Abschnitt: Wenn er ihr Palmen schenkt, die nicht fruchttragend sind (24), und diese dann Früchte tragen, bevor er sie vor dem Vollzug der Ehe scheidet, so steht ihm die Hälfte ihres Wertes (25) zu dem Zeitpunkt zu, als er sie ihr als Brautgabe gab. Er hat jedoch nicht das Recht, die Hälfte [der Palmen] zurückzufordern, da es sich um eine untrennbare Mehrung handelt, ähnlich wie bei einer Sklavin, die an Gewicht zunimmt. Dabei ist es unerheblich, ob die Fruchtstände bereits künstlich befruchtet wurden oder nicht, da sie mit dem Ursprung verbunden sind und in diesem Zustand nicht von ihm getrennt werden müssen; sie gleichen daher der Gewichtszunahme oder dem Erlernen eines Handwerks. Wenn die Frau ihm anbietet, die Rücknahme der Palmen mitsamt den Früchten zu gestatten, so muss er dies akzeptieren, da es sich um eine untrennbare Mehrung handelt, die nicht (26) abgetrennt werden muss. Wenn er hingegen sagt: „Ernte deine Früchte, damit ich die Hälfte des Ursprungs zurücknehmen kann“, so ist sie dazu nicht verpflichtet, da es bei dieser Frucht üblich ist, dass sie nur durch Ernten abgenommen wird, wie der Verkauf belegt. Zudem ist das Recht des Ehemannes auf den Wert übergegangen, weshalb er nicht zum ursprünglichen Objekt zurückkehren kann, es sei denn, beide sind einverstanden (27). Wenn die Frau sagt: „Verzichte auf die Rücknahme, bis ich meine Früchte geerntet habe, und nimm dann die Hälfte des Ursprungs“, oder: „Nimm die Hälfte des Ursprungs und gewähre mir Aufschub, bis ich die Früchte geerntet habe“, oder wenn der Ehemann sagt: „Ich warte, bis du deine Früchte geerntet hast, und nehme dann die Hälfte des Ursprungs“, oder: „Ich nehme die Hälfte des Ursprungs und warte, bis du die Früchte geerntet hast“, so ist keiner von beiden verpflichtet, den Vorschlag des anderen zu akzeptieren, da das Recht auf den Wert übergegangen ist und sie nicht zum Ursprung zurückkehren können, es sei denn, beide sind einverstanden (29). Es besteht die Möglichkeit, dass sie die Annahme dessen, was ihm angeboten wurde, akzeptieren muss, da der Schaden bei ihm liegt; dies ähnelt dem Fall, in dem sie ihm die Hälfte mitsamt den Früchten anbietet, oder dem Fall, in dem er das Objekt als vermindert vorfindet und damit zufrieden ist. Wenn sie sich auf eines dieser Dinge einigen, ist dies zulässig. Das Urteil für alle übrigen Bäume ist dasselbe wie für die Palmen. Das Hervortreten der Blütenknospen bei Bäumen ist wie der Fruchtstand, der noch nicht befruchtet wurde. Handelt es sich um ein Grundstück und sie hat es gepflügt (30), so ist dies eine reine Mehrung; bietet sie es ihm mit dieser Mehrung an, so muss er die Annahme akzeptieren, wie bei allen untrennbaren Mehrungen. Bietet sie es ihm nicht an, so zahlt sie die Hälfte des Wertes. Wenn sie es bepflanzt hat, unterliegt es dem Urteil der...
(24) Al-Ha'il: eine (Palme), die nicht trächtig (fruchttragend) ist. (25) In A: "Tag". (26) In B und M: "nicht". (27) In M: "mit ihrem Einverständnis". (28) Im Original: "ich nehme" (آخذ). (29) Im Original: "durch beiderseitiges Einverständnis". (30) In A und M: "sie hat es gepflügt (faharatha)".
