Abschnitt: Wenn er einer Schriftbesitzerin (Kitabiyya) das Lehren einer Sure aus dem Koran als Morgengabe zusichert, so ist dies nicht zulässig, und ihr steht die übliche Morgengabe (Mahr al-Mithl) zu. Al-Shafi'i sagte: Es ist gültig, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: {bis er das Wort Gottes hört} (44). Wir aber argumentieren: Da dem im Zustand der rituellen Unreinheit (Junub) Befindlichen das Rezitieren des Korans untersagt ist, obwohl er an ihn glaubt und überzeugt ist, dass er die Wahrheit ist, so gilt dies für den Ungläubigen erst recht. Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) hat gesagt: „Reist nicht mit dem Koran in das Land des Feindes, aus Furcht, dass er in ihre Hände gelangt“ (45). Das Bewahren (46) ist also erst recht davor zu schützen, dass ihm das Lehren gestattet wird. Was den Vers betrifft, den sie als Beweis anführen, so dient er ihnen nicht als Argument, denn das Hören ist etwas anderes als das Auswendiglernen. Wenn er ihr oder einer muslimischen Frau das Lehren von etwas aus der Tora oder dem Evangelium als Morgengabe zusichert, so ist dies in beiden Rechtsschulen nicht gültig, weil diese verändert und ausgetauscht wurden. Wenn ein Schriftbesitzer einer Schriftbesitzerin etwas davon als Morgengabe zusichert, so ist dies so, als hätte er ihr etwas Verbotenes als Morgengabe zugesichert.
Zweiter Abschnitt: Dass die Morgengabe das ist, worauf sie sich geeinigt haben und womit sie zufrieden sind, beruht auf dem Wort Gottes, des Erhabenen: {Es trifft euch kein Vorwurf wegen dessen, worauf ihr euch nach der Pflicht einigt} (47). Und der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Die Verbindungen sind das, womit die Angehörigen übereingekommen sind.“ Und weil es ein Austauschvertrag ist, ist das Einverständnis der Vertragsparteien maßgeblich, wie bei allen anderen Austauschverträgen. Wenn der Vormund der Vater ist, so darf er und der Ehemann (48) vereinbaren, was sie wollen, und es ist zulässig, dass es eine Morgengabe ist, ob wenig oder viel, ob sie Jungfrau oder bereits verheiratet (Thayyib) war, ob sie klein oder groß war, gemäß dem, was wir [zuvor] dargelegt haben (49). Aus diesem Grund verheiratete Shu'ayb (Friede sei auf ihm) seine Tochter mit Musa (Friede sei auf ihm) und legte die Morgengabe als achtjährige Arbeit fest, ohne die Braut zu konsultieren. Wenn der Vormund jemand anderes als der Vater ist, so ist die Zustimmung der Frau und des Ehemannes gleichermaßen erforderlich (50); denn die Morgengabe steht ihr zu und ist der Ersatz für ihren Nutzen, daher ähnelt sie dem Pachtzins für ihr Haus oder der Morgengabe für ihre Sklavin. Wenn der Vormund sie nicht bezüglich der Morgengabe um Erlaubnis fragt, so hat dies das Urteil des...
(44) Sure At-Tawba, 6. (45) Sein Nachweis wurde bereits erbracht in: 1/204. (46) In M: „das Unterrichten (Tahfiz)“. (47) Sure An-Nisa, 24. (48) Das „Wa“ (und) ist in M ausgelassen. (49) Im Original ausgelassen. (50) In A, B und M ausgelassen.
فصل: ولو أصْدَقَ الكِتَابِيَّةَ تعليمَ سُورةٍ من القُرْآنِ، لم يَجُزْ، ولها مَهْرُ المِثْلِ. وقال الشافعىُّ: يَصِحُّ؛ لقولَ اللَّهِ تعالى: {حَتَّى يَسْمَعَ كَلَامَ اللَّهِ} (٤٤). ولَنا، أَنَّ الجُنُبَ يُمْنَعُ قِرَاءةَ القُرآنِ مع إيمانِه واعْتِقادِه أنَّه حَقٌّ، فالكافِرُ أَوْلَى، وقد قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تُسافِرُوا بالْقُرْآن إلَى أرْضِ العَدُوِّ، مَخافةَ أنْ تَنالَهُ أَيْدِيهِمْ" (٤٥). فالتَّحَفُّظُ (٤٦) أَوْلَى أن يُمْنَعَ منه، فأمَّا الآيةُ التى احْتَجُّوا بها، فلا حُجَّةَ لهم فيها؛ فإنَّ السَّماعَ غيرُ الحِفْظِ. وإن أصْدَقَها، أو أصْدَقَ المُسْلِمةَ تعليمَ شىءٍ من التَّوْراةِ والإِنْجِيلِ، لم يَصِحَّ فى المَذْهَبَيْنِ؛ لأنَّه مُبْدَل مُغَيَّرٌ. ولو أصْدَقَ الكِتَابِىُّ الكتابِيّةَ شيئا من ذلك، كان كما لو أصْدَقَها مُحَرَّمًا.
الفصل الثانى: أَنَّ الصداقَ ما اتَّفَقُوا عليه، ورَضُوا به؛ لقَوْلِ اللَّه تعالى: {وَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا تَرَاضَيْتُمْ بِهِ مِنْ بَعْدِ الْفَرِيضَةِ} (٤٧). وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "العَلائِقُ ما تَرَاضَى عَلَيْهِ الأهْلُونَ". ولأنَّه عَقْدُ مُعاوَضةٍ، فيُعْتَبرُ رِضَى المُتَعاقِدَيْنِ، كسائرِ عُقُودِ المُعاوَضاتِ. فإن كان الوَلِىُّ الأبَ، فمهما اتَّفَقَ هو والزَّوْجُ (٤٨) عليه، جاز أن يكونَ صَدَاقًا، قليلًا كان أو كثيرًا، بِكْرًا كانت أو ثَيِّبًا، صغيرة كانت أو كبيرةً، على ما أسْلَفْناه [فيما مَضَى] (٤٩)، ولذلك زَوَّجَ شعيبٌ عليه السلامُ، مُوسَى عليه السلام، ابْنَتَه، وجَعَلَا الصداقَ إجارةَ ثَمَانِىَ حِجَجٍ، من غيرِ مُرَاجعةِ الزَّوْجةِ. وإن كان الوَلِىُّ غيرَ الأبِ اعْتُبِرَ رِضَى المرأةِ والزَّوْجِ جميعًا (٥٠)؛ لأنَّ الصَّداقَ لها، وهو عِوَضُ مَنْفَعَتِها، فأشْبَهَ أجْرَ دارِها وصداقَ أمَتِها. فإن لم يَسْتَأْذِنْها الوَلِىُّ فى الصَّداقِ، فحُكْمُه حكمُ
(٤٤) سورة التوبة ٦.(٤٥) تقدم تخريجه فى: ١/ ٢٠٤.(٤٦) فى م: "فالتحفيظ".(٤٧) سورة النساء ٢٤.(٤٨) سقطت الواو من: م.(٤٩) سقط من: الأصل.(٥٠) سقط من: أ، ب، م.