sein Wert, so als ob er ihn ihr widerrechtlich weggenommen und zerstört hätte. Wenn die Morgengabe ein vertretbares Gut (mithli) ist, wie bei abzumessenden oder abzuwiegenden Gütern, und sie diese zurückgibt, so steht ihr der Ersatz in gleicher Art (mithl) zu, da dies dem ursprünglichen Anspruch näherkommt. Wenn sie sich dafür entscheidet, die mangelhafte Sache zu behalten und deren Wertminderung (arsch) zu verlangen, so steht ihr dies zu, nach dem Analogieprinzip (qiyas) des Goldes. Sollte an der Sache bei ihr ein Mangel entstehen, und sie stellt dann (zuvor existierende) Mängel fest, so hat sie die Wahl, entweder die Wertminderung zu verlangen oder die Sache samt der Entschädigung für den Mangel zurückzugeben; denn es handelt sich um eine Gegenleistung in einem Austauschvertrag, daher wird dies darin festgeschrieben, wie beim Verkauf und anderen Ableitungen der Rückgabe wegen Mängeln, weshalb hier dasselbe gilt wie beim Verkauf, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn sie bei der Morgengabe eine beabsichtigte Eigenschaft bedingt, wie etwa die Fähigkeit zum Schreiben oder ein Handwerk, und sich das Gegenteil herausstellt, so steht ihr das Rückgaberecht zu, so wie sie es beim Verkauf ausüben würde. Dasselbe gilt, wenn er sie durch Täuschung (tadlis) über den Zustand der Sache täuscht, die bei einer Kaufsache zur Rückgabe berechtigen würde, wie etwa das Schminken des Gesichts einer Sklavin, das Färben oder Kräuseln ihres Haares, oder das Auftragen von Wasser auf Steine, und dergleichen mehr; ihr steht das Rückgaberecht zu. Wenn sie ein Schaf vorfindet, das absichtlich nicht gemolken wurde (musarrah), so darf sie es zurückgeben und ein Sa' an Datteln als Ersatz leisten, analog zum Verkauf. Muhanna hat von Ahmad im Fall von jemandem, der eine Frau mit eintausend Ellen (als Brautgabe für ein Grundstück) geheiratet hat und es sich dann als neunhundert Ellen herausstellte, überliefert: Sie hat die Wahl; wenn sie möchte, nimmt sie das [Grundstück, und wenn sie möchte, nimmt sie den] (3) Wert von eintausend Ellen, und die Eheschließung ist gültig. Dies bezieht sich auf den Fall, in dem er ihr ein bestimmtes Grundstück als Morgengabe zusichert, unter der Bedingung, dass es eintausend Ellen sind, und es sich als neunhundert herausstellt; dies ist wie ein Mangel in Bezug auf die Begründung der Rückgabe, da er eine beabsichtigte Bedingung gestellt hat, sich jedoch das Gegenteil ergab, was dem Fall ähnelt, in dem er einen Sklaven als schreibkundig bedingt und sich das Gegenteil herausstellt. Ahmad hat das Behalten der Sache gestattet, weil die Frau mit der geringeren Menge zufrieden war, und er hat ihr bei der Entscheidung für das Behalten keine Wertminderung zugesprochen, da dies kein Mangel ist. Es ist jedoch möglich, dass ihr das Recht zusteht, den Wert der Differenz zurückzufordern oder die Sache zurückzugeben und ihren Wert zu erhalten.
1199 - Rechtsfrage; er sagte: (Und ebenso, wenn er sie mit einem Sklaven heiratet, [und dieser sich als frei herausstellt oder der Anspruch eines anderen darauf besteht, unabhängig davon, ob er ihn ihr übergeben hat oder nicht].)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn er sie mit einem bestimmten Sklaven heiratet, in der Annahme, er sei ein Sklave in seinem Eigentum, und er sich als frei herausstellt,
(1) In M: „so wurde ihr die Wahl gelassen“. (2) In B: „so wurde festgeschrieben“. (3) Aus B ausgefallen. (1) Aus dem Original ausgefallen. Übertragung der Ansicht. (2) Aus dem Original, A, M ausgefallen.
