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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 113Abschnitt

Übersetzung · DE

Sollte er ihr stattdessen seinen Wert anbieten, obwohl sein Kauf möglich wäre, ist sie nicht verpflichtet, ihn anzunehmen; dies aus dem von uns genannten Grund und weil ihm dadurch der Gegenwert für die Freilassung ihres Vaters verloren geht.

Abschnitt: Eine Morgengabe (Sadaq) ist nur dann gültig, wenn sie bekannt ist und ein Verkauf mit ihr in gleicher Weise gültig wäre. Dies ist die Wahl von Abu Bakr und die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Al-Qadi sagte: Sie ist auch dann gültig, wenn sie unbekannt ist, solange ihr Unbekanntheitsgrad den der vergleichbaren Morgengabe (Mahr al-Mithl) nicht übersteigt; denn Dscha'far ibn Muhammad berichtete von Ahmad bezüglich eines Mannes, der eine Frau mit tausend Dirham und einem Diener heiratete und sich dann von ihr scheiden ließ, bevor er sie berührte: „Der Diener wird als mittlerer Wert eingeschätzt, entsprechend dessen, was ihr gleichkommt.“ Ähnlich ist die Auffassung von Abu Hanifa. Wenn er sie demnach mit einem Sklaven, einer Sklavin, einem Pferd, einem Maultier oder einem Tier einer bekannten Gattung verheiratet, oder mit einem Kleidungstück der Art Harawi oder Marwawi (6) und Ähnlichem, von dem die Gattung genannt wird, so ist dies gültig, und ihr steht der mittlere Wert zu. Ebenso verhält es sich bei einem Qafiz an Weizen oder zehn Ritl an Öl. Wenn die Unbekanntheit jedoch den Grad der Unbekanntheit der vergleichbaren Morgengabe übersteigt, wie etwa bei einem Kleidungsstück, einem Lasttier oder einem Tier, oder wenn sie dem Ermessen von ihr, ihm oder einem Dritten überlassen wird, oder bei Weizen, Gerste oder Öl oder bei dem, was er im Laufe des Jahres erwirbt, so ist dies nicht gültig; denn es gibt keine Möglichkeit, den mittleren Wert zu bestimmen, womit die Übergabe unmöglich wird. Im ersten Fall ist es hingegen gültig, aufgrund des Ausspruchs des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Die Bedingungen sind das, worauf sich die Angehörigen geeinigt haben“ (7). In diesem Fall haben sie sich darauf geeinigt. Zudem ist dies ein Fall, in dem ein Tier in der Schuldverpflichtung als Ersatz für etwas festgesetzt wird, bei dem nicht das Vermögen an sich das Ziel ist, weshalb es unbeschränkt feststeht wie beim Blutgeld. Zudem ist die Unbekanntheit der Benennung hier geringer als die der vergleichbaren Morgengabe; denn diese wird nach den Frauen ihres Standes in Bezug auf ihre Eigenschaften, ihren Ort, ihre Zeit und ihre Abstammung bemessen. Wenn er sie mit einer vergleichbaren Morgengabe verheiratet, ist dies gültig, also ist dies hier, wo die Unbekanntheit geringer ist, erst recht zulässig. Es unterscheidet sich vom Verkauf, da dieser eine Unbekanntheit in keiner Weise duldet. Malik sagte: Es ist auch unbekannt gültig; denn das ist nicht mehr, als wenn man es gar nicht erwähnt hätte. Abu al-Khattab sagte: Wenn er sie mit einem Sklaven aus seinen Sklaven, einem Hemd aus seinen Hemden, einem Turban aus seinen Turbinen [und dergleichen] (8) verheiratet, ist dies gültig; denn Ahmad sagte in...

Anmerkungen

(6) Die Nisba zu Marw lautet Marwazi, was eine unregelmäßige Ableitung darstellt. Es ist der Ort, auf den sich die Stoffe beziehen. Was das Wort "Marwi" angeht, so wird es mit Fatha auf dem Mim und Ra geschrieben: eine Zuweisung zu Marwa, einer Stadt im Hidschas in der Nähe von Wadi al-Qura. Siehe: al-Lubab 3/127, 128. (7) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 98 dokumentiert. (8) In B ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

جاءَها بقِيمَتِه مع إمكانِ شِرَائِه، لم يَلْزَمْها قَبُولُها؛ لما ذَكَرْنا، ولأنَّه يُفوِّتُ عليها العِوَضَ فى عِتْقِ أبِيها.