فصل: إذا أصْدَقَها نَخْلًا حائلًا (٢٤)، فأطْلَعَتْ، ثم طَلَّقَها قبلَ الدُّخولِ، فله نصفُ قيمَتِها (٢٥) وَقْتَ ما أصْدَقَها، وليس له الرُّجوعُ فى نِصْفِها؛ لأنَّها زائدةٌ زيادةً مُتَّصِلةً، فأشْبَهتِ الجاريةَ إذا سَمِنَتْ، وسواء كان الطَّلْعُ مُؤَبَّرًا أو غيرَ مُؤَبَّرٍ؛ لأنَّه مُتَّصِلٌ بالأَصْلِ، ولا يجبُ فَصْلُه عنه فى هذه الحال، فأشْبَهَ السِّمَنَ وتَعَلُّمَ الصناعةِ. فإن بَذَلَتْ له المرأةُ الرُّجوعَ فيها مع طَلْعِها، أُجْبِرَ على ذلك؛ لأنَّها زيادةٌ مُتَّصِلةٌ لا (٢٦) يجبُ فَصْلُها. وإن قال: اقْطَعِى ثَمَرتَكِ، حتى أرْجِعَ فى نصفِ الأصْلِ. لم يَلْزَمْها؛ لأنَّ عُرْفَ هذه الثمرةِ أنَّها لا تُؤْخَذُ إلا بالجِذَاذِ، بدليلِ البَيْعِ، ولأنَّ حَقَّ الزَّوجِ انْتَقلَ إلى القيمةِ، فلم يَعُدْ إلى العَيْنِ إلَّا برِضَاهما (٢٧). فإن قالتِ المرأةُ: اتْرُكِ الرُّجوعَ حتى أَجُذَّ (٢٨) ثَمَرتِى وتَرْجِعَ فى نصفِ الأَصْلِ، أو ارْجِعْ فى الأَصْلِ وأَمهِلْنِى حتى أقْطَعَ الثمرةَ. أو قال الزوجُ: أنا أصْبِرُ حتى إذا جَذَذْتِ ثمرَتَكِ رَجَعْتُ فى الأصلِ. أو قال: أنا أرْجِعُ فى الأصلِ وأصبِرُ حتى تَجُذِّى ثَمَرَتَكِ. لم يَلْزَمْ واحدًا منهما قبولُ قولِ الآخرِ؛ لأنَّ الحقَّ انْتَقلَ إلى القِيمَةِ، فلم يَعُدْ إلى العينِ إلَّا برِضَاهما (٢٩). ويَحْتَمِلُ أن يَلْزَمَها قبولُ ما عَرَضَ عليها؛ لأنَّ الضَّرَرَ عليه، فأشْبَهَ ما لو بَذَلَتْ له نِصْفَها مع طَلْعِها، وكما لو وَجَدَ العينَ ناقِصَةً فرَضِىَ بها. وإن تراضَيَا على شىءٍ من ذلك، جاز. والحكمُ فى سائرِ الشجرِ، كالحُكْمِ فى النَّخْلِ. وإخْراجُ النَّوْرِ فى الشَّجَرِ بمنزلةِ الطَّلْعِ الذى لم يُؤَبَّرْ. وإن كانت أرْضًا فحَرَثَتْها (٣٠)، فتلك زيادةٌ مَحْضةٌ، إن بَذَلَتْها له بزيادَتِها، لَزِمَه قبولُها، كالزِّياداتِ المُتَّصِلَةِ كلِّها، وإن لم تَبْذُلْها، دَفَعَتْ نِصْفَ قِيمَتِها. وإن زَرَعَتْها، فحُكْمُها حكمُ
(٢٤) الحائل: غير الحامل.(٢٥) فى أزيادة: "يوم".(٢٦) فى ب، م: "ولا".(٢٧) فى م: "برضاها".(٢٨) فى الأصل: "آخذ".(٢٩) فى الأصل: "بتراضيهما".(٣٠) فى أ، م: "فحرثها".