verkauft wird, um die Schulden zu begleichen, so ist sie (49) wie ein Sklave. Wenn wir sagen: Sie wird nicht verkauft, so wird der Ehemann nicht zum Rückgriff auf die Hälfte gezwungen. Wenn die Sklavin oder der Sklave einen Vertrag zur Freikaufung (Kitaba) schließen, so wird [der Ehemann nicht] (50) zum Rückgriff auf die Substanz (51) gezwungen, da dies eine Minderung darstellt. Wenn er den Rückgriff wählt und wir sagen: Die Kitaba verhindert den Verkauf, dann verhindert sie den Rückgriff. Wenn wir sagen: Sie verhindert den Verkauf nicht, so ist es möglich, dass sie den Rückgriff wie beim Tadbir (Freilassungsvertrag auf den Todesfall) nicht verhindert; es ist aber auch möglich, dass sie ihn verhindert, da die Kitaba ein verbindlicher Vertrag ist, der zur Aufhebung des Eigentums angestrebt wird, weshalb sie den Rückgriff wie das Pfand verhindert. Drittens: Eine verbindliche Verfügung, die nicht zur Aufhebung des Eigentums angestrebt wird, wie die Vermietung (Ijara) und die Verheiratung; dies ist eine Minderung, weshalb der Ehemann (52) die Wahl hat, entweder auf die Hälfte im geminderten Zustand zurückzugreifen, da er mit seinem Recht im geminderten Zustand einverstanden war, oder auf die Hälfte ihres Wertes zurückzugreifen. Wenn er auf die Hälfte des vermieteten Gutes zurückgreift, wartet er, bis die Miete endet. Wenn man einwendet: Ihr habt doch bezüglich der Früchte, die an den Dattelpalmen entstehen, gesagt: Wenn er sagt: „Ich warte, bis die Frucht geerntet ist“, so hat er dazu kein Recht? So antworten wir: Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist, dass der Vorteil (Minna) in jener Angelegenheit bei ihm liegt, weshalb sie nicht gezwungen ist, sein Entgegenkommen anzunehmen, im Gegensatz zu unserem Fall; und weil dies zu Streitigkeiten über die Bewässerung der Früchte und die Zeit ihrer Ernte und deren Abschneiden aus Angst vor dem Vertrocknen oder anderem führen würde, anders als bei unserem Fall.
Abschnitt: Wenn er ihr einen Miteigentumsanteil (Shiqs) als Morgengabe gibt, darf der Vorkaufsberechtigte (Shafi') diesen dann an sich nehmen? Hierzu gibt es zwei Meinungen: Wenn wir sagen: Er darf ihn nehmen, und er nimmt ihn an sich, und dann spricht der Ehemann die Scheidung aus, so greift er auf die Hälfte des Wertes zurück, da ihr Eigentum daran erloschen ist. Wenn er sie aber vor der Inanspruchnahme durch den Vorkaufsberechtigten scheidet und der Vorkaufsberechtigte Anspruch erhebt, so gibt es zwei Meinungen dazu: Erstens, der Vorkaufsberechtigte wird bevorzugt, da sein Recht früher entstand, denn es wurde durch die Heirat festgesetzt, während das Recht des Ehemanns durch die Scheidung festgesetzt wurde; zudem kehrt der Ehemann zu einem Ersatzwert (54) zurück, nämlich die Hälfte des Wertes, während das Recht des Vorkaufsberechtigten, wenn es hinfällig wird, [ohne] (55) Ersatzwert hinfällig wird. Zweitens:
(49) Aus M ausgelassen. (50) Aus dem Original, A und B ausgelassen. (51) In A und M: "der Sklave". (52) Aus B und M ausgelassen. (53) In M eine Ergänzung: "dass". (54) In M: "dessen Ersatzwert". (55) In M: "ohne".
تُباعُ فى الدَّينِ. فهى (٤٩) كالعَبْدِ. وإن قُلْنا: لا تُبَاعُ. لم يُجْبَرِ الزَّوْجُ على الرُّجوعِ فى نِصْفِها. وإن كاتَبَتِ الأمَةُ أو العَبْدُ، لم يُجْبَرِ [الزوجُ على] (٥٠) الرجوعِ فى العَيْنِ (٥١)؛ لأنَّه نَقَصَ. وإن اختارَ الرُّجوعَ، وقُلْنا: الكِتابةُ تمنعُ البَيْعَ. مَنَعَتِ الرُّجوعَ. وإن قُلْنا: لا تمنعُ البَيْعَ. احْتَمَلَ أن لا تمنعَ الرُّجوعَ كالتَّدْبِيرِ، واحْتَمَلَ أن تَمْنَعَه؛ لأنَّ الكِتابةَ عقدٌ لازِمٌ يُرَادُ لإزالةِ المِلْكِ، فمَنَعتِ الرُّجوعَ كالرَّهْنِ. الثالث، تَصَرُّفٌ لازمٌ لا يُرادُ لإزالةِ المِلْكِ، كالإِجَارةِ والتَّزْويجِ، فهذا نَقْصٌ، فيَتَخَيَّرُ الزَّوْجُ (٥٢) بين أن يَرْجِعَ فى نِصْفِه ناقِصًا؛ لأنَّه رضِىَ بحَقِّه ناقِصًا، وبين الرُّجوعِ فى نصفِ قِيمَتِه، فإن رَجَعَ فى نصفِ المُسْتأجَرِ، صَبَرَ حتى تَنْفَسِخَ الإجارةُ. فإن قيل: فقد قُلْتُم فى الطَّلْعِ الحادثِ فى النَّخْلِ: إذا قال: أنا أصْبِرُ حتى تَنْتَهِىَ الثمرةُ. لم يكُنْ له ذلك؟ قُلْنا: الفَرْقُ بينهما أَنَّ فى تلك المسألة (٥٣) تكونُ المِنَّةُ له، فلا يَلْزَمُها قَبُولُ مِنّتِه، بخلافِ مسألَتِنا، ولأنَّ ذلك يُؤدِّى إلى التَّنازُعِ فى سَقْى الثمرةِ، ووقتِ جِذَاذِها، وقَطْعِها لخَوْفِ العَطَشِ أو غيره، بخلافِ مَسْألتنا.
فصل: فإن أصْدَقَها شِقْصًا، فهل للشَّفِيعِ أخْذُه؟ على وَجْهَيْنِ؛ فإن قُلْنا: له أخْذُه. فأخَذَه، ثم طَلَّق الزَّوجُ، رَجَعَ فى نِصْفِ قِيمَتِه؛ لأنَّه قد زال مِلْكُها عنه، وإن طَلّقها قبلَ أخْذِه بالشُّفْعةِ، وطالبَ الشَّفِيعُ، ففيه وَجْهان؛ أحدهما يُقَدَّمُ الشفيعُ؛ لأنَّ حَقَّه أسْبَقُ، فإنَّه ثَبَتَ بالنكاحِ، وحَقُّ الزَّوْجِ ثَبَتَ بالطَّلاقِ، ولأنَّ الزوجَ يَرْجِعُ إلى بَدَلٍ (٥٤)، وهو نصفُ القِيمةِ، وحَقُّ الشفيعِ إذا بَطَلَ بَطَلَ [إلى غيرِ] (٥٥) بَدَلٍ. والثانى،
(٤٩) سقط من: م.(٥٠) سقط من: الأصل، أ، ب.(٥١) فى أ، م: "العبد".(٥٢) سقط من: ب، م.(٥٣) فى م زيادة: "أن".(٥٤) فى م: "بدله".(٥٥) فى م: "بغير".