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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 88

Übersetzung · DE

…seinem Status durch die Erfüllung der Pflicht damit, wie bei einem Kleidungsstück, in dem man mehrmals betet.

Abu Yusuf sagte: Es ist unrein (najis). Dies ist eine Überlieferung von Abu Hanifa, denn der Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – sagte: „Niemand von euch soll in das stehende Wasser urinieren und nicht darin den Ghusl nach dem Zustand der Djanaba vollziehen.“ Überliefert von Abu Dawud (8). Dies impliziert, dass der Ghusl darin dem Urinieren darin gleichkommt. Zudem wird es als „Reinigung“ (tahara) bezeichnet, und eine Reinigung gibt es nur bei einer Unreinheit (najasa), da eine Reinigung von etwas Reinem nicht nachvollziehbar ist.

Wir hingegen stützen uns für seine Reinheit darauf, dass der Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – wenn er den Wudu vollzog, die Leute beinahe um sein verbrauchtes Wasser kämpften. Überliefert von al-Bukhari (9). Zudem goss er – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – Wasser aus seinem Wudu über Jabir, als dieser krank war (10). Wäre es unrein gewesen, wäre dieses Handeln nicht zulässig gewesen. Außerdem vollzogen der Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm –, [seine Gefährten] (11) und seine Frauen den Wudu aus Bechern und Gefäßen und führten den Ghusl in großen Schalen durch. Bei so etwas bleibt es nicht aus, dass Spritzer von verbrauchtem Wasser in das Gefäß gelangen. Deshalb sagte Ibrahim an-Nakha'i: Dies ist unumgänglich (12).

Anmerkungen

(8) Im Kapitel: "Über das Urinieren im stehenden Wasser", aus dem Buch der Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/17. Ebenso überliefert von al-Bukhari im Kapitel: "Das stehende Wasser", aus dem Buch des Wudu. Sahih al-Bukhari 1/69. Und an-Nasa'i in den Kapiteln: "Das Verbot, den Ghusl im Zustand der Djanaba im stehenden Wasser zu vollziehen" und "Das Verbot des Urinierens im stehenden Wasser und des Vollziehens des Ghusl darin", aus dem Buch der Reinheit, sowie im Kapitel: "Erwähnung des Verbots für denjenigen im Zustand der Djanaba, den Ghusl im stehenden Wasser zu vollziehen", aus dem Buch des Ghusl und Tayammum. al-Mujtaba 1/103, 104, 162. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/433. Ähnlich überliefert von Muslim im Kapitel: "Das Verbot des Urinierens im stehenden Wasser", aus dem Buch der Reinheit. Sahih Muslim 1/235; von at-Tirmidhi im Kapitel: "Die Verwerflichkeit des Urinierens im stehenden Wasser", aus den Kapiteln der Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/86; von an-Nasa'i im Kapitel: "Das stehende Wasser", aus dem Buch der Reinheit. al-Mujtaba 1/44; von Ibn Maja im Kapitel: "Das Verbot des Urinierens im stehenden Wasser", aus dem Buch der Reinheit 1/124; von ad-Darimi im Kapitel: "Der Wudu aus stehendem Wasser", aus dem Buch des Wudu. Sunan ad-Darimi 1/186; und von Imam Ahmad im Musnad 2/259, 265, 288, 316, 346, 362, 394, 464, 529, 3/341, 350. (9) Im Kapitel: "Die Verwendung der Überbleibsel des Wudu-Wassers der Menschen", aus dem Buch des Wudu, und im Kapitel: "Die Bedingungen im Dschihad", aus dem Buch der Bedingungen. Sahih al-Bukhari 1/59, 3/254. Ebenfalls überliefert von Imam Ahmad im Musnad 4/329, 330. (10) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: "Der Wudu desjenigen, der einen Kranken besucht", aus dem Buch der Kranken. Sahih al-Bukhari 7/157. (11) Fehlt im Originalmanuskript. (12) Im Originalmanuskript: "Wa-budd".

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