„...von euch im stehenden Wasser, während er im Zustand der Djanaba ist.“ Überliefert von Muslim (16). Er untersagte das Baden darin, wie er das Urinieren darin untersagte. Wäre es nicht so, dass dies ein Verbot zur Folge hat, hätte er es nicht untersagt. Zudem wurde dadurch ein Hindernis für das Gebet beseitigt, weshalb seine Verwendung für eine andere rituelle Reinigung (tahara) nicht zulässig ist, wie beim Wasser, das zur Beseitigung von Unreinheit (nadschasa) verwendet wurde.
Abschnitt: Alle rituellen Unreinheiten (ahdath) sind in dem, was wir erwähnt haben, gleich: die kleine rituelle Unreinheit (hadath asghar), die Djanaba, die Menstruation (haid) und der Wochenfluss (nifas). Ebenso verhält es sich mit dem Wasser, das vom Waschen eines Verstorbenen abläuft, wenn wir dessen Reinheit annehmen. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich des Wassers, das vom Ghusl einer nicht-muslimischen Frau (dhimmīya) aufgrund ihrer Menstruation abläuft: Es wurde überliefert, dass es reinigend (mutahhir) ist, weil sie damit kein Hindernis für das Gebet beseitigt hat; es ähnelt [dem, womit man sich erfrischt] (17). Es wurde auch überliefert, dass es nicht reinigend ist, weil sie damit das Hindernis für den Beischlaf des Ehemannes beseitigt hat; es ähnelt dem Fall, in dem sich eine Muslimin damit wäscht. Wenn sie sich damit von der Djanaba wäscht, ist es eindeutig reinigend, da es kein Hindernis für das Gebet beseitigt hat und nicht bei einem Gottesdienst (ibada) verwendet wurde; es ähnelt dem Fall, in dem man sich damit erfrischt (18). Es ist möglich, dass dessen Verwendung untersagt ist, weil es bei einer rituellen Waschung (Ghusl) von der Djanaba verwendet wurde, ähnlich wie wenn sich eine Muslimin damit wäscht.
Abschnitt: Wenn es bei einer empfohlenen (mustahabba), nicht verpflichtenden Reinigung verwendet wird, wie etwa bei der Erneuerung des Wudu (tadschdid), beim zweiten oder dritten Waschgang während des Wudu, oder beim Ghusl für den Freitag (Jumu'a), die beiden Feiertage (Eidain) und anderem, so gibt es dazu zwei Überlieferungen:
Die erste: Es ist wie das Wasser, das zur Beseitigung der rituellen Unreinheit (hadath) verwendet wurde, da es eine vorgeschriebene Reinigung ist; es ähnelt dem Fall, in dem sie sich damit von der Djanaba wusch.
Die zweite: Es hindert nicht, da es kein Hindernis für das Gebet beseitigt hat; es ähnelt dem Fall, in dem man sich damit erfrischt.
Wenn die Reinigung nicht vorgeschrieben (maschru'a) ist, hat die Verwendung des Wassers darin keinerlei Wirkung und es verhält sich so, als ob man sich damit erfrischt (19) oder seine Kleidung damit gewaschen hätte. Es gibt keinen Meinungsunterschied darüber, dass das Wasser, das zur Erfrischung oder zur bloßen Reinigung (tanzif) verwendet wurde, seine Eigenschaft als unbeschränkt verwendbares Wasser (itlaq) behält, und wir kennen diesbezüglich keinen Dissens.
(16) Im Kapitel: „Das Verbot, in stehendem Wasser zu baden“, aus dem Buch der Reinheit. Sahih Muslim 1/236. (17) In der Handschrift (M): „Wasser, womit man sich erfrischt“. (18) Im Originaltext: „برد“ (Kälte/erfrischt). (19) Fehlt in der Handschrift (M).
أَحَدُكُمْ في الْمَاءِ الدَّائِم وهُوَ جُنُبٌ" روَاه مُسْلم (١٦)، منَع مِن الغُسْلِ فيه كَمنْعِه مِن البَوْلِ فيه، فلولا أنه يُفِيدُه مَنْعًا لم يَنْهَ عنه، ولأنه أُزِيلَ به مانِعٌ مِن الصَّلاة، فلم يجُزْ استعمالُه في طهارةٍ أُخْرَى، كالمُسْتَعْمَلِ في إزالةِ النَّجاسةِ.
فصل: وجميعُ الأحداثِ سَواءٌ فيما ذكرنا؛ الْحَدَثُ الأصْغرُ، والْجَنابةُ، والحَيْضُ، والنِّفاسُ، وكذلك الْمُنْفَصِلُ مِن غَسْلِ الميِّتِ إذا قُلْنا بطهارتِه، واخْتلَفتِ الرِّوايةُ في الْمُنْفَصِلِ عن غُسْل الذِّمِّيَّة من الحيض؛ فرُوِىَ أنه مُطهِّرٌ؛ لأنه لم يُزِلْ مانِعًا من الصلاة، أشْبَهَ [ما لو تَبَرَّد به] (١٧). ورُوِىَ أنه غيرُ مُطَهِّرٍ، لأنها أزالتْ به المانِعَ مِن وَطْءِ الزَّوج، أشْبَهَ ما لو اغْتَسلتْ به مُسْلمةٌ، فإنَّ اغْتسلتْ به مِن الجنابةِ كان مُطَهِّرًا وَجْهًا واحدًا؛ لأنَّه لم يُزِلْ مانِعًا مِن الصلاة، ولا اسْتُعْمِلَ في عبادةٍ، أشْبَهَ ما لو تَبَرَّد (١٨) به، ويَحْتَمِلُ أن يَمْنَعَ اسْتعمالُه؛ لأنه اسْتُعْمِلَ في الغُسْلِ مِن الجنابة، أشْبَهَ ما لو اغْتسلَتْ به مسلمةٌ.
فصل: وإن استُعْمِل في طهارةٍ مُسْتحبَّةٍ غيرِ واجبةٍ، كالتَّجْديد، والغَسْلةِ الثانية والثالثة في الوُضوء، والغُسْلِ للجمعة والعيديْن وغيرِهما، ففيه روايتان:
إحداهما؛ أنه كالْمُسْتَعْمَلِ في رَفْع الحَدَث؛ لأنَّها طهارةٌ مشروعة، أشْبَهَ ما لو اغْتَسل به مِن جَنابةٍ.
والثانية؛ لَا يَمْنَعُ؛ لأنه لم يُزِلْ مانِعًا مِن الصلاة، أشْبَهَ ما لو تَبَرَّد به.
فإن لم تكن الطهارةُ مشروعةً لم يُؤثِّر اسْتعمالُ الماءِ فيها شيئًا، وكان كما لو تَبَرَّدَ به (١٩)، أو غسَل به ثَوْبَه، ولا تختلفُ الرِّوايةُ أنَّ ما اسْتُعْمِل في التَّبَرُّدِ والتَّنْظيفِ، أنه باقٍ علَى إطْلاقِه، ولا نعلمُ فيه خِلافًا.
(١٦) في: باب النهى عن الاغتسال في الماء الراكد، من كتاب الطهارة. صحيح مسلم ١/ ٢٣٦.(١٧) في م: "ماء تبرد به".(١٨) في الأصل: "برد".(١٩) سقط من: م.