ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 108Der dritte Abschnitt

Übersetzung · DE

Stellvertreter beim Verkauf (51). Wenn die Morgengabe als übliche Morgengabe (Mahr al-Mithl) oder mehr festgesetzt wird, so ist dies gültig und bindend. Ist sie jedoch geringer als diese, so steht ihr die übliche Morgengabe zu.

Dritter Abschnitt: Die Morgengabe kann nur aus Vermögen bestehen, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: {dass ihr mit eurem Vermögen begehrt}. Es ist Bedingung, dass es einen Anteil besitzt, der üblicherweise als Vermögen betrachtet wird, sodass ihr bei einer Scheidung vor dem Beischlaf ein rechtmäßiges Vermögen als Anteil verbleibt. Dies ist die Bedeutung der Aussage von Al-Khiraqi: „Es gibt einen Anteil, der erreicht wird.“ Was im Verkauf nicht als Preis dienen darf – wie verbotene Dinge, Nichtvorhandenes, Unbekanntes, Dinge ohne Nutzen, Dinge, deren Eigentum nicht vollständig erlangt werden kann, wie Verkaufsgüter [aus den abzumessenden] (52) oder abzuwiegenden Gütern vor deren Inbesitznahme, Dinge, deren Übergabe nicht möglich ist, wie Vögel in der Luft oder Fische im Wasser, sowie Dinge, die üblicherweise nicht als Vermögen gelten (53), wie ein Weizenkorn oder eine Nussschale – darf nicht als Morgengabe dienen; denn dies ist eine Übertragung des Eigentums daran gegen Entgelt, daher ist das, was wir erwähnt haben, darin nicht zulässig, wie beim Verkaufsgut. Es ist zu berücksichtigen, dass die Hälfte davon etwas ist, das üblicherweise als Vermögen gilt und für das man gewohnheitsmäßig ein Entgelt bietet, da es bei einer Scheidung vor dem Beischlaf dazu kommen kann, dass der Frau nur die Hälfte verbleibt; es muss ihr also ein Vermögen verbleiben (54), aus dem sie Nutzen ziehen kann. Maßgeblich ist die Hälfte des Wertes, nicht die Hälfte der Substanz der Morgengabe; denn wenn er ihr einen Sklaven als Morgengabe zusichert, ist dies zulässig, auch wenn dessen Teilung nicht möglich ist.

1198 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn er ihr einen bestimmten Sklaven als Morgengabe zusichert, sie an ihm einen Mangel feststellt und ihn zurückgibt, so steht ihr dessen Wert zu.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn die Morgengabe bestimmt ist und sie einen Mangel daran feststellt, so darf sie diesen zurückgeben, wie bei einer mangelhaften Kaufsache, und wir wissen diesbezüglich über keinen Dissens, wenn der Mangel erheblich ist. Ist er geringfügig, so wird von Abu Hanifa überliefert, dass er kein Grund zur Rückgabe ist. Wir argumentieren: Es ist ein Mangel, wegen dem die Kaufsache zurückgegeben werden kann, also wird auch die Morgengabe zurückgegeben, genau wie bei einem erheblichen Mangel. Wenn sie ihn zurückgibt, so steht ihr sein Wert zu, denn der Vertrag wird durch die Rückgabe nicht aufgehoben, sodass der Grund für den Anspruch bestehen bleibt und er ihr dessen Wert schuldet.

Anmerkungen

(51) Im Original: „das Verkaufsgut“. (52) Im Original: „aus den abzumessenden“. (53) In M: „eingehandelt“. (54) In M: „sein“.

Arabisch (Quelle)

الوَكِيلِ المُطْلَقِ فى البَيْعِ (٥١)، إن جُعِلَ الصداقُ مَهْرَ المِثْلِ فما زاد صَحَّ ولَزِمَ، وإن نَقَصَ عنه فلها مَهْرُ المِثْلِ.

الفصل الثالث: أَنَّ الصداقَ لا يكونُ إلَّا مالًا؛ لقَوْلِ اللَّه تعالى: {أَنْ تَبْتَغُوا بِأَمْوَالِكُمْ}. ويُشْتَرَطُ أن يكونَ له نِصْفٌ يُتَمَوَّلُ عادةً، بحيثُ إذا طَلَّقَها قبلَ الدُّخولِ بَقِىَ لها من النِّصْفِ مالٌ حَلَالٌ. وهذا معنى قولِ الخِرَقِىِّ: "له نِصْفٌ يُحَصَّلُ". وما لا يجوزُ أن يكونَ ثَمَنًا فى البَيْعِ، كالمُحَرَّمِ، والمَعْدُومِ، والمَجْهولِ، وما لَا مَنْفَعةَ فيه، وما لا يَتِمُّ مِلْكُه عليه كالمَبِيعِ [من المَكِيلِ] (٥٢) والمَوْزُونِ قبلَ قَبْضِه، وما لا يُقْدَرُ على تَسْلِيمِه، كالطَّيْرِ فى الهواءِ، والسَّمَكِ فى الماء، وما لا يُتَمَوَّلُ (٥٣) عادة، كحَبَّةِ حِنْطةٍ، وقِشْرَةِ جَوْزَةٍ، لا يجوزُ أن يكونَ صَدَاقًا؛ لأَنَّه نَقْلٌ للمِلْكِ فيه بعِوَضٍ، فلم يَجُزْ فيه ما ذكَرْناه كالمَبِيعِ. ويُعْتَبَرُ أن يكونَ نِصْفُه ممَّا يُتَمَوَّلُ عادةً، ويُبْذَلُ العِوَضُ فى مِثْلِه عُرْفًا؛ لأنَّ الطَّلاقَ يَعْرِضُ فيه قبلَ الدُّخولِ، فلا يَبْقَى للمرأةِ إلَّا نِصْفُه، فيجبُ أن يَبْقَى (٥٤) لها مالٌ تَنْتَفِعُ به. ويُعْتَبَرُ نِصْفُ القِيمةِ، لا نِصْفُ عَيْنِ الصَّداقِ؛ فإنَّه لو أصْدَقَها عبدًا جاز، وإن لم تُمْكِنْ قِسْمَتُه.

١١٩٨ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا أصْدَقَها عَبْدًا بِعَيْنهِ، فوَجَدَتْ بِهِ عَيْبًا، فرَدَّتْهُ، فَلَهَا عَلَيْهِ قِيمَتُهُ)

وجملةُ ذلك أنَّ الصَّداقَ إذا كان مُعَيَّنًا، فوَجَدَتْ به عَيْبًا، فلها رَدُّه، كالمَبِيعِ المَعِيبِ، ولا نعلمُ فى هذا خلافًا إذا كان العَيْبُ كثيرًا. فإن كان يَسِيرًا، فحُكِىَ عن أبى حنيفةَ، أنَّه لا يُرَدُّ به. ولَنا، أنَّه عَيْبٌ يُرَدُّ به المَبِيعُ، فرُدَّ به الصَّداقُ، كالكثيرِ، وإذا رَدَّتْهُ، فلَها قِيمَتُه؛ لأنَّ العَقْدَ لا يَنْفَسِخُ برَدِّه، فيَبْقَى سَبَبُ اسْتِحقاتِه، فيجبُ عليه

Anmerkungen

(٥١) فى الأصل: "المبيع".(٥٢) فى الأصل: "كالمكيل".(٥٣) فى م: "يتعول".(٥٤) فى م: "يكون".

ZurückBand 10 · Seite 108Weiter
Zurück10·108Weiter