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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 82Abschnitt

Übersetzung · DE

dass dies zutrifft, so bewerten wir es anhand anderer Substanzen, die eine Eigenschaft besitzen, welche auf dem Wasser hervortritt, wie etwa bei einem freien Mann, der eine Verletzung erleidet, die nicht bis auf den Knochen geht (Mudihah); wir schätzen seinen Wert, als ob er ein Sklave wäre. Wenn man bezweifelt, ob es das Wasser verunreinigt, so stützt man sich auf die Gewissheit seiner rituellen Reinheit (Tahuriya), denn dies ist der ursprüngliche Zustand, der durch Zweifel nicht aufgehoben wird.

Abschnitt: Wenn das, was in das Wasser fällt, bereits verwendetes Wasser (Musta'mal) ist, so wird über eine geringe Menge davon hinweggesehen.

Ishaq ibn Mansur sagte: Ich fragte Ahmad: Ein Mann vollzieht die rituelle Waschung, und Wasser von seiner Waschung spritzt in sein Gefäß? Er sagte: Daran ist nichts auszusetzen.

Ibrahim an-Nakha'i sagte: Das ist unvermeidlich. Ähnliches wurde von al-Hasan überliefert. Dies entspricht dem Offensichtlichen im Zustand des Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – und seiner Gefährten; denn sie vollzogen die rituelle Waschung aus Tassen und Gefäßen (Atwar) und vollzogen die rituelle Ganzkörperwaschung aus Schalen. Es wurde überliefert, dass der Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – zusammen mit Maimuna eine Ganzkörperwaschung aus einer Schale vollzog, in der sich Teigreste befanden. Er und Aisha vollzogen die Waschung gemeinsam aus einem einzigen Gefäß, wobei ihre Hände darin abwechselten und jeder von beiden zum anderen sagte: "Lass mir etwas übrig". So etwas bleibt nicht frei von Spritzern, die in das Wasser gelangen. Wenn das, was hineinfallt, jedoch reichlich ist und ein übermäßiges Ausmaß annimmt, so ist es nach einer der beiden Überlieferungen untersagt.

Anmerkungen

(11) Al-Mudihah bei einer Kopfverletzung: Diejenige, die den Knochen freilegt, sie wird also "Mudihah" genannt. (12) In (m): "an-ha" (davon). (13) Abu 'Imran Ibrahim ibn Yazid ibn al-Aswad an-Nakha'i, der Rechtsgelehrte des Irak; er verstarb im Jahr 96 n. H. Tabaqat al-Fuqaha, von ash-Shirazi, S. 82. Adh-Dhahabi sagte: Er verstarb im Jahr 95 n. H. Al-'Ibar 1/113. (14) At-Tawr: Ein Gefäß, aus dem man trinkt. (15) Dies ist der Hadith, dessen Überlieferungsnachweis bereits kurz zuvor angeführt wurde. (16) Fehlt im Original. (17) Herausgegeben von Imam Ahmad im Musnad 6/91. Ähnlich herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel: Darf derjenige, der sich im Zustand der rituellen Unreinheit befindet (Junub), seine Hand in das Gefäß stecken, aus dem Buch der Ganzkörperwaschung (Ghusl). Sahih al-Bukhari 1/74. Und von Muslim im Kapitel: Das empfohlene Maß an Wasser bei der rituellen Unreinheit (Janaba) und die gemeinsame Ganzkörperwaschung von Mann und Frau aus einem Gefäß, aus dem Buch der Menstruation (Hayd). Sahih Muslim 1/256, 257. Und von Abu Dawud im Kapitel: Die rituelle Waschung mit dem Restwasser einer Frau, aus dem Buch der rituellen Reinheit (Tahara). Sunan Abi Dawud 1/18. Und von an-Nasa'i im Kapitel: Die Erlaubnis, die Ganzkörperwaschung mit dem Restwasser desjenigen zu vollziehen, der im Zustand der Unreinheit war, aus dem Buch der rituellen Reinheit, sowie im Kapitel: Die Ganzkörperwaschung von Mann und Frau mit seinen Ehefrauen aus einem einzigen Gefäß und die Erlaubnis dazu, aus dem Buch der Ganzkörperwaschung und der rituellen Trockenreinigung. Al-Mujtaba 1/108, 166. Und von Ibn Majah im Kapitel: Mann und Frau vollziehen die Ganzkörperwaschung aus einem einzigen Gefäß, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Ibn Majah 1/133.

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