قِيمَتُه، كما لو غَصَبَها إيَّاه فأتْلَفَه، وإن كان الصَّداقُ مِثْلِيًّا، كالمَكِيلِ والمَوْزونِ، فرَدَّتْه، فلها عليه مِثْلُه؛ لأنَّه أقْرَبُ إليه. وإن اخْتارتْ إمْساكَ المَعِيبِ، وأخْذَ أرْشِه، فلها ذلك، فى قِياسِ الذهبِ. وإن حَدَثَ به عيبٌ عِندَها، ثم وَجَدَتْ به عَيْبًا خُيِّرَتْ (١) بين أخْذِ أرْشه، وبين رَدِّه ورَدِّ أرْشِ عَيْبِه؛ لأنَّه عوَضٌ فى عَقْد مُعاوَضةٍ، فيَثْبُتُ (٢) فيه ذلك، كالبَيْعِ، وسائرِ فُرُوع الرَّدِّ بالعَيْبِ، فيَثْبُتُ فيها ههُنا مثل ما يثبتُ فى البَيْعِ؛ لما ذكَرْنا.
فصل: وإن شَرَطَتْ فى الصَّداقِ صِفَةً مَقْصُودةً، كالكِتابةِ والصِّناعةِ، فبانَ بخِلافِها، فلها الرَّدُّ، كما تَرُدُّ به فى البَيْعِ. وهكذا إن دَلَّسَه تَدْلِيسًا يُرَدُّ به المَبِيعُ، مثل تَحْمِيرِ وَجْهِ الجارِيةِ، وتَسْوِيِد شَعْرِها وتَجْعِيدِه، وتَضْمِيرِ الماءِ على الحَجَرِ، وأشْباهِ ذلك، فلها الرَّدُّ به. وإن وَجَدَتِ الشَّاةَ مُصَرَّاةً، فلها رَدُّها ورَدُّ صاعٍ من تَمْرٍ، قياسًا على البَيْعِ. وقد نَقَلَ مُهَنَّا، عن أحمدَ، فى مَن تَزَوّجَ امرأةً على ألفِ ذِرَاعٍ، فإذا هى تِسْعُمائةٍ: هى بالخِيَارِ، إن شاءتْ أخَذَتِ [الدَّارَ، وإن شاءتْ أخذتْ] (٣) قِيمةَ ألْفِ ذِرَاع، والنكاحُ جائزٌ. وهذا فيما إذا أصْدَقَها دارًا بعَيْنِها على أنَّها ألْفُ ذِرَاعٍ، فخَرَجَتْ تِسْعَمائة، فهذا كالعَيْبِ فى ثُبُوتِ الرَّدِّ؛ لأنَّه شَرَطَ شَرْطًا مَقْصُودًا، فبَان بخِلافِه، فأشْبَهَ ما لو شَرَطَ العَبْدَ كاتِبًا، فبانَ بخِلافِه. وجَوَّزَ أحمدُ الإِمْساكَ؛ لأنَّ المرأةَ رَضِيَتْ بها ناقِصةً، ولم يَجْعَلْ لها مع الإِمْساكِ أرْشًا؛ لأنَّ ذلك ليس بعَيْبٍ. ويَحْتَمِلُ أَنَّ لها الرُّجُوعَ بقِيمةِ نَقْصِها، أو رَدَّها وأخْذَ قِيمَتِها.
١١٩٩ - مسألة؛ قال: (وكَذلِكَ إِذَا تزَوَّجَهَا عَلَى عَبْدٍ [فَخَرَجَ حُرًّا، أو اسْتُحِقَّ، سَوَاءٌ سَلَّمَهُ إِلَيْهَا أَوْ لَمْ يُسَلِّمْهُ)
وجملةُ ذلك أنَّه إذا تَزَوَّجَها على عَبْدٍ] (١) بعَيْنِه، تَظُنُّه عَبْدًا مَمْلُوكًا له (٢)، فخَرَجَ حُرًّا،
(١) فى م: "فخيرت".(٢) فى ب: "فثبت".(٣) سقط من: ب.(١) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٢) سقط من: الأصل، أ، م.