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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 89

Übersetzung · DE

Wäre das gebrauchte Wasser (al-musta'mal) unrein, so würde das Wasser, in das es hineinfällt, unrein werden. Es wurde jedoch vom Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – überliefert, dass eine seiner Ehefrauen ihm eine Schale brachte, damit er daraus Wudu vollziehe. Da sagte eine Frau: „Ich habe meine Hand hineingetaucht, während ich im Zustand der Djanaba war.“ Er antwortete: „Das Wasser wird nicht unrein durch den Zustand der Djanaba (13).“ Imam Abu Abd Allah überlieferte es im „Musnad“ (14) mit dem Wortlaut: „Das Wasser wird nicht unrein.“ Nach ihrer Auffassung hebt sich der Zustand der rituellen Unreinheit (hadath) auch ohne Absicht (niyya) auf. Zudem ist es ein reines Wasser, das auf eine reine Stelle trifft; daher ist es rein, wie jenes, mit dem ein reines Kleidungsstück gewaschen wurde. Der Beweis dafür, dass derjenige, der sich im Zustand der rituellen Unreinheit befindet (muhdith), rein ist, ist das, was Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überlieferte. Er sagte: „Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – traf mich, während ich im Zustand der Djanaba war. Ich zog mich vor ihm zurück, vollzog den Ghusl und kam dann wieder. Er fragte: ‚Wo warst du, Abu Huraira?‘ Ich sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich war im Zustand der Djanaba und mochte es nicht, bei dir zu sitzen, also ging ich, vollzog den Ghusl und kam zurück.‘ Er sagte: ‚Gepriesen sei Allah, der Muslim wird nicht unrein.‘“ Dies ist übereinstimmend überliefert (15). Zudem: Würde er seine Hand in Wasser tauchen, so würde er es nicht verunreinigen; ebenso wenig, wenn er etwas Feuchtes berührt, und wenn ein Betender es (das Wasser) bei sich trüge, wäre sein Gebet nicht ungültig.

Zu ihrem Argument, dass er den Ghusl nach der Djanaba im stehenden Wasser verbot, wie er das Urinieren darin verbot, sagen wir: Das Verbot weist darauf hin, dass es das Wasser beeinflusst, nämlich durch das Verbot, daraus den Wudu zu vollziehen. Das gleichzeitige Erwähnen impliziert eine Gleichstellung hinsichtlich des Grundurteils, nicht in der Einzelheit. Dass Wudu und Ghusl als „Reinigung“ (tahara) bezeichnet werden, liegt daran, dass sie Sünden und Verfehlungen reinigen, wie in den Berichten dargelegt, was durch das belegt wird, was wir bereits erwähnten.

Wenn dies feststeht, dann ist der Beweis für das Entfallen seiner Eigenschaft als Reinigungsmittel (tahuriyya) die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm –: „Niemand von euch soll den Ghusl vollziehen...“

Anmerkungen

(13) Siehe zuvor. (14) In 1/337, und mit der Überlieferung: „Wahrlich, das Wasser wird durch nichts unrein“ in 1/235, 284, 308. (15) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: „Der Schweiß desjenigen, der sich im Zustand der Djanaba befindet, und dass der Muslim nicht unrein wird“, und im Kapitel: „Derjenige im Zustand der Djanaba geht hinaus und läuft auf dem Markt und anderem“, aus dem Buch des Ghusl. Sahih al-Bukhari 1/79, 80. Von Muslim im Kapitel: „Der Beweis dafür, dass der Muslim nicht unrein wird“, aus dem Buch der Menstruation. Sahih Muslim 1/282. Von Abu Dawud im Kapitel: „Derjenige im Zustand der Djanaba gibt die Hand“, aus dem Buch der Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/52. Von at-Tirmidhi im Kapitel: „Was über das Geben der Hand durch denjenigen im Zustand der Djanaba überliefert wurde“, aus den Kapiteln der Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/184, 185. Von an-Nasa'i im Kapitel: „Die Berührung und das Zusammensitzen mit demjenigen im Zustand der Djanaba“, aus dem Buch der Reinheit. al-Mujtaba 1/119. Von Ibn Maja im Kapitel: „Das Händeschütteln desjenigen im Zustand der Djanaba“, aus dem Buch der Reinheit. Sunan Ibn Maja 1/178. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/235, 382, 471, 5/384, 402.

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