فصل: ولا يَصِحُّ الصَّداقُ إلَّا مَعْلُومًا يَصِحُّ بمِثْلِه البَيْعُ. وهذا اخْتِيارُ أبى بكرٍ، ومذهبُ الشافعىِّ. وقال القاضى: يَصِحُّ مَجْهُولًا، ما لم تَزِدْ جَهالَتُه على مَهْرِ المِثْلِ؛ لأنَّ جعفرَ بن محمدٍ نَقَلَ عن أحمدَ، فى رَجُلٍ تَزَوّجَ امْرأةً على أَلْفِ دِرْهمٍ وخادِمٍ، فطَلَّقها قبلَ أن يَدْخُلَ بها: يُقَوَّمُ الخادِمُ وَسَطًا على قَدْرِ ما يَخْدُمُ مِثْلَها. ونحوُ هذا قولُ أبى حنيفةَ. فعلى هذا إذا تَزَوَّجَها على عَبْدٍ، أو أمَةٍ، أو فَرَسٍ، أو بَغْلٍ، أو حيوانٍ من جِنْسٍ مَعْلومٍ، أو ثَوْبٍ هَرَوِىٍّ أو مَرَوِىٍّ (٦)، وما أشْبهَهُ ممَّا يُذْكَرُ جِنْسُه، فإنَّه يَصِحُّ، ولها الوَسَطُ. وكذلك قَفِيزُ حِنْطةٍ، وعشرةُ أرْطالِ زَيْتٍ. وإن كانت الْجَهالةُ تَزِيدُ على جَهالةِ مَهْرِ المِثْلِ، كَثَوْبٍ أو دابَّةٍ أو حيوانٍ، أو على حُكْمِها أو حُكْمِه أو حُكْمِ أجْنَبىٍّ، أو على حِنْطةٍ أو شعيرٍ أو زيتٍ، أو على ما اكْتَسَبه فى العامِ، لم يَصِحَّ؛ لأنَّه لا سَبِيلَ إلى مَعْرِفةِ الوَسَطِ، فيَتَعَذرُ تَسْلِيمُه. وفى الأوَّلِ يَصِحُّ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الْعَلائِقُ مَا تَراضَى عَلَيْهِ الأَهْلُونَ" (٧). وهذا قد تَرَاضَوْا عليه، ولأنَّه موضعٌ يَثْبُتُ فيه الحيوانُ فى الذِّمّةِ بَدَلًا عمَّا ليس المَقْصُودُ فيه المالَ، فثَبَتَ مُطْلَقًا كالدِّيَةِ، ولأنَّ جَهالةَ التَّسْمِيَةِ ههُنا أقَلُّ من جَهالةِ مَهْرِ المِثْلِ؛ لأنَّه يعْتَبَرُ بنِسائِها ممَّن يُسَاوِيها فى صِفَاتِها وبَلَدِها وزَمانِها ونَسَبِها، ثم لو تَزَوَّجَها على مَهْرِ مِثْلِها صَحَّ، فههُنا مع قِلَّةِ الجَهْلِ فيه أَوْلَى، ويفارِقُ البيعَ؛ فإنَّه لا يَحْتَمِلُ فيه الجهالةَ بحالٍ. وقال مالكٌ: يَصِحُّ مجهولًا؛ لأنَّ ذلك ليس بأكْثَرَ من تَرْكِ ذِكْرِه. وقال أبو الخَطَّابِ: إن تَزَوَّجها على عبدٍ من عَبِيدِه، أو قميصٍ من قُمْصانِه، أو عِمَامةٍ من عَمائِمِه، [ونحوِ ذلك] (٨)، صَحَّ؛ لأنَّ أحمدَ قال، فى

Anmerkungen

(٦) النسبة إلى مَرْوَ، مَرْوَزِىّ، على غير قياس. وهى التى تنسب إليها الثياب. أما المروى، فهو بفتح الميم والراء: نسبة إلى مروة، مدينة بالحجاز نحو وادى القرى. انظر: اللباب ٣/ ١٢٧، ١٢٨.(٧) تقدم تخريجه فى صفحة ٩٨.(٨) سقط من: ب.

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