nach der Überlieferung von Muhanna über denjenigen, der sie mit einem Sklaven aus seinen Sklaven heiratete: Es ist zulässig. Wenn es zehn Sklaven sind, wird sie aus deren Mitte gegeben. Sollten sie sich uneinig sein, wird das Los unter ihnen entschieden. Ich sagte: Ist das Losverfahren hier gültig? Er sagte: Ja. Der Grund dafür ist, dass die Unbekanntheit hier geringfügig ist und eine Bestimmung durch das Los möglich ist, im Gegensatz zu dem Fall, in dem er sie mit einem Sklaven schlechthin als Morgengabe versieht; denn die Unbekanntheit ist dort größer, weshalb es nicht gültig ist. Unser Argument ist, dass die Morgengabe ein Ersatz in einem Austauschvertrag ist, daher ist sie nicht unbekannt gültig, wie der Ersatz bei Kauf und Vermietung. Da ein Unbekanntes nicht als Ersatz im Verkauf dienen kann, ist auch ihre Benennung nicht gültig, wie bei einer verbotenen Sache und wie in dem Fall, dass (9) ihre Unbekanntheit den Grad der vergleichbaren Morgengabe übersteigt. Was die Überlieferung betrifft, so ist damit das gemeint, worauf sie sich geeinigt haben und das als Ersatz dienen kann, wie der Beweis durch anderes zeigt, das nicht als Ersatz dienen kann. Was das Blutgeld betrifft, so wird es durch das Gesetz (Scharia) festgesetzt, nicht durch einen Vertrag, und es steht außerhalb des Analogieschlusses (Qiyas) in seiner Bemessung. Wer auch immer dazu verpflichtet ist, sollte es nicht als Grundlage heranziehen. Zudem ist das Tier, das darin als Ersatz festgesetzt ist, nach seinem Alter beschrieben und sein Wert ist bemessen; wie könnte man also den Sklaven schlechthin mit diesen beiden Aspekten vergleichen? Des Weiteren ist es kein Vertrag, sondern der Pflichtanspruch ist der Ersatz für etwas Zerstörtes, bei dem die gegenseitige Zustimmung nicht berücksichtigt wird, also ist es wie die Werte zerstörter Dinge. Wie kann man also einen Ersatz in einem Vertrag, bei dem die gegenseitige Zustimmung der Parteien berücksichtigt wird, mit diesem vergleichen? Zudem ist der Analogieschluss eines Ersatzes in einem Austauschvertrag auf einen Ersatz in einem anderen Austauschvertrag korrekter und vorrangiger als sein Analogieschluss auf einen Ersatz für etwas Zerstörtes. Was die vergleichbare Morgengabe (Mahr al-Mithl) betrifft, so ist sie nur bei Fehlen einer gültigen Benennung geschuldet, wie auch die Werte zerstörter Dinge geschuldet sind, selbst wenn sie einer Überprüfung bedürfen. Siehst du nicht, dass wir bei Fehlen (11) einer Benennung zur vergleichbaren Morgengabe übergehen und nicht zu einem Sklaven schlechthin? Wenn er ein Kleidungsstück gegen einen Sklaven schlechthin verkaufte und der Käufer es zerstörte, würden wir den Wert schätzen und nicht den Sklaven schlechthin fordern. Zudem gestehen wir nicht ein, dass (12) die Unbekanntheit des Sklaven schlechthin aus derselben Gattung geringer ist als die Unbekanntheit der vergleichbaren Morgengabe; denn es ist in den Stämmen und Dörfern üblich, dass ihre Frauen eine Morgengabe haben, die kaum variiert, außer allein durch den Unterschied zwischen Jungfräulichkeit und dem Nicht-Jungfräulich-Sein, sodass sie dann
(9) In A und M: "Und so". (10) In B zusätzlich: "darin". (11) Aus A und M ausgefallen. (12) In B: "zu".