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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 136Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn beide Eheleute sterben und ihre Erben sich uneinig sind, so nehmen die Erben eines jeden an dessen Stelle ein, jedoch schwört derjenige von ihnen, der auf Bestätigung schwört, im Sinne der Gewissheit (al-batt), während derjenige, der auf Verneinung schwört, lediglich auf das Nichtwissen schwört; denn er schwört auf die Verneinung einer Handlung eines Dritten. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafiʿi. Abu Hanifa sagte: Wenn einer der beiden Eheleute stirbt, so verhält es sich ebenso; wenn aber beide Eheleute sterben und die Erben der Frau die Benennung [einer Morgengabe] behaupten, während die Erben des Ehemannes dies gänzlich bestreiten, so wird gegen sie nichts entschieden. Seine Anhänger sagten: Er sagte dies nur für den Fall, dass die Angelegenheit weit zurückliegt, da es dann unmöglich ist, auf die Morgengabe der Gleichen (mahr al-mithl) zurückzugreifen, weil dabei die Eigenschaften und Zeitpunkte berücksichtigt werden müssen. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Es wird nach der Morgengabe der Gleichen geurteilt. Zufar sagte: Nach zehn Dirham, da dies die geringste Morgengabe ist. Unser Argument ist, dass die Erben bei einer Uneinigkeit der Vertragspartner an deren Stelle treten, genau wie bei Verkäufern und Käufern. Was sie [die Hanafiten] erwähnten, ist nicht korrekt, denn das Recht entfällt nicht durch das Verstreichen der Zeit, und ein Rückgriff darauf ist nicht unmöglich, genau wie bei den Werten aller anderen zerstörten Güter.

Abschnitt: Wenn sich der Ehemann und der Vater eines minderjährigen oder geisteskranken Mädchens uneinig sind, tritt der Vater beim Eid an die Stelle der Ehefrau; denn er schwört auf seine eigene Handlung, und weil sein Wort bezüglich dessen, was er an Morgengabe zugestanden hat, akzeptiert wird, findet sein Eid in dieser Angelegenheit Gehör, wie bei der Ehefrau selbst. Wenn er jedoch keinen Eid leistet, bis sie das Erwachsenenalter erreicht und ihren Verstand erlangt hat, so obliegt der Eid ihr und nicht ihm; denn das Recht steht ihr zu, und er leistet den Eid nur, weil der Eid von ihrer Seite aus nicht möglich war. Wenn es nun in ihrem Recht möglich ist, fällt der Eid ihr zu, so wie bei einem Vormund (waṣī), dessen Eid im Falle des Erreichens der Mündigkeit der Kinder bezüglich dessen, worauf er schwört, akzeptiert wird. Was den Vater einer jungfräulichen, erwachsenen und verstandesgemäßen Frau betrifft, so findet sein Widerspruch keine Beachtung; denn das Wort einer erwachsenen Frau ist bezüglich der Morgengabe akzeptiert, und das Recht steht ihr und nicht ihm zu. Was die übrigen Vormünder (awliyāʾ) betrifft, so dürfen sie kein minderjähriges Mädchen verheiraten, außer nach einer Überlieferung im Falle eines neunjährigen Mädchens, und sie dürfen sie nicht unter dem Wert der Morgengabe der Gleichen verheiraten. Wenn er sie unter dem Wert der Morgengabe der Gleichen verheiratet, so wird die Morgengabe der Gleichen ohne Eid festgesetzt. Wenn er behauptet, er habe sie mit mehr als ihrer Morgengabe der Gleichen verheiratet, so obliegt der Eid dem Ehemann; denn seine Aussage ist maßgeblich in Bezug auf die Höhe der Morgengabe der Gleichen.

Anmerkungen

(11) Fehlt in M. (12) In A, M: „mukhālafatuhā“. (13) In A, B, M: „zawwajūhā“.

Arabisch (Quelle)

فصل: إذا مات الزَّوْجانِ، واختلَفَ وَرَثَتُهما، قام وَرَثَةُ كلِّ إنسانٍ مَقامَه، إلَّا أنّ مَنْ يَحْلِفُ منهم على الإِثْباتِ يَحْلِفُ على البَتِّ، ومَنْ يَحْلِفُ على النَّفْى يَحْلِفُ على نَفْى العِلْمِ؛ لأنَّه يَحْلِفُ على نَفْى فِعْلِ الغيرِ. وبه قال الشافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: إن مات أحدُ الزَّوْجينِ فكذلك، وإن مات الزَّوْجانِ، فادَّعَى وَرَثةُ المرأةِ التَّسْمِيةَ، وأنكْرَهَا وَرَثةُ الزَّوْجِ جُمْلةً، لم يُحْكَمْ عليهم بشىءٍ. قال أصحابُه: إنَّما قال ذلك إذا تقادَمَ العَهْدُ؛ لأنَّه تعذَّرَ الرُّجوعُ إلى مَهْرِ المِثْلِ؛ لأنَّه تُعْتَبرُ فيه الصِّفاتُ والأوْقاتُ. وقال محمدُ بن الحسنِ: يُقْضَى بمَهْرِ المِثْلِ. وقال زُفَرُ: بعَشرةِ دَراهِم؛ لأنَّه أقَلُّ الصَّداقِ. ولَنا، أَنَّ ما اختَلَفَ فيه المُتعاقِدانِ، قام وَرَثتهما مَقامَهما، كالمُتَبايِعَيْنِ. وما ذكَرُوه ليس بصحيحٍ؛ لأنَّه لا يَسْقُطُ الحَقُّ لتَقادُمِ العَهْدِ، ولا يتعَذَّرُ الرُّجوعُ فى ذلك، كقِيَمِ سائرِ المُتْلَفاتِ.

فصل: وإن اختلَفَ الزَّوجُ وأبُو الصَّغِيرةِ والمَجْنُونةِ، قام الأبُ مَقامَ الزَّوْجةِ فى اليَمِينِ؛ لأنَّه يَحْلِفُ على فِعْلِ نَفْسِه، ولأنَّ قولَه مَقْبولٌ فيما اعْتَرفَ به من الصَّداقِ، فسُمِعَتْ يَمِينُه فيه، كالزَّوْجةِ، فإن لم يَحْلِفْ حتى بلَغَتْ وعَقَلَتْ، فاليَمِينُ عليها دونَه؛ لأنَّ الحقَّ لها، وإنَّما يَحْلِفُ هو لتعَذُّرِ اليَمِينِ من جِهَتِها، فإذا أمكَنَ فى حَقِّها، صارتِ اليَمِينُ عليها، كالوَصِىِّ إذا بَلَغ الأطْفالُ قُبِلَ يَمِينُه فيما يَحْلِفُ فيه. فأمَّا أبو (١١) البِكْرِ البالِغةِ العاقلةِ، فلا تُسْمَعُ مُخالَفَتُه (١٢)؛ لأنَّ الكَبِيرةَ قولُها مقبولٌ فى الصَّداقِ، والحَقُّ لها دُونَه. وأمَّا سائرُ الأوْلياءِ، فليس لهم تَزْويجُ صغيرةٍ، إلَّا على رِوايةٍ فى بِنْتِ تِسْعٍ، وليس لهم أن يُزَوِّجُوا بدُونِ مَهْرِ المِثْلِ. ولو زَوَّجَها (١٣) بدُونِ مَهْرِ المِثْلِ، ثَبَتَ مهرُ المثلِ من غيرِ يَمِينٍ. فإن ادَّعَى أَنَّه زَوَّجَها بأكثرَ من مَهْرِ مِثْلِها، فاليَمِينُ على الزَّوْجِ؛ لأنَّ القَوْلَ قولُه فى قَدْرِ مهرِ المِثْلِ.

Anmerkungen

(١١) سقط من: م.(١٢) فى أ، م: "مخالفتها".(١٣) فى أ، ب، م: "زوجوها".

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