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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 133Abschnitt

Übersetzung · DE

Und dies gilt auch für den Verwahrer, wenn er den Verlust oder die Rückgabe behauptet. Zudem ist es ein Vertrag, der nicht durch einen gegenseitigen Eid (Tahaluf) aufgelöst wird; daher ist dies darin nicht rechtlich legitimiert, wie auch beim Verzicht auf das Blutgeld für vorsätzliche Tötung. Außerdem führt die Behauptung des gegenseitigen Eides dazu, dass ein Betrag verpflichtend wird, der höher ist als das, was der eine beansprucht, oder niedriger als das, was der andere ihr zugesteht. Wenn beispielsweise die Morgengabe ihresgleichen einhundert beträgt und sie achtzig beansprucht, er aber sagt: "Nein, es sind fünfzig", so würde dies zwanzig verpflichtend machen, auf deren Nicht-Verpflichtung sie sich einig sind. Wenn sie zweihundert beansprucht, er aber sagt: "Nein, es sind einhundertfünfzig", und die Morgengabe ihresgleichen einhundert beträgt, so würde das die Verpflichtung von einhundert festlegen, womit er fünfzig fallen ließe, auf deren Verpflichtung sie sich einig sind. Und weil es nicht zulässig ist, die Morgengabe ihresgleichen verpflichtend zu machen, wenn sie nicht mit dem Anspruch eines der beiden übereinstimmt, da sie sich einig sind, dass es nicht das ist, was der Vertrag verpflichtend gemacht hat. Wenn sie jedoch mit der Aussage eines der beiden übereinstimmt, dann besteht bei der Verpflichtung dazu keine Notwendigkeit für den Eid desjenigen, der sie verneint; denn dies hat keine Auswirkung auf die Verpflichtung. Es unterscheidet sich vom Verkauf; denn dieser wird durch einen gegenseitigen Eid aufgelöst, und jeder von beiden kehrt zu seinem Eigentum zurück. Was Malik behauptet, dass sie ihm die Obhut anvertraut habe, ist nicht korrekt; denn sie hat ihn nicht zu ihrem Treuhänder gemacht. Wäre er ein Treuhänder für sie, so müsste sie auch eine Treuhänderin für ihn sein, da er sie nicht als Zeugin eingesetzt hat. Außerdem folgt aus der Meinungsverschiedenheit nicht notwendigerweise das Fehlen von Zeugen; es könnte einen Beweis zwischen ihnen gegeben haben, der verloren ging, verschwand oder die Zeugenaussage wurde vergessen. Wenn dies feststeht, so gilt für jeden, bei dem wir sagen, dass seine Aussage maßgeblich ist, dass dies in Verbindung mit seinem Eid geschieht; denn es ist eine Meinungsverschiedenheit über etwas, das verschenkt werden darf, daher ist ein Eid darin legitimiert, wie bei allen anderen Klagen in Vermögensangelegenheiten. Vom Qadi wurde überliefert, dass der Eid nicht in allen Fällen legitimiert ist, weil es sich um eine Klage im Rahmen der Ehe handelt.

Abschnitt: Wenn sie weniger als die Morgengabe ihresgleichen beansprucht und sie mehr als diese beansprucht, wird es auf die Morgengabe ihresgleichen zurückgeführt. Unsere Gelehrten erwähnten hierzu keinen Eid. Es ist jedoch vorzuziehen, dass beide einen gegenseitigen Eid leisten; denn das, was jeder von beiden sagt, ist potenziell korrekt, daher sollte davon nur durch einen Eid des anderen abgewichen werden, wie beim Bestreitenden bei anderen Klagen. Und weil sie beide in Bezug auf die fehlende Offensichtlichkeit gleichgestellt sind, ist ein gegenseitiger Eid legitimiert, so wie wenn sich zwei Käufer uneinig sind. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, und die Übrigen verbleiben bei ihren Prinzipien.

Abschnitt: Wenn er sagt: "Ich habe dich mit diesem Sklaven geheiratet", sie aber sagt: "Nein, mit dieser Sklavin", und dies war...

Anmerkungen

(5) Aus dem Original ausgelassen. (6) Aus B ausgelassen. (7) In A, B und M: "als".

