eines bestimmten Sklaven, und das ist gültig, so als ob er sie unter der Bedingung verheiratet hätte, ihren entlaufenen Sklaven von einem bekannten Ort zurückzuholen. Wir akzeptieren nicht, dass er das Eigentum eines anderen zum Gegenwert machte; vielmehr ist der Gegenwert die Beschaffung und Übertragung des Eigentums an sie. Wenn dies feststeht, so ist er, wenn er dazu in der Lage ist, ihn zum Preis seines Gleichen zu kaufen, dazu verpflichtet, ihn zu beschaffen und ihr zu übergeben. Sollte er ihr stattdessen seinen Wert anbieten, ist sie nicht verpflichtet, diesen anzunehmen, denn er ist in der Lage, ihr die Morgengabe zu übergeben, also ist er dazu verpflichtet, so als hätte er sie mit einem Sklaven verheiratet, den er bereits besitzt. Sollte sein Herr ihn nicht verkaufen oder der Zugriff darauf unmöglich sein, weil er verloren ging oder Ähnliches, oder sollte mehr als sein Wert dafür verlangt werden, so steht ihr sein Wert zu, da es unmöglich geworden ist, den benannten, bewertbaren Gegenstand in Empfang zu nehmen, weshalb dessen Wert fällig wurde, so als ob er zerstört worden wäre. Wenn das, was er ihr versprach, ein vertretbares Gut (mithli) ist und sein Kauf unmöglich wurde, ist ihr dessen Äquivalent (mithl) zu leisten, da das Äquivalent ihm nähersteht.
Abschnitt: Wenn er sie mit einem Sklaven verheiratet, der durch Merkmale in der Schuldverpflichtung beschrieben wird, ist dies gültig, da es zulässig ist, dass dies ein Gegenwert im Verkauf ist. Wenn er ihr stattdessen seinen Wert bringt, ist sie nicht verpflichtet, ihn anzunehmen. Dies vertrat auch Asch-Schafi'i und wurde von Abu al-Khattab gewählt. Al-Qadi sagte: Sie ist verpflichtet, ihn anzunehmen, in Analogie zu den Kamelen bei der Blutgeldzahlung (diya). Unser Argument ist, dass sie einen Anspruch auf einen Sklaven durch einen Austauschvertrag erworben hat, daher ist sie nicht verpflichtet, dessen Wert anzunehmen, so wie beim Kauf mit Vorauszahlung (salam); zudem ist es ein Sklave, der als Morgengabe fällig wurde, womit es dem Fall gleicht, als wäre er mangelhaft gewesen. Was das Blutgeld betrifft, so ist die Annahme des Wertes der Kamele nicht verpflichtend; vielmehr bilden die Währungen eine Grundlage beim Blutgeld, ebenso wie Kamele eine Grundlage bilden, daher hat man die Wahl zwischen der Zahlung mit der einen oder der anderen Grundlage. Demnach ist der Vormund verpflichtet, die Zahlung als Wert zu akzeptieren, im Gegensatz zu unserem Fall. Außerdem ist das Blutgeld eine Ausnahme von der Analogie, daher darf damit kein Widerspruch begründet noch darf auf diese Weise analog geschlossen werden. Zudem ist die Analogie des Austauschvertrages auf andere Austauschverträge vorrangiger als die Analogie auf andere Verträge, die keine Austauschverträge sind. Zudem wird dies durch den Fall des bestimmten Sklaven entkräftet.
Abschnitt: Wenn er sie unter der Bedingung verheiratet, dass er ihren Vater freilässt, ist das gültig. Dies hat Ahmad explizit so festgelegt. Wenn mehr als dessen Wert dafür verlangt wird oder er dazu nicht in der Lage ist, so steht ihr sein Wert zu. Dies ist die Auffassung von asch-Scha'bi, und dessen Begründung ist die bereits erwähnte. Wenn
(2) In M: "qabulahu" (seine Annahme). (3) In B und M: "fihi" (darin). (4) In B ausgefallen. (5) In A, B und M: "la" (nicht).