allgemein Gültigen; denn ihr Termin ist gemäß dem Brauch die Trennung. Hier hat er ihn jedoch durch die Nennung einer Frist vom Brauch abgewichen, ohne diese näher zu bestimmen, sodass er unbekannt blieb. Somit ist es möglich, dass die Benennung ungültig wird, oder dass die Stundung ungültig wird und die Forderung sofort fällig wird.
1201 - Frage; er sagte: (Und wenn er sie mit etwas Verbotenem heiratet, während sie beide Muslime sind, ist die Ehe gültig, und ihr steht die vergleichbare Morgengabe zu, oder deren Hälfte, falls er sie vor dem Vollzug der Ehe scheidet.)
Diese Frage umfasst drei Unterpunkte:
Erstens: Wenn er im Ehevertrag eine verbotene Morgengabe benennt, wie Wein oder Schweinefleisch, dann ist die Benennung ungültig, aber die Ehe gültig. Dies hat Ahmad als Text festgelegt. Dies ist auch die Ansicht der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten, darunter al-Thawri, al-Awza'i, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Von Abu 'Ubaid wurde berichtet, dass die Ehe ungültig sei. Dies wurde von Abu Bakr 'Abd al-'Aziz gewählt. Er sagte: Denn Ahmad sagte in einer Überlieferung von al-Marrudhi: Wenn er mit einem Vermögen heiratet, das nicht rein (tayyib) ist, so missbilligte er dies. Ich fragte: Hältst du eine Neuerneuerung der Ehe für notwendig? Das gefiel ihm. Von Malik wurde überliefert, dass die Ehe Bestand hat, wenn dies nach dem Vollzug geschah, und dass sie aufgelöst wird, wenn es davor geschah. Wer sie für ungültig erklärte, argumentierte damit, dass es eine Ehe sei, in der die Morgengabe als verboten festgelegt wurde, was der Shighar-Ehe ähnelt. Unser Gegenargument ist: Es ist eine Ehe, die gültig wäre, wenn ihr Ersatz (Gegenwert) gültig wäre; daher muss sie auch dann gültig sein, wenn ihr Ersatz ungültig ist, so als wäre er widerrechtlich angeeignet (maghsub) oder unbekannt. Zudem ist es ein Vertrag, der nicht durch Unkenntnis des Ersatzes ungültig wird, also wird er auch nicht durch dessen Verbot ungültigkeit, wie beim Khul'. Auch ist die Ungültigkeit des Ersatzes nicht schwerwiegender als sein Fehlen, und wenn er fehlte, wäre der Vertrag gültig; also ist er es auch, wenn er ungültig ist. Die Aussage Ahmads in der Überlieferung von al-Marrudhi ist als Empfehlung (Istihbab) auszulegen, denn die Frage von al-Marrudhi betraf ein Vermögen, das nicht rein ist, und jenes macht den Vertrag durch seine Benennung einvernehmlich nicht ungültig. Was von Malik überliefert wurde, ist nicht stichhaltig; denn was vor dem Vollzug der Ehe ungültig ist, ist es auch danach, wie die Ehe mit Verwandten, die man nicht heiraten darf (Maharim). Wenn die Morgengabe jedoch aufgrund von Unkenntnis, ihrem Fehlen oder der Unfähigkeit zur Übergabe ungültig ist, so ist die Ehe dennoch wirksam. Wir kennen diesbezüglich keine abweichende Meinung. Die Aussage von al-Khiraqi: "während sie beide Muslime sind", dient als Abgrenzung zu
(1) In M: "und dies". (2) Im Original: "Meinungsverschiedenheit".
المُطْلَقُ؛ لأنَّ أجَلَه الفُرْقةُ بحُكْمِ العادَةِ، وههُنا صَرَفَه عن العادَةِ بذِكرِ الأجَلِ، ولم يُبَيِّنْه، فبَقِىَ مجهولًا، فيَحْتَمِلُ أن تَبْطُلَ التَّسْمِيَةُ، ويَحْتَمِلُ أن يَبْطُلَ التَّأْجيلُ ويَحِلَّ.
١٢٠١ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا تَزَوَّجَهَا عَلَى مُحَرَّمٍ، وَهُمَا مُسْلِمَانِ، ثَبَتَ النِّكَاحُ، وكَانَ لَهَا مَهْرُ المِثْلِ، أَوْ نِصْفُه إِنْ كَانَ طَلَّقَها قَبْلَ الدُّخُولِ)
فى هذه المسألة ثلاثُ مَسائلَ:
الأولى: أنَّه إذا سَمَّى فى النِّكاحِ صَداقًا مُحَرَّمًا، كالخَمْرِ والخِنْزِيرِ، فالتَّسْمِيَةُ فاسدةٌ، والنِّكاحُ صحيحٌ. نَصَّ عليه أحمدُ. وبه قال عامَّةُ الفقهاءِ؛ منهم الثَّوْرِىُّ، والأَوْزَاعىُّ، والشافعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وحُكِىَ عن أبى عُبَيْدٍ أَنَّ النِّكاحَ فاسدٌ. واخْتاره أبو بكرٍ عبدُ العزيزِ، قال: لأنَّ أحمدَ قال، فى رِوايةِ المَرُّوذِىِّ: إذا تزَوَّجَ على مالٍ غيرِ طَيِّبٍ، فكَرِهَه. فقلتُ: تَرَى اسْتِقْبالَ النِّكاحِ؟ فأعْجَبَه. وحُكِىَ عن مالكٍ أنَّه إن كان بعدَ الدُّخولِ، ثَبَتَ النِّكاحُ، وإن كان قبلَه، فُسِخَ. واحْتَجَّ مَنْ أفْسَدَه بأنَّه نِكاحٌ جُعِلَ الصَّداقُ فيه مُحَرَّمًا، فأشْبَهَ نِكاحَ الشِّغَارِ. ولَنا، أنَّه نِكاحٌ لو كان عِوَضُه صحيحًا كان صَحِيحًا، فوَجَبَ أن يكونَ صحيحًا وإن كان عِوَضُه فاسدًا، كما لو كان مَغْصُوبًا أو مجهولًا، ولأنَّه عَقْدٌ لا يَفْسدُ بجَهالةِ العِوَضِ، فلا يفْسُدُ بتَحْرِيمه كالخُلْعِ، ولأنَّ فَسادَ العِوَض لايَزِيدُ على عَدَمِه، ولو عُدِمَ كان العَقْدُ صحيحًا، فكذلك إذا فَسَدَ. وكلامُ أحمدَ، فى رواية المَروذِىِّ، محمولٌ على الاسْتِحبابِ، فإن مسألةَ المَروذِىِّ فى المالِ الذى ليس بطَيِّبٍ، وذاك (١) لا يَفْسُدُ العَقْدُ بتَسْمِيَتِه فيه اتّفاقًا. وما حُكِىَ عن مالكٍ لا يَصِحُّ؛ فإنَّ ما كان فاسِدًا قبلَ الدُّخولِ، فهو بعدَه فاسِدٌ، كنكاحِ ذَواتِ المَحارِمِ. فأمَّا إذا فَسَدَ الصَّداقُ لجهالَتِه، أو عَدَمِه، أو العَجْزِ عن تَسْلِيمِه، فإنَّ النِّكاحَ ثابتٌ. لا نعلمُ فيه خلافًا (٢). وقولُ الخِرَقِىِّ: "وهما مُسْلِمانِ". احْتِرازٌ من
(١) فى م: "وذلك".(٢) فى الأصل: "اختلافا".