden kann, und es gibt unterschiedliche Überlieferungen von unserem Imam – möge Allah ihm gnädig sein – dazu: Es wurde von ihm überliefert, dass damit keine rituelle Reinigung erzielt werden kann. Dies ist auch die Auffassung von Malik, al-Schafi'i und Ishaq. Qadi Abu Ya'la sagte: „Dies ist die korrektere Ansicht und diejenige, die bei unseren Anhängern in der Diskussion als die unterstützte gilt.“

Von einer Gruppe seiner Anhänger, darunter Abu al-Harith (42), al-Maymuni (43) und Ishaq ibn Mansur (44), wurde von Ahmad die Zulässigkeit der rituellen Waschung damit überliefert. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und seinen Anhängern, da Allah, der Erhabene, sprach: „...wenn ihr kein Wasser findet, so vollzieht Tayammum“ (45). Dies ist allgemein für jedes Wasser zu verstehen, da es ein unbestimmter Begriff in einem negativen Kontext ist, und ein unbestimmter Begriff im negativen Kontext eine allgemeine Bedeutung hat; daher ist der Tayammum bei vorhandenem Wasser nicht zulässig. Ebenso ist es aufgrund der Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – im Hadith von Abu Dharr: „Der Boden genügt dir, solange du kein Wasser findest“ (46). Hier findet der Betreffende Wasser vor. Zudem reisten der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – und seine Gefährten, und ihre Wasserbehälter bestanden meist aus...

Anmerkungen

(42) Abu al-Harith Ahmad ibn Muhammad al-Sa'igh; er überlieferte vom Imam Ahmad zahlreiche Rechtsfragen in über einem Dutzend Bänden und zeichnete sich durch die Qualität seiner Überlieferungen von ihm aus. Tabaqat al-Hanabila 1/74, 75. (43) Abu al-Hasan 'Abd al-Malik ibn 'Abd al-Hamid ibn Mihran al-Maymuni al-Raqqi; er war ein Imam von hohem Rang und begleitete Imam Ahmad von den Jahren 205 bis 227 n. H. Er besaß von ihm Rechtsfragen in sechzehn Bänden. Er starb im Jahr 273 n. H. Tabaqat al-Hanabila 1/212-216, al-'Ibar 2/53. (44) Abu Ya'qub Ishaq ibn Mansur ibn Bahram al-Kawsaj al-Marwazi, der gelehrte Rechtsgelehrte. Er war derjenige, der die Rechtsfragen von Imam Ahmad im Bereich der Jurisprudenz schriftlich festhielt. Er starb im Jahr 251 n. H. in Naysabur. Tabaqat al-Hanabila 1/113-115, al-'Ibar 2/1. (45) Sure al-Ma'ida 6. (46) Der Hadith von Abu Dharr wurde von al-Suyuti im al-Jami' al-Kabir 2/641 mit einem Wortlaut nahe dem hier vorliegenden in einer langen Geschichte über 'Abd al-Razzaq und Sa'id ibn Mansur überliefert, darin: „Der reine Boden genügt, solange du kein Wasser findest“.

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