Arabisch (Quelle)

وعلى المُودَعِ إذا ادَّعَى التَّلَفَ أو الرَّدَّ، ولأنَّه عَقْدٌ لا يَنْفَسِخُ بالتَّحالُفِ، فلا يُشْرَعُ فيه، كالعَفْوِ عن دَمِ العَمْدِ، ولأنَّ القولَ بالتَّحالُفِ يُفْضِى إلى إيجابِ أكثر ممَّا يَدَّعِيه، أو أقَلَّ ممَّا يُقِرُّ لها به، فإنَّها إذا كان مَهْرُ مِثْلِها مائةً، فادَّعَتْ ثمانينَ، وقال: بل هو خَمْسُونَ. أوْجَبَ لها عِشْرينَ، يتَّفِقانِ على [أنها غيرُ واجبةٍ. ولو ادَّعَتْ مائتينِ، وقال: بل هو مائةٌ وخَمْسونَ. [ومَهْرُ مثلِها مائةٌ] (٥)، فأوْجَبَ مائةً، لأَسْقَطَ خمسينَ يتَّفِقانِ على] (٦) وُجُوبِها. ولأنَّ مهرَ المثلِ إن لم يُوافِقْ دَعْوَى أحدِهما، لم يَجُزْ إيجابُه؛ لِاتِّفاقِهِما على أنَّه غيرُ ما أوْجَبَه العقدُ، وإن وافَقَ قولَ أحَدِهما، فلا حاجةَ فى إيجابِه إلى يَمِينِ مَنْ يَنْفِيه؛ لأَنَّها لا تُؤَثِّرُ فى إيجابِه، وفارَقَ البَيْعَ؛ فإنَّه ينْفَسِخُ بالتَّحالُفِ، ويَرْجِعُ كلُّ واحدٍ منهما فى مَالِه. وما ادَّعاه مالِكٌ من أنها اسْتَأْمَنَتْه لا يَصِحُّ؛ فإنَّها لم تَجْعَلْه أمِينَها، ولو كان أمِينًا لها لَوَجَبَ أن تكونَ أمِينةً له، حيث (٧) لم يُشْهِدْ عليها، على أنَّه لا يَلْزَمُ من الاخْتِلافِ عدمُ الإِشْهادِ، فقد تكونُ بينهما بَيِّنةٌ، فتَموتُ أو تَغِيبُ أو تَنْسَى الشَّهادةَ. إذا ثَبَتَ هذا، فكلُّ مَنْ قُلْنا: القولُ قولُه. فهو مع يَمينِه؛ لأنَّه اخْتلاف فيما يجوزُ بَذْلُه، فتُشْرَعُ فيه اليمينُ، كسائرِ الدَّعاوَى فى الأمْوالِ. وحُكِىَ عن القاضى، أَنَّ اليَمِينَ لا تُشْرَعُ فى الأحْوالِ كلِّها؛ لأنَّها دَعْوَى فى النِّكاحِ.

فصل: فإن ادَّعَى أقلَّ من مهرِ المثلِ، وادَّعتْ هى أكثرَ منه، رُدَّ إلى مهرِ المثلِ. ولم يذكُرْ أصحابُنا يَمِينًا. والأَوْلَى أن يتَحالَفا؛ فإنَّ ما يَقُولُه كل واحدٍ منهما مُحْتَمِلٌ للصِّحَّةِ، فلا يُعْدَلُ عنه إلَّا بيَمِينٍ من صاحِبِه، كالمُنْكِرِ فى سائرِ الدَّعاوَى، ولأَنَّهما تَساوَيا فى عدمِ الظُّهورِ، فيُشْرَع التَّحالُفُ، كما لو اختلَفَ المُتبايِعانِ. وهذا قولُ أبى حنيفةَ، والباقُونَ على أصُولِهم.

فصل: فإن قال: تَزَوَّجْتُكِ على هذا العَبْدِ. فقالت: بل على هذه الأَمَةِ. وكانت

Anmerkungen

(٥) سقط من: الأصل.(٦) سقط من: ب.(٧) فى أ، ب، م: "حين".

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