Das bedeutet: Das Wasser, das von den Gliedmaßen desjenigen abgetropft ist, der den Wudu vollzogen hat; das Wasser desjenigen, der den Ghusl vollzogen hat, fällt unter die gleiche Bedeutung. Die offenbare Meinung (Zahir) der Rechtsschule (Madhhab) ist, dass das Wasser, das zur Aufhebung eines rituellen Zustands der Unreinheit (Hadath) verwendet wurde, rein (Tahir), aber nicht reinigend (Mutahhir) ist; es hebt somit keinen Hadath auf und entfernt keine Unreinheit (Najasa). Dies ist auch die Ansicht von al-Layth (2) und al-Awza'i; es ist die bekannte Überlieferung von Abu Hanifa, eine der zwei Überlieferungen von Malik und die offenbare Meinung der schafiitischen Rechtsschule.
Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung, dass es rein und reinigend (Tahir Mutahhir) ist. Dies ist auch die Ansicht von al-Hasan, 'Ata' (3), an-Nakha'i, az-Zuhri, Makhul (4), den Anhängern der Zahiri-Schule, die zweite Überlieferung von Malik und die zweite Ansicht der schafiitischen Rechtsschule.
Es wurde von 'Ali, Ibn 'Umar und Abu Umama überliefert, bezüglich jemanden, der das Abwischen des Kopfes vergaß: Wenn er Feuchtigkeit in seinem Bart vorfand, genügte es ihm, seinen Kopf mit dieser Feuchtigkeit abzuwischen. Der Grund hierfür ist, dass der Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – sagte: „Wasser erzeugt keine Djanaba (rituellen Unreinzustand) (5)“, und er sagte: „Wasser unterliegt keiner Djanaba.“ Es wurde überliefert, dass der Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – den Ghusl nach dem Zustand der Djanaba vollzog, eine Stelle sah, die das Wasser nicht erreicht hatte, und sein Haar darüber auswusch. Beide Überlieferungen wurden von Imam Ahmad im „Musnad“ (6), von Ibn Maja (7) und anderen tradiert. Zudem wurde damit ein reiner Ort gewaschen, wodurch seine reinigende Eigenschaft nicht verloren ging, so als ob ein Kleidungsstück damit gewaschen würde; es hat einen reinen Ort berührt und verlässt somit nicht seinen Status durch die Erfüllung der Pflicht damit, wie bei einem Kleidungsstück, in dem man mehrmals betet.
(1) In der Handschrift (M): "Wuda". (2) Abu al-Harith al-Layth ibn Sa'd al-Fahmi, der Gelehrte der ägyptischen Lande und ihr Rechtsgelehrter, der zuverlässige Imam und Beweis (Hujja), gestorben im Jahr 175 n.H. Wafayat al-A'yan 4/127, 128; al-'Ibar 1/266, 267. (3) Abu Muhammad 'Ata' ibn Abi Rabah, einer der Rechtsgelehrten der Tabi'un in Mekka, einer ihrer Vornehmsten, gestorben im Jahr 114 oder 115 n.H. Tabaqat al-Fuqaha 69; al-'Ibar 1/141, 142. (4) Abu 'Abd Allah Makhul ibn 'Abd Allah al-Hudhali, ihr Mawla, der syrische Hafiz, der Rechtsgelehrte von Syrien seiner Zeit. Über sein Todesjahr besteht Uneinigkeit zwischen den Jahren 112, 113, 114, 116 und 118 n.H. Tabaqat al-Fuqaha von asch-Schirazi 75; Wafayat al-A'yan 5/280-283; Tadhkirat al-Huffaz 1/107, 108. (5) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel: "Wasser erzeugt keine Djanaba", aus dem Buch der Reinheit (Tahara). Sunan Abi Dawud 1/17. Von at-Tirmidhi im Kapitel: "Die Erlaubnis bezüglich der Überbleibsel des Wassers, mit dem sich eine Frau gereinigt hat", aus den Kapiteln der Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/82. Von Ibn Maja im Kapitel: "Die Erlaubnis bezüglich der Überbleibsel des Wassers, mit dem sich eine Frau gereinigt hat", aus dem Buch der Reinheit. Sunan Ibn Maja 1/132. (6) Die erste Überlieferung in 6/330; zur zweiten siehe: al-Fath ar-Rabbani 2/138. (7) Die zweite Überlieferung im Kapitel: "Wie verfährt jemand, der den Ghusl nach Djanaba vollzogen hat und ein Fleck auf seinem Körper blieb, den das Wasser nicht erreicht hat?", aus dem Buch der Reinheit. Sunan Ibn Maja 1/217.