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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 139Abschnitt

Übersetzung · DE

Das korrekte Tafwid (Überlassung) besteht darin, dass eine rechtlich geschäftsfähige Frau ihrem Vormund erlaubt, sie ohne Morgengabe oder durch Überlassung deren Festlegung zu verheiraten, oder dass ihr Vater sie auf dieselbe Weise verheiratet. Wenn sie jedoch von jemand anderem als ihrem Vater ohne ihre vorherige Erlaubnis verheiratet wird, ohne eine Morgengabe festzulegen, so wird die Morgengabe der Gleichen verpflichtend. Asch-Schafi'i sagte: Das Tafwid gibt es nur im ersten Fall. Wir haben bereits zuvor erörtert, dass es dem Vater zusteht, seine Tochter ohne eine Morgengabe in Höhe derjenigen ihrer Gleichen zu verheiraten; daher ist auch deren Überlassung (Tafwid) zulässig. Wenn nun die Mufawwida al-Bud' (diejenige, bei der die Geschlechtlichkeit überlassen wurde) vor dem Beischlaf geschieden wird, steht ihr nur die Mut'a (Entschädigungsgabe) zu. Dies wurde von Ahmad in der Überlieferung einer Gruppe so dargelegt, und dies ist die Ansicht von Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas, al-Hasan, 'Ata', Jabir ibn Zaid, asch-Scha'bi, az-Zuhri, an-Nacha'i, ath-Thawri, asch-Schafi'i, Ishaq, Abu 'Ubaid und den Anhängern der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass ihr die Hälfte der Morgengabe der Gleichen zusteht; denn es handelt sich um eine gültige Ehe, die nach dem Beischlaf die Morgengabe der Gleichen zur Folge hätte, und somit nach der Scheidung vor dem Beischlaf die Hälfte davon, wie wenn eine verbotene Morgengabe benannt worden wäre. Malik, al-Laith und Ibn Abi Laila sagten: Die Mut'a ist empfehlenswert (mustahabb), nicht verpflichtend; denn Allah, der Erhabene, sagte: "(Dies ist) eine Pflicht für die Gutes Tuenden" (Qur'an 2:236), womit Er sie diesen besonders zugeschrieben hat, was darauf hindeutet, dass sie auf dem Weg der Güte und der Großzügigkeit geschieht, und Güte ist nicht verpflichtend. Zudem wäre sie, wenn sie verpflichtend wäre, nicht auf die Gutes Tuenden beschränkt, sondern würde auch andere einschließen. Wir entgegnen mit Seinem Wort: "...und gewährt ihnen eine Mut'a". Dies ist ein Befehl, und ein Befehl impliziert Verpflichtung. Er sagt auch: "Und für die geschiedenen Frauen ist eine angemessene Mut'a (vorgesehen) als Pflicht für die Gottesfürchtigen" (Qur'an 2:241). Und Er sagt: "Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und sie dann scheidet, ehe ihr sie berührt habt, so steht euch gegen sie keine Wartezeit zu, die ihr berechnen müsst. Gewährt ihnen daher eine Mut'a" (Qur'an 33:49). Zudem handelt es sich um eine Scheidung in einer Ehe, die einen Ausgleich erfordert, und daher kann sie nicht ohne Ausgleich sein, genau wie wenn eine Morgengabe benannt worden wäre. Die Erfüllung einer Pflicht ist Teil der Güte, daher gibt es zwischen beiden keinen Widerspruch.

Abschnitt: Wenn er für sie nach dem Ehevertrag eine Morgengabe festlegt, sie dann aber vor dem Beischlaf scheidet, steht ihr die Hälfte dessen zu, was er für sie festgelegt hat,

Anmerkungen

(8) Fehlt im Original, A, B. (9) In M: "al-jama'a". (10) Sure al-Baqara 236. (11) In A, B Ergänzung: "ala". (12) Sure al-Baqara 241. (13) Sure al-Ahzab 49.

Arabisch (Quelle)

المثلِ. والتَّفْويضُ الصحيحُ، أن تأذَنَ المرأةُ الجائزةُ الأمْرِ لوَلِيِّها فى تَزْوِيجها بغيرِ مَهْرٍ، أو بتَفْوِيض قَدْرِه، أو يُزَوِّجَها أَبُوها كذلك. فأمَّا إن زَوَّجَها غيرُ أبيها، ولم يَذْكُرْ مَهْرًا، بغيرِ إذْنِها فى ذلك، فإنه يَجِبُ مهرُ المثلِ. وقال الشافعىُّ: لا يكَونُ التَّفْويضُ إلا فى (٨) الصُّورةِ الأولَى. وقد سَبَقَ الكلامُ معه فى أَنَّ للأبِ أن يُزَوِّجَ ابنتَه بدُونِ صَداقِ مِثْلِها، فكذلك يجوزُ تَفْوِيضُه. فإذا طَلَقَتِ المُفَوّضةُ البُضْعِ قبلَ الدُّخولِ، فليس لها إلَّا المُتْعةُ. نَصَّ عليه أحمدُ، فى رواية جماعةٍ (٩)، وهو قولُ ابنِ عمرَ، وابنِ عباسٍ، والحسنِ، وعَطاءٍ، وجابرِ بن زيدٍ، والشَّعْبِىِّ، والزُّهْرِىِّ، والنَّخَعِىِّ، والثورىِّ، والشافعىِّ، وإسحاقَ، وأبى عبيدٍ، وأصْحابِ الرأى. وعن أحمدَ، روايةٌ أخرى، أَنَّ الواجِبَ لها نِصْفُ مَهْرِ مِثْلِها؛ لأنَّه نكاحٌ صحيحٌ يُوجِبُ مهرَ المثلِ بعدَ الدخولِ، فيُوجِبُ نِصْفَه بالطَّلاقِ قبلَ الدُّخولِ، كما لو سَمَّى مُحَرَّمًا. وقال مالكٌ، والليثُ، وابنُ أبى ليلى: المتعةُ مُسْتَحَبَّةٌ غيرُ واجبةٍ؛ لأنَّ اللَّه تعالى قال: {حَقًّا عَلَى الْمُحْسِنِينَ} (١٠) فخَصَّهُم بها فيَدُلُّ (١١) أنها على سبيلِ الإحْسانِ والتَّفَضُّلِ، والإحسانُ ليس بواجِبٍ، ولأنَّها لو كانت واجبةً لم تَخْتَصَّ المُحْسِنِينَ دُونَ غيرِهم. ولَنا، قوله تعالى: {وَمَتِّعُوهُنَّ}. أمرٌ، والأمرُ يَقْتَضِى الوُجُوبَ. وقال تعالى: {وَلِلْمُطَلَّقَاتِ مَتَاعٌ بِالْمَعْرُوفِ حَقًّا عَلَى الْمُتَّقِينَ} (١٢). وقال تعالى: {إِذَا نَكَحْتُمُ الْمُؤْمِنَاتِ ثُمَّ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمْ عَلَيْهِنَّ مِنْ عِدَّةٍ تَعْتَدُّونَهَا فَمَتِّعُوهُنَّ} (١٣). ولأنَّه طَلاقٌ فى نكاحٍ يقْتَضِى عِوَضًا، فلم يَعْرُ عن العِوَضِ، كما لو سَمَّى مَهْرًا، وأداءُ الواجبِ من الإحْسانِ، فلا تَعارُضَ بينهما.

فصل: فإن فَرَضَ لها بعدَ العَقْدِ، ثم طَلَّقَها قبلَ الدُّخولِ، فلها نِصْفُ ما فَرَضَ لها،

Anmerkungen

(٨) سقط من: الأصل، أ، ب.(٩) فى م: "الجماعة".(١٠) سورة البقرة ٢٣٦.(١١) فى أ، ب زيادة: "على".(١٢) سورة البقرة ٢٤١.(١٣) سورة الأحزاب ٤٩.

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