ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 105Abschnitt

Übersetzung · DE

Auf diese Überlieferung gibt es keine Ableitungen. Was jedoch die andere betrifft, so ist eine Bestimmung dessen, was er sie lehrt, unumgänglich; entweder eine bestimmte Sure, mehrere Suren oder ganz bestimmte Verse, da die Suren und ebenso die Verse voneinander abweichen. Bedarf es der Bestimmung der Leseart (Qira'a) (34)? Hierzu gibt es zwei Rechtsauffassungen: Die erste besagt, dass dies erforderlich ist, da die Absichten und die Lesearten variieren; darunter gibt es schwierige Lesearten, wie die von Hamza, und leichte, weshalb es der Bestimmung der Verse gleicht. Die zweite besagt, dass keine Bestimmung erforderlich ist, da dies nur eine geringfügige Abweichung ist, bei der jeder Buchstabe die Stelle des anderen einnimmt und an dessen Platz tritt. Deshalb hat der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – der Frau auch keine Leseart vorgeschrieben, obwohl sie sich damals in der Leseart stärker unterschieden als die Koranleser (Qurra') heute; es gleicht also dem Fall, als wenn er ihr als Morgengabe ein Qafiz-Maß aus einem Getreidehaufen zusicherte. Al-Shafi'i vertritt dazu ebenfalls zwei Auffassungen, analog zu diesen beiden.

Abschnitt: Wenn er ihr das Lehren einer Sure als Morgengabe zusichert, die er selbst nicht beherrscht, so ist zu prüfen: Wenn er sagt: „Ich werde dir das Lehren dieser Sure verschaffen“, so ist dies rechtsgültig, denn dies ist ein Nutzen, der in seiner Haftung (Dhimma) liegt und nicht allein auf seine Person beschränkt ist, weshalb er jemanden damit beauftragen kann, der sie beherrscht, ähnlich wie bei der Näherei, wenn er jemanden beauftragt, diese für sie zu erledigen. Wenn er sagt: „Es obliegt mir, dich zu lehren“, so hat der Qadi im Werk „al-Jami'“ erwähnt, dass dies nicht rechtsgültig ist, da es durch sein eigenes Handeln bestimmt wurde und er dazu nicht in der Lage ist, was dem Fall gleicht, als wenn er jemanden anstellte, der nicht nähen kann, damit dieser für ihn näht. Im Werk „al-Mujarrad“ wurde erwähnt, dass die Möglichkeit der Rechtsgültigkeit besteht, da dies dann in seiner Haftung liegt, was dem Fall gleicht, als wenn er ihr Vermögen als Morgengabe zusicherte, das in seiner Haftung liegt, über das er aber im Augenblick nicht verfügen kann.

Abschnitt: Wenn sie nun mit einer anderen Sure zu ihm kommt und sagt: „Lehre ihn die Sure, die du mir beibringen wolltest“ (36), so ist er dazu nicht verpflichtet, denn geschuldet ist die Arbeit an einem bestimmten Gegenstand, und er ist nicht verpflichtet, dies an einem anderen auszuführen, so als wenn sie ihn für das Nähen eines bestimmten Gewandes (37) angestellt hätte, sie ihm aber ein anderes brächte und sagte: „Nähe dies.“ Auch deshalb, weil sich die Lernenden im Lernprozess (38) stark unterscheiden. Zudem hat er ein legitimes Interesse daran, gerade diese Sure zu lehren, weshalb er nicht dazu gezwungen werden kann, eine andere zu lehren. Wenn er ihr eine andere bringt, damit sie diese lernt, ist sie nicht zur Annahme verpflichtet, da sich die Lehrer in der Lehrmethode unterscheiden, und weil...

Anmerkungen

(34) In M: „rangiert/angeordnet“ (Qira'a). (35) In den Handschriften findet sich die Ergänzung: „nicht“. Siehe al-Insaf 8/232. (36) Im Original: „lehrst mich“. (37) In A und M: „ihr Gewand“. (38) In A, B und M: „das Lehren“.

ZurückBand 10 · Seite 105Weiter
Zurück10·105Weiter