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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 118Die dritte Rechtsfrage

Übersetzung · DE

darauf, und beide sind ungültig. Was diejenige betrifft, die eine Morgengabe für sich bedungen hat, so hat sie sich mit nichts anderem als einem Ersatz zufrieden gegeben, und der Ersatz, den sie bedungen hatte, ist ihr nicht zuteilgeworden, weshalb ihr der Ersatz für das zusteht, was ihr an Ersatz entgangen ist, nämlich die vergleichbare Morgengabe oder deren Hälfte, falls dies vor dem Vollzug geschah. Und weil der Grundsatz die Verpflichtung zur vergleichbaren Morgengabe ist; denn diese wurde durch den Vertrag begründet, belegt durch den Umstand, dass sie durch Vollzug und Tod endgültig wird. Davon wurde im Falle der unbestimmten Ehe (Mufawwada) nur durch den diesbezüglichen Text abgewichen, weshalb es in allen anderen Fällen beim Grundsatz bleibt.

Die dritte Frage: Dass, wenn er ihr eine ungültige Benennung gibt, die vergleichbare Morgengabe verpflichtend wird, ungeachtet ihrer Höhe. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und Zufar. Abu Hanifa und seine beiden Gefährten sagten: Es ist das Geringere von beiden, dem Benannten oder der vergleichbaren Morgengabe, verpflichtend; denn die Schamgegend (Bud') wird nur durch den Vertrag bewertet, und wenn sie sich mit weniger als ihrer vergleichbaren Morgengabe zufrieden gegeben hat, wird sie nicht mit mehr als dem bewertet, womit sie einverstanden war; denn sie hat auf das Mehr verzichtet. Unser Gegenargument ist, dass das, was durch einen ungültigen Vertrag garantiert wird, hinsichtlich seines Wertes zu berücksichtigen ist, ungeachtet seiner Höhe, wie bei einer verkauften Sache. Was sie erwähnten, ist nicht hinnehmbar und zudem bei ihnen nicht stichhaltig; denn wenn er sie zum Beischlaf hat, wird die vergleichbare Morgengabe verpflichtend, und wenn sie keinen Wert hätte, wäre sie nicht verpflichtend. Falls eingewendet wird: Sie wurde nur aufgrund des Rechts Gottes, des Erhabenen, verpflichtend. So wird gesagt: Wenn dies so wäre, wäre die geringste Morgengabe verpflichtend und nicht die vergleichbare Morgengabe.

1202 - Frage; er sagte: (Und wenn er sie mit tausend für sie und tausend für ihren Vater heiratet, so ist das zulässig. Wenn er sie vor dem Vollzug scheidet, kehrt er zu ihr mit der Hälfte der zweitausend zurück, und der Vater ist nicht für etwas von dem verantwortlich, was er genommen hat.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für den Vater der Frau zulässig ist, einen Teil der Morgengabe seiner Tochter für sich selbst zu fordern. Dies ist die Ansicht von Ishaq. Es wurde von Masruq berichtet, dass er, als er seine Tochter verheiratete, für sich selbst zehntausend bedingte, die er für die Pilgerfahrt und für Bedürftige einsetzte, und dann zum Ehemann sagte: Rüste deine Frau aus. Ähnliches wurde von 'Ali ibn al-Husayn berichtet. 'Ata', Tawus, 'Ikrimah, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, al-Thawri und Abu...

Anmerkungen

(5) Im Original: "mit dem, was". (6) In A, B, M: "dem sie zugestimmt hat". (7) In A, B, M: "garantiert".

Arabisch (Quelle)

عليها، وكلاهما فاسدٌ. وأمَّا التى اشْترَطَتْ لنَفْسِها مَهْرًا، فلم تَرْضَ إِلَّا بعِوَضٍ، ولم يَحْصُلْ لها العِوَضُ الذى اشترَطَتْه، فوَجَبَ لها بَدَلُ ما فات عليها من العِوَضِ، وهو مَهْرُ المثلِ، أو نِصْفُه إن كان قبلَ الدُّخُولِ، ولأنَّ الأَصلَ وُجُوبُ مَهْرِ المثلِ؛ لأنَّه وَجَبَ بالعَقْدِ، بدليلِ أنَّه يَسْتَقِرُّ بالدُّخولِ والموتِ، وإنَّما خُولِفَ هذا فى المُفَوِّضةِ بالنَّصِّ الواردِ فيها، ففيما (٥) عَداها يَبْقَى على الأَصْلِ.

المسألة الثالثة: أنَّه إذا سَمَّى لها تَسْمِيَةً فاسدةً، وَجَبَ مَهْرُ المثلِ بالغًا ما بَلَغَ. وبه قال الشافعىُّ، وزُفَرُ. وقال أبو حنيفةَ، وصاحِباه: يجبُ الأقَلُّ من المُسَمَّى أو مَهْرِ المثلِ؛ لأنَّ البُضْعَ لا يُقَوَّمُ إلَّا بالعَقْدِ، فإذا رَضِيَتْ بأقَلَّ من مَهْرِ مِثْلِها، لم يُقَوَّمْ بأكْثرَ ممَّا رَضِيَتْه (٦)؛ لأنَّها رَضِيَتْ بإسْقاطِ الزِّيادةِ. ولَنا، أَنَّ ما ضُمِنَ (٧) بالعَقْدِ الفاسدِ، اعْتُبِرَتْ قِيمَتُه بالغًا ما بَلَغَ، كالمَبِيعِ. وما ذكَرُوه فغيرُ مُسَلَّمٍ، ثم لا يَصِحُّ عندهم، فإنَّه لو وَطِئَها وَجَبَ مَهْرُ المِثْلِ، ولو لم يكُنْ له قِيمةٌ لم يَجِبْ. فإن قيل: إنَّما وَجَبَ لحَقِّ اللَّه تعالى. قيل: لو كان كذلك لوَجَبَ أقَل المَهْرِ، ولم يَجِبْ مَهْرُ المِثْلِ.

١٢٠٢ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا تَزَوَّجَهَا عَلَى أَلْفٍ لَهَا، وأَلْفٍ لِأَبِيهَا، كَانَ ذلِكَ جَائِزًا، فإِنْ طَلَّقَها قَبْلَ الدُّخُولِ، رَجَعَ عَلَيْهَا بنِصْفِ الأَلْفَيْنِ، ولَمْ يَكُنْ عَلَى الأَبِ شَىْءٌ مِمَّا أَخَذَهُ)

وجملةُ الأمرِ أنَّه يجوزُ لأبِى المرأةِ أن يَشْتَرِطَ شيئًا من صَداقِ ابْنَتِه لنَفْسِه. وبهذا قال إسحاقُ. وقد رُوِىَ عن مَسْرُوقٍ، أنَّه لمَّا زَوّجَ ابْنَتَه، اشترَطَ لنفسِه عَشْرةَ آلافٍ، فجَعَلَها فى الحجِّ والمساكينِ، ثم قال للزَّوْجِ: جَهِّز امْرَأَتَكَ. ورُوِىَ نحوُ ذلك عن علىِّ ابن الحسينِ. وقال عطاءٌ، وطاوُسٌ، وعِكْرِمَةُ، وعمرُ بن عبد العزيزِ، والثَّوْرِىُّ، وأبو

Anmerkungen

(٥) فى الأصل: "مع ما".(٦) فى أ، ب، م: "رضيت به".(٧) فى أ، ب، م: "يضمن".

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