Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1201 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er sie mit etwas Verbotenem als Brautgabe heiratet und beide Muslime sind, ist die Ehe gültig, und sie hat Anspruch auf die übliche Brautgabe, oder die Hälfte davon, falls er sich vor dem Vollzug von ihr scheiden lässt.) · ShamelaTranslate