ein Zweig (20) von einem Arak-Baum" (21). Dies wurde von al-Juzajani überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Malik und asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: "Der Nutzen eines freien Menschen kann keine Morgengabe sein, da es kein Vermögen (Mal) darstellt; Allah, der Erhabene, sagte doch: '...dass ihr (sie) mit eurem Vermögen begehrt' (An-Nisa: 24)." Unser Gegenargument ist das Wort Allahs, des Erhabenen: "Ich will dich eine meiner beiden Töchter hier verheiraten, unter der Bedingung, dass du mich acht Jahre lang in Lohn nimmst" (22), sowie der Hadith, den wir bereits erwähnten. Zudem ist es ein Nutzen, für den im Falle einer Pacht ein Entgelt zulässig ist, also ist er auch als Morgengabe zulässig, wie der Nutzen eines Sklaven. Ihr Einwand, es sei kein Vermögen, ist zurückzuweisen; denn es ist zulässig, einen Austausch darüber oder damit vorzunehmen. Selbst wenn es kein Vermögen wäre, wurde es in dieser Hinsicht wie Vermögen behandelt, daher gilt dies auch für die Ehe.
Muhanna überlieferte von Ahmad: Wenn er sie unter der Bedingung heiratet, dass er ihr ein Jahr oder länger dient, wie verhält es sich damit? Er wurde gefragt: "Wie verhält es sich mit einer Frau, die Ländereien und Grundbesitz (23) besitzt, die sie nicht bewirtschaften kann?" Er antwortete: "Dies ist nicht zulässig." Abu Bakr sagte: "Wenn die Dienstleistung genau bestimmt ist, ist sie zulässig. Wenn sie jedoch unbestimmt ist und nicht genau erfasst werden kann (24), dann steht ihr eine Morgengabe in Höhe des Üblichen (Mahr al-Mithl) zu." Er scheint die Überlieferung von Muhanna so interpretiert zu haben, dass die Dienstleistung unbestimmt sei, weshalb sie nicht rechtsgültig war. Abu Talib überlieferte von Ahmad: Die Eheschließung unter der Bedingung, ein Haus zu bauen, ein Kleidungsstück zu nähen oder eine bestimmte Arbeit zu verrichten, ist zulässig. Dies (25) ist so, weil es eine bestimmte Leistung ist, für die ein Entgelt genommen werden darf, also darf sie als Morgengabe dienen, wie es bei Sachwerten der Fall ist. Wenn er sie unter der Bedingung heiratet, dass er ihr ihren entlaufenen Sklaven von einem bestimmten Ort zurückbringt, ist dies rechtsgültig; denn es ist eine bestimmte Arbeit, für die ein Entgelt (26) genommen werden darf. Wenn er ihr als Morgengabe verspricht, ihn zu bringen, egal wo er sich befindet, so ist dies nicht rechtsgültig, da es unbestimmt ist.
Abschnitt: Wenn er sie unter der Bedingung heiratet, dass er mit ihr die Pilgerreise (Hajj) vollzieht, so ist diese Benennung nicht rechtsgültig. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Al-Nakha'i, Malik, ath-Thawri, al-Awza'i, die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und Abu 'Ubaid sagten hingegen: "Es ist rechtsgültig." Unser Gegenargument ist, dass die Transportleistung unbestimmt ist und keine feste Grenze hat, weshalb sie nicht rechtsgültig ist, so als hätte er ihr etwas anderes Unbestimmtes als Morgengabe versprochen.
(20) In m: "Qadiban". (21) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 98 erläutert. (22) Sure al-Qasas 27. (23) Fehlt in: a, b, m. (24) In a, b, m: "tadhbut". (25) Fehlt in: m. (26) In b: "al-'iwad" (der Ersatz).
قَضِيبٌ (٢٠) مِنْ أرَاكٍ" (٢١). وروَاه الجُوزَجانِىُّ. وبهذا قال مالكٌ، والشافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: مَنافِعُ الحُرِّ لا تكونُ صَدَاقًا؛ لأنَّها ليست مالًا، وإنَّما قال اللَّه تعالى: {أَنْ تَبْتَغُوا بِأَمْوَالِكُمْ}. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {إِنِّى أُرِيدُ أَنْ أُنْكِحَكَ إِحْدَى ابْنَتَيَّ هَاتَيْنِ عَلَى أَنْ تَأْجُرَنِى ثَمَانِيَ حِجَجٍ} (٢٢). والحديثُ الذى ذَكَرْناه. ولأنَّها مَنْفَعةٌ يجوزُ العِوَضُ عنها فى الإِجَارةِ، فجازتْ صَدَاقًا، كمَنْفَعةِ العَبْدِ. وقولُهم: ليستْ مالًا. مَمْنُوعٌ؛ فإنَّها تجوزُ المُعاوَضةُ عنها وبها. ثم إن لم تَكُنْ مالًا، فقد أُجْرِيَتْ مُجْرَى المالِ فى هذا، فكذلك فى النِّكاحِ. وقد نقل مُهَنَّا، عن أحمدَ: إذا تَزَوَّجَها على أن يَخْدُمَها سَنَةً أو أكثرَ، كيف يكونُ هذا؟ قيل له: فامْرَأةٌ يكونُ (٢٣) لها ضِيَاعٌ وأَرضُونَ، لا تَقْدِرُ على أن تَعْمُرَها؟ قال: لا يَصْلُحُ هذا. قال أبو بكر: إن كانت الخِدْمةُ مَعْلُومةً جازَ، وإن كانت مجهولةً لا تَنْضَبِطُ (٢٤) فلها صَدَاقُ مِثْلِها. كأنَّه تَأَوَّلَ مسألةَ مُهَنَّا على أَنَّ الخِدْمةَ مَجْهُولةٌ، فلذلك لم يَصِحَّ. ونقل أبو طالبٍ، عن أحمدَ: التَّزْويجُ على بِنَاءِ الدارِ، وخِياطةِ الثَّوْبِ، وعملِ شىءٍ، جائزٌ؛ وذلك (٢٥) لأنَّه معلومٌ يجوزُ أخْذُ العِوَضِ عنه، فجاز أن يكونَ صَدَاقًا كالأعْيانِ. ولو تَزَوَّجَها على أن يَأْتِيَها بعَبْدِها الآبِقِ مِن مكانٍ مُعَيَّنٍ، صَحَّ؛ لأنَّه عملٌ معلومٌ يجوزُ أخْذُ الأُجْرَةِ (٢٦) عنه. وإن أصْدَقَها الإِتْيانَ به أين كان، لم يَصِحَّ؛ لأنَّه مَجْهُولٌ.
فصل: ولو نَكَحَها على أن يَحُجَّ بها، لم تَصِحَّ التَّسمِيةُ. وبهذا قال الشافعىُّ. وقال النَّخَعِىُّ، ومالكٌ، والثَّورىُّ، والأوْزَاعىُّ، وأصحابُ الرَّأْىِ، وأبو عُبَيْدٍ: يَصِحُّ. ولَنا، أَنَّ الْحُمْلانَ مَجْهُولٌ، لا يُوقَفُ له على حَدٍّ، فلم يَصِحَّ، كما لو أصْدَقَها شيئا.
(٢٠) فى م: "قضيبا".(٢١) تقدم تخريجه فى صفحة ٩٨.(٢٢) سورة القصص ٢٧.(٢٣) سقط من: أ، ب، م.(٢٤) فى أ، ب، م: "تضبط".(٢٥) سقط من: م.(٢٦) فى ب: "العوض".