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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 137Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Ehemann die Benennung der Morgengabe bestreitet und behauptet, er habe sie ohne Morgengabe geheiratet, so prüfen wir den Fall, falls es nach dem Beischlaf geschieht: Wenn die Frau die Morgengabe der Gleichen oder weniger fordert, so ist dies ohne Eid verpflichtend, da sie, wenn sie ihm diesbezüglich zustimmen würde, Anspruch auf die Morgengabe der Gleichen hätte; es gibt also keinen Nutzen im Streit. Wenn sie jedoch weniger als die Morgengabe der Gleichen fordert, so ist sie eingeständnisbereit bezüglich der Minderung dessen, was ihr durch die Behauptung des Ehemannes zustehen würde, weshalb ihre Aussage ohne Eid akzeptiert werden muss. Wenn sie mehr als die Morgengabe der Gleichen fordert, so ist der Ehemann zur Ableistung eines Eides zur Verneinung dessen verpflichtet, und ihr steht die Morgengabe der Gleichen zu. Wenn die Uneinigkeit vor dem Beischlaf stattfindet, so beruht dies auf den beiden Überlieferungen für den Fall, dass man sich über die Höhe der Morgengabe uneinig ist. Wenn wir sagen: „Die Aussage des Ehemannes gilt“, so steht ihr die Entschädigung (mutʿa) zu. Wenn wir sagen: „Die Aussage dessen gilt, der die Morgengabe der Gleichen fordert“, so wird ihre Aussage bezüglich dessen akzeptiert, was sie als ihre Morgengabe der Gleichen beansprucht. Dies gilt, wenn er sie scheidet. Wenn er sie nicht scheidet, so wird ihr nach beiden Überlieferungen die Morgengabe der Gleichen festgesetzt, und jedem, bei dem wir sagen, dass seine Aussage gilt, obliegt der Eid.

1206 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn er sie ohne Morgengabe heiratet, steht ihr ihm gegenüber, wenn er sie vor dem Beischlaf scheidet, nur die Entschädigung [mutʿa] zu.)

Das Ganze bedeutet, dass die Eheschließung ohne die Benennung einer Morgengabe nach der Meinung der Gesamtheit der Gelehrten gültig ist. Darauf hat das Wort Gottes, des Erhabenen, hingewiesen: {Es ist keine Sünde für euch, wenn ihr Frauen scheidet, solange ihr sie nicht berührt oder ihnen eine Pflicht auferlegt habt, und gewährt ihnen eine Nutznießung (mataʿuhunna)} (Sure al-Baqara 236). Es wurde überliefert, dass Ibn Masʿud über einen Mann befragt wurde, der eine Frau heiratete, ohne für sie eine Morgengabe festzulegen, und er starb, bevor er den Beischlaf mit ihr vollzog. Ibn Masʿud sagte: Ihr steht die Morgengabe ihresgleichen zu, ohne Minderung (waks) und ohne Übermaß (shatat), ihr steht die Wartezeit (ʿidda) zu und ihr steht das Erbrecht zu. Da stand Maʿqil ibn Sinan al-Ashjaʿi auf,

Anmerkungen

(14) Fehlt in B. [Im Text steht: naql nazar]. (15) Im Original: „mithl“. (16) In B Ergänzung: „kāna“. (1) Fehlt im Original, A. (2) Sure al-Baqara 236. Fehlt in A, B, M: {wa-mattiʿūhunna}. (3) Al-Waks: Minderung und Verlust